Fahrten zur Arbeit bleiben auch steuerlich ein zentrales Thema. Ab 2026 wird die Entfernungspauschale deutlich angehoben, gleichzeitig wird die Mobilitätsprämie für Geringverdiener entfristet. Der Beitrag erklärt verständlich, wer von den Änderungen profitiert, welche Voraussetzungen gelten und warum die Mobilitätsprämie trotz guter Absicht oft nicht greift.
Schlagwort: Mobilitätsprämie
Geplante Steueränderungen 2025: Was auf Steuerzahler zukommt
Zwei neue Gesetzesentwürfe bringen tiefgreifende Steueränderungen 2025, die ab 2026 gelten sollen. Von höheren Pauschalen über steuerliche Vorteile für Ehrenamtliche bis zu strengeren Vorgaben bei der Immobilienabschreibung: Die geplanten Neuerungen betreffen Millionen Steuerpflichtige und Unternehmen. Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen.
Mobilitätsprämie für Geringverdiener
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind mit der Entfernungspauschale, auch Pendlerpauschale genannt, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Die Pendlerpauschale beträgt unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel – für die ersten 20 Entfernungskilometer – je 30 Cent.
Fernpendler: Erhöhung der Entfernungspauschale
Bürger, die – besonders im ländlichen Räumen – einen längeren Arbeitsweg als 20 Kilometer zurücklegen müssen, können oftmals nicht auf ein ausgebautes Netz des öffentlichen Personenverkehrs zurückgreifen. Sie sind als Fernpendler typischerweise auf einen Pkw angewiesen. Darüber hinaus stehen ihnen regelmäßig Alternativen zum Pkw mit Verbrennungsmotor in den kommenden Jahren nicht zur Verfügung.
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Ab 2021 erfolgt eine Erhöhung der Entfernungspauschale
Bürger können besonders in ländlichen Räumen oftmals nicht auf ein ausgebautes Netz des öffentlichen Personenverkehrs zurückgreifen. Zudem müssen sie oft einen langen Arbeitsweg von 21 Kilometern oder mehr zurücklegen und sind daher typischerweise auf einen Pkw angewiesen. Diese Fernpendler sollen zukünftig durch eine höhere Entfernungspauschale entlastet werden.
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