Nutze die letzte Chance für die Abgabe deiner Steuererklärung für 2018 und sichere dir ganz einfach über 1000 Euro!
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Schlagwort: Rückerstattung
Abgabefrist 31. Oktober 2022
Gib deine Steuererklärung 2021 noch bis zum Monatsende ab! Auch wenn du freiwillig abgibst: Sichere dir über 1000 Euro.
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Neu in der App: Sofortige Datenprüfung
Sieh jetzt schon bei der Eingabe deiner Daten, dass mit deiner Steuererklärung alles ok ist!
Schon während der Eingabe prüfen wir all deine Daten für die Steuererklärung. So passt alles und du kannst entspannen.
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Neu in der App: Neue Steuerberechnung
Freu dich jetzt noch mehr auf deine Erstattung: Unsere neue Berechnung zeigt dir, dass sich deine Steuererklärung lohnt!
Beantworte unsere einfachen Fragen und sieh genau, wie sich deine Steuererstattung voraussichtlich verändert.
Steuererklärung 2021: Abgabetermine stehen fest
Seit Februar 2022 haben Bundesregierung und Bundesrat über den Gesetzentwurf für das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz debattiert. Am 19.05.2022 wurde jetzt das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz im Bundestag durch die Koalition und mit Zustimmung der CDU verabschiedet. In dem Gesetz ging es neben weiteren Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie auch um neue Abgabetermine für die aktuelle und zukünftige Steuererklärungen.
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Wir helfen in der Corona-Krise
Gerade jetzt ist es immer mehr Nutzern wichtig, die Steuererklärung schnell abzugeben, um möglichst rasch von der Steuerrückzahlung durch das Finanzamt zu profitieren. Deshalb die gute Nachricht für unsere Kunden, Mitarbeiter und Partner. Wir machen trotz Corona ohne Einschränkungen weiter wie bisher und sind für Sie da – ohne Kurzarbeit und ohne Entlassungen.
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Neu-Beamte: Rückerstattung in der Rentenversicherung ist steuerfrei
Häufig sind Beamte, bevor sie tatsächlich verbeamtet werden, zunächst als Angestellte bei ihrem Dienstherrn tätig. Erfolgt die Übernahme ins Beamtenverhältnis innerhalb von fünf Jahren, können die Neu-Beamten eine Erstattung der geleisteten Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung beantragen (§ 210 Abs. 1a SGB VI). Fraglich ist dann, ob die Erstattung der Beiträge zu versteuern oder ob der Sonderausgabenabzug des aktuellen Jahres zu mindern ist. Auch an eine Berichtigung der Steuerbescheide der vergangenen Jahre wäre zu denken.
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