Sofortabschreibung für PCs und Notebooks: BMF beantwortet Fragen!

Sofortabschreibung für PCs und Notebooks: BMF beantwortet Fragen!
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Die Finanzverwaltung hat im letzten Jahr verfügt, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Computer-Hardware und Anwendersoftware generell ein Jahr beträgt, wenn Geräte oder Lizenzen seit dem 1. Januar 2021 erworben worden sind. Das bedeutet: Die Anschaffungskosten können im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden, und zwar unabhängig von der Höhe des Kaufpreises. Die vorherige Grenze für „geringwertige Wirtschaftsgüter“ von 800 Euro netto spielt für PCs, Notebooks und Software keine Rolle mehr. Wie zu erwarten, gab es bereits zahlreiche Fragen zu der Neuregelung der Sofortabschreibung.

Wer möchte, kann Computer, Notebooks, Drucker und Software aber auch wie bisher über drei Jahre abschreiben (BMF-Schreiben vom 26.2.2021, BStBl 2021 I S. 2989).

Aktuell hat das Bundesfinanzministerium mehrere Zweifelsfragen beantwortet, die in den letzten Monaten aufgekommen sind. So sieht es sich veranlasst, explizit darauf hinzuweisen, dass sowohl Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften als auch Steuerzahler mit Überschusseinkünften von der Neuregelung profitieren. Das heißt: Sowohl Gewerbetreibende und Freiberufler als auch Arbeitnehmer dürfen ihre Anschaffungskosten für Computer und Software sofort voll abschreiben (BMF-Schreiben vom 22.2.2022, IV C 3 – S 2190/21/10002 :025).

Doch das BMF geht auf weitere Fragen ein, unter anderem:

Ist bei einem Kauf im Laufe des Jahres wirklich eine volle Abschreibung möglich?

Die Anweisung des Bundesfinanzministeriums spricht davon, dass die Nutzungsdauer von Computern etc. mit einem Jahr, also zwölf Monaten, anzunehmen ist. Wenn nun ein PC am 1. Juli 2022 mit einem Kaufpreis von 1.500 Euro angeschafft wird, liegt der Gedanke nahe, dass im Jahre 2022 nur 6/12 von 1.500 Euro, also 750 Euro abziehbar wären und eben keine Vollabschreibung erfolgen darf. Dies könnte sich aus dem Satz 4 des § 7 Abs. 1 EStG ergeben.

Und in der Tat hat manch Fachmann das auch genauso interpretiert. Daher sieht sich das BMF nun zu folgender Klarstellung veranlasst:

Es wird nicht beanstandet, wenn abweichend zu § 7 Absatz 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird.“

Spätestens jetzt ist also klar, dass eine volle Sofortabschreibung auch bei einem Kauf im Juli oder im Dezember möglich ist.

Kann auch ein längerer Abschreibungszeitraum gewählt werden?

Auch bei einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr gilt, dass der Steuerpflichtige von dieser Annahme abweichen kann. Computerhard- und -software kann also auch – wie früher – generell über drei Jahre abgeschrieben werden.

Gilt die Sofortabschreibung auch für Smartphones?

Das aktuelle BMF-Schreiben listet die begünstigten Geräte abschließend auf. Smartphones sind nicht dabei; bei ihnen bleibt es also bei der bisherigen Nutzungsdauer von sage und schreibe fünf Jahren. Liegen die Anschaffungskosten über 800 Euro netto, sind die Geräte mithin über fünf Jahre abzuschreiben. Nun werden Notebooks und Tablets heutzutage ja immer kleiner, während die Bildschirme von Smartphones größer werden.

Doch hierzu verfügt das BMF weiterhin, dass nur Geräte mit einer sichtbaren Bildschirmdiagonale von mindestens 22,86 cm (9 Zoll) begünstigt sind. Das BMF-Schreiben im Wortlaut finden Sie: hier.

Müssen Unternehmer die voll abgeschrieben PCs in einem Anlageverzeichnis aufführen?

Bei Unternehmern stellt sich die Frage, ob die voll abgeschriebenen Computer – mit einem Erinnerungswert von 1 Euro – in einem Anlageverzeichnis aufzuführen sind. Auch bei der Software ist das gleichermaßen von Interesse. Der ursprüngliche Entwurf eines BMF-Schreibens ließ erwarten, dass eine Aufnahme in einem Anlageverzeichnis nicht erforderlich ist. Doch auch hier sorgt das BMF aktuell für Klarheit: Die Wirtschaftsgüter sind in das Bestandsverzeichnis, also dem Anlageverzeichnis, aufzunehmen (R 5.4 EStR 2012).

Lohnsteuer kompakt

Trotz aller Freude über die Sofortabschreibung darf nicht vergessen werden, dass Arbeitnehmer die berufliche Nutzung ihres PCs oder Notebooks gegenüber dem Finanzamt glaubhaft machen müssen, um einen vollen oder zumindest einen anteiligen Abzug als Werbungskosten zu erreichen. Und es ist durchaus wahrscheinlich, dass die Finanzämter bei sofort abzuziehenden Anschaffungskosten von vielleicht 1.500 Euro genauer nachfragen werden als bei einer Abschreibung über drei Jahre von nur 500 Euro pro Jahr. Insofern sollten Arbeitnehmer also darlegen können, inwieweit sie ihren PC beruflich genutzt haben.

In der Coronazeit und der umfassenden Arbeit im Homeoffice sollte der Nachweis der nahezu ausschließlich beruflichen Nutzung aber zumindest dann kein Problem darstellen, wenn der Arbeitnehmer keinen Rechner von seinem Arbeitgeber gestellt bekommt. Wird indes ein PC oder ein Notebook durch den Arbeitgeber gestellt, so bedarf es schon einiger „Anstrengungen“, um glaubhaft zu machen, dass zusätzlich ein eigener Rechner für den Beruf benötigt wird.

10 Kommentare zu “Sofortabschreibung für PCs und Notebooks: BMF beantwortet Fragen!”:

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Adolgerd,

      die Regelung gilt grundsätzlich für alle Bürger: Allerdings muss die Anschaffung und damit die entstandenen Werbungskosten auch in Verbindung mit den erzielten Einkünften stehen, damit diese auch vom Finanzamt anerkannt werden.

      Nutzen Sie beispielsweise einen PC für die Verwaltung Ihrer vermieteten Immobilien, können die Anschaffungskosten für den Computer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden. Liegt allerdings eine gemischte Nutzung – teils privat, teils beruflich – vor, sind die Anschaffungskosten entsprechend aufzuteilen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Wenden Sie sich bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  1. RB aus LE

    Hallo,
    Da der PC ja mit in die AVEÜR muss, gebe ich die Abschreibung dort als Sonderabschreibung von 100% an. Oder ganz einfach bei AfA den kompletten Anschaffungswert.
    In der EÜR taucht dann der PC nicht als Betriebsausgabe auf zb. als GWG, oder?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Christopher-Robin,

      die Regelung, die es ermöglicht, Computer und Software sofort abzuschreiben, bezieht sich auf die Anschaffungskosten dieser Güter. Es handelt sich hierbei um eine steuerliche Maßnahme, die Unternehmen und Selbstständigen erlaubt, Anschaffungen von Computer-Hardware und Software sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abzusetzen, statt sie über mehrere Jahre abzuschreiben.

      Die sofortige Abschreibung von Computer und Software hat jedoch keinen direkten Einfluss auf die steuerliche Behandlung von Weiterbildungskosten. Weiterbildungskosten können grundsätzlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden, sofern sie in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  2. Max Morra

    Ich würde auch noch mal bzgl. der Fortbildungskosten nachfragen wollen. Hier war es zuletzt ja auch möglich, einen PC über drei Jahre abzuschreiben, wenn dies für z.B. ein Studium angeschafft wurden. Gilt diese Regelung also auch für die Abschreibung von Computern bei einer Fortbildung in Form eines Studiums (kein Erststudium)?

  3. Inge

    Vielen Dank für die Information. Ist auch folgendes möglich: Ein im Jahr 2022 angeschaffter Rechner wird in 2022 zu 1/3 abgeschrieben und im darauf folgenden Jahr dann die verbleibenden 2/3 ? Oder gilt nur entweder ganz oder 3 Jahre? Oder wäre es sogar möglich die ganze Summe erst 2023 abzuschreiben?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Inge,

      die entsprechende Regelung entnehmen Sie bitte dem bereits oben genannten BMF-Schreiben vom 22.2.2022.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  4. Stefanie

    Ich hätte eine Frage bezüglich der Abschreibung von einem Laptop der aufgrund einer Fortbildung/Weiterbildung auch nur beruflich genutzt wird. Wenn dieser 1890,00€ kosten würde ich habe aber z.B. 3500€ Steuer gezahlt, werden mir dann die 100% vom Kaufpreis als hierfür z.B. die 1890,00€ vom Finanzamt zurück erstattet?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Stefanie,

      Die Steuererstattung, die Sie erhalten, hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz und Ihrem Einkommen ab. Sie können die Kosten für den Laptop im Rahmen der Abschreibung von Ihrem steuerpflichtigen Einkommen abziehen, was dazu führt, dass Sie weniger Einkommenssteuern zahlen müssen. Dies kann zu einer Verringerung Ihrer Steuerbelastung führen, aber es bedeutet nicht, dass Sie den vollen Kaufpreis zurückerstattet bekommen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

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