Einsprüche gegen den Steuerbescheid ist innerhalb von einem Monat nach deren Bekanntgabe beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Nach dieser Frist eingelegte Einsprüche werden als unzulässig verworfen. Betroffene Steuerbürger können dann allenfalls noch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. In diesem Fall wäre jedoch nachzuweisen, dass die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt wurde, zum Beispiel bei einer plötzlichen aufgetretenen schweren Krankheit. Neben der Wiedereinsetzung gibt es aber eine weitere Möglichkeit, um im Einzelfall einen verspäteten Einspruch „zu rechtfertigen“, nämlich wenn dem Finanzamt Formfehler unterlaufen sind, etwa bei der Formulierung seiner Rechtsbehelfsbelehrung. Und diese Fälle sind gar nicht so selten wie man meinen könnte.
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Wann darf der Steuerbescheid nicht mehr geändert werden?
In der Abgabenordnung gibt es eine Vorschrift, nach der das Finanzamt Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeite jederzeit berichtigen kann (§ 129 AO). Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Steuerbescheid sind einem Schreib- oder Rechenfehler vergleichbare „mechanische Versehen“
wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler, die ebenso mechanisch, d. h. ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden können.
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Steuerbescheidänderung wegen vergessener AfA?
Bestandskräftige Steuerbescheide dürfen vom Finanzamt zu Ihren Lasten nur unter engen Voraussetzungen geändert werden. Eine dieser Möglichkeiten ist die Steuerbescheidänderung von so genannten offenbaren Unrichtigkeiten wie etwa Schreib-, Rechen- und rein mechanischen Fehlern (§ 129 AO). Natürlich ist die Finanzverwaltung mit dem Argument des „mechanischen Fehlers“ schnell bei der Hand. Das heißt, sie behauptet, dass eine inhaltliche Prüfung eines bestimmten Sachverhalts nicht erfolgt sei und sich der Bearbeiter lediglich vertan hat, etwa bei der Eintragung eines Wertes in eine falsche Kennziffer. Und so werden Steuerbescheide berichtigt.
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Steuerbescheide: Keine Änderung trotz falsch übermittelter Lohndaten
Die Finanzverwaltung darf rechtskräftige Steuerbescheide nur unter bestimmen Voraussetzungen ändern. Eine Möglichkeit ist die Berichtigung sogenannter offenbarer Unrichtigkeiten wie etwa Schreib-, Rechen- oder Eingabefehler (§ 129 AO). Das sind rein mechanische Fehler, die – im Gegensatz zu Fehlern bei der rechtlichen Würdigung – korrigiert werden können. Doch die Würdigung, ob ein solcher mechanischer Fehler vorlag, ist gerade im Zeitalter der Digitalisierung stets eine Wertungsfrage.
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Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerbescheide: Unbedingt Einspruch einlegen
Die Höhe der Erbschaft- und Schenkungsteuer bemisst sich zum einen nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser oder Schenker und zum anderen nach der Höhe des erworbenen Vermögens. Zudem gibt es bestimmte persönliche und sachliche Freibeträge.
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Außergewöhnliche Belastung: Alte Steuerbescheide werden korrigiert
Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art sind der Höhe nach unbegrenzt absetzbar (§ 33 EStG). Doch vorher müssen Sie einen Teil der Kosten selber übernehmen. Das Finanzamt kürzt Ihre Aufwendungen automatisch um die so genannte zumutbare Belastung, die sich nach der Höhe Ihres Einkommens, der Anzahl der Kinder und Ihrem Familienstand richtet (§ 33 Abs. 3 EStG).
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Steuerbescheide: Keine Änderung bei Ermittlungsfehler des Finanzamts
Einmal erlassene Steuerbescheide können zu Ihrem Nachteil nur in engen Grenzen geändert werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Steuerbescheid vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist. Wenn ein solcher Vorbehalt oder eine Vorläufigkeit aber nicht vorliegen, versuchen die Finanzämter zuweilen, eine Änderung damit zu begründen, dass eine neue Tatsache vorliegen würde, die dem zuständigen Finanzbeamten erst jetzt bekannt geworden sei. Dies ermögliche eine Änderung nach § 173 der Abgabenordnung (AO). In vielen Fällen hat die Finanzverwaltung damit auch durchaus Erfolg – aber nicht immer!
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Finanzamt vergisst Renteneinkünfte: Steuerbescheid darf nicht geändert werden
Einige Rentner durften sich in den vergangenen Jahren über ein schönes Steuergeschenk freuen: Wohl aufgrund eines technischen Versehens oder aufgrund eines Fehlers im „Betriebsablauf“ der Finanzverwaltung sind bei ihnen Renteneinkünfte nicht versteuert worden, und zwar trotz ordnungsgemäßer Erklärung. Natürlich versuchen die Finanzämter jetzt, die Einkommensteuer auf die Renten nachträglich doch noch festzusetzen.
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Steuerbescheid: Verbesserte Bagatellgrenze für Steuerzahler
Hat man Ausgaben in der Steuererklärung vergessen, kann man sie noch nach Erhalt des Steuerbescheids im Wege des Einspruchs geltend machen. Doch wenn sich dann die Steuer zu Ihren Gunsten um weniger als 10 Euro (Bagatellgrenze) verringert, wird das Finanzamt eine Änderung ablehnen. Begründung? Die Kleinbetragsverordnung!
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Steuerbescheide: Vorsicht vor Phishing-Mails
Aktuell gebe es eine auffällige Häufung von Mail-Attacken mit gefälschten Steuerbescheiden, berichtet die Verbraucherzentrale NRW unter Verweis auf den von ihr betriebenen Phishing-Radar. Per E-Mail kündigen die Betrüger dabei Steuerrückzahlungen von mehreren hundert Euro an. Als vorgeblicher Absender der Phishing-Mails firmiert das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), das Finanzamt oder eben ELSTER. Doch wer die in der Mail verlinkte Webseite aufruft, um einen Antrag auf Rückerstattung der Steuergelder auszufüllen, geht in die Falle.
Änderung des Steuerbescheids: Neue Korrekturvorschrift ab 2017
Nach bisheriger Rechtslage kann das Finanzamt „Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen“ – und zwar zugunsten wie auch zuungunsten des Steuerzahlers (§ 129 AO). Die offenbare Unrichtigkeit muss bei Erlass des Verwaltungsakts unterlaufen sein. Daher können nur solche Fehler berichtigt werden, die dem Finanzamt selbst unterlaufen sind.
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Technischer Fehler bei ELSTER: Kein elektronischer Steuerbescheid abrufbar!
Schlechte Nachrichten für alle, die in den letzten Wochen Ihre Steuererklärung elektronische abgegeben haben. Wie uns das Bayerisches Landesamt für Steuern heute mitteilte, tritt aufgrund eines Fehlers bei einem Softwaremodul der Finanzverwaltung aktuell ein Problem bei der Bereitstellung der elektronischen Steuerbescheid-Daten auf. Alle elektronisch übermittelten Steuererklärungen sind von dem Fehler betroffen.
Finanzamt-App ElsterSmart: Steuerbescheid ab August überall abrufbar
Schon im kommenden Monat sollen die Bundesbürger ihre Steuerbescheide im Urlaub oder von jedem anderen Ort über das Internet abrufen können. „Von August an kann jeder mit der Finanzamt-App ElsterSmart mit der Finanzverwaltung in Kontakt treten oder seinen Steuerbescheid lesen“, sagte der Finanzminister von Nordrhein-Westfalen, Norbert Walter-Borjans.
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Erstausbildung: Steuerbescheide auf Vorläufigkeitsvermerk prüfen!
Aufwendungen für die erste Berufsausbildung und für das Erststudium als Erstausbildung, welche nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses (z.B. Lehre) absolviert werden, sind nach geltendem Recht nur begrenzt bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar, während die Kosten für jegliche Bildungsmaßnahmen nach abgeschlossener Berufsausbildung, auch für ein Erststudium nach einer Lehre, in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Nr. 7 und § 12 Nr. 5 EStG).
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Steuerbescheid: Einspruch auch durch einfache E-Mail zulässig
Gegen einen unrichtigen Steuerbescheid kann man sich auch online wehren. Aufgrund des „Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung“ vom 25.7.2013 ist mit Wirkung ab dem 1.8.2013 nun in der Abgabenordnung explizit geregelt, dass „der Einspruch schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist“ (§ 357 Abs. 1 AO).
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Elektronische Steuerbescheide zukünftig wieder abrufbar
Wie uns das ELSTER-Team heute mitteilte, konnten die in der vergangenen Woche bekannt gewordenen Probleme bei der Übermittlung des elektronischen Steuerbescheids behoben werden.
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Probleme bei der Abholung der elektronischen Steuerbescheide
Bei der Bereitstellung des elektronischen Steuerbescheids durch die Finanzbehörden gibt es offensichtlich zur Zeit massive Probleme. Wie uns das ELSTER-Team mitteilte, tritt wohl seit Kurzem ein Fehler auf, der die Abholung des elektronischen Steuerbescheids verhindert.
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Wann kommt mein Steuerbescheid? – Frühestens Mitte März
Einkommensteuerbescheide für das Steuerjahr 2013 werden laut einer Pressemitteilung des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen, frühestens Anfang März verschickt. Die Begründung dafür liegt in der andauernden Frist für Arbeitgeber, Versicherungen (z. B. Kranken- und Pflegeversicherung) und anderen Instituten, zur Übermittlung der Steuerdaten an das Finanzamt.
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Fehlerhafter Steuerbescheid? So legen Sie Einspruch ein!
Untersuchungen haben ergeben, dass jeder fünfte Steuerbescheid fehlerhaft ist. Nach Angaben des Bundes der Steuerzahler in Berlin hat das allerdings nicht mit dem aktuellen Schuldenrekord des Staates zu tun. Vielmehr sind Personalmangel und Regelungswut im Steuerrecht schuld an der schlechten Quote. Den Einkommenssteuerbescheid sollten Steuerzahler deshalb nicht einfach abheften, sondern genau nach dem Erhalt gründlich prüfen.
Der Steuerbescheid-Prüfer
Die Bereitstellung des elektronischen Steuerbescheids durch die Finanzbehörden war Voraussetzung für die wohl wichtigste Neuerung 2013: Der Prüfung Ihres Steuerbescheide durch Lohnsteuer kompakt.
Einfach online prüfen: Der elektronische Steuerbescheid
Nachdem Sie Ihre Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht haben, überprüft ein Finanzbeamter Ihre Angaben und Sie erhalten Ihren Einkommensteuerbescheid in Papierform per Post zugestellt. Alle Kunden von Lohnsteuer kompakt können ab sofort zusätzlich auch Ihren elektronischen Steuerbescheid abrufen und online in Ihrem Kundenkonto verwalten.