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Verpflegungskosten



Für welchen Zeitraum kann ich Verpflegungskosten absetzen?

Für die ersten drei Monate nach Bezug einer Zweitwohnung können Sie Verpflegungskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Es ist jedoch nicht möglich die tatsächlichen Kosten abzusetzen, sondern nur Pauschbeträge, deren Höhe sich nach der Dauer der Abwesenheit von der Hauptwohnung richtet. Es gelten folgende Pauschbeträge bei einer Abwesenheitsdauer von:

  • 24 Stunden: 28 Euro
  • 8 bis 24 Stunden: 14 Euro

Ab dem vierten Monat können Sie die Verpflegungspauschbeträge nicht mehr nutzen.

Herr X aus Mannheim arbeitet seit Februar 2025 in Wiesbaden und hat dort eine Zweitwohnung. Er fährt an jedem Montag um 6:00 Uhr zu seiner Arbeitsstelle in Wiesbaden und kommt an jedem Freitag um 16:00 Uhr zu Hause in Mannheim an. Folgende Verpflegungspauschbeträge kann Herr X absetzen:

  • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag: voller Kalendertag abwesend: jeweils 28 Euro
  • Montag und Freitag: mindestens 8 Stunden abwesend: jeweils 14 Euro
  • Samstag und Sonntag: kein Verpflegungspauschbetrag

Für die ersten drei Monate kann Herr X damit folgenden Betrag geltend machen: 39 volle Kalendertage: 39 x 28 Euro = 1.092 Euro

Sowie für 25 Tage mit mindestens 8 Stunden Abwesenheit: 25 x 14 Euro = 350 Euro

Die Drei-Monats-Frist startet wieder von Neuem, wenn Sie die Beschäftigung und auch die Zweitwohnung an einen neuen Ort verlegen. Die Frist beginnt ebenfalls aufs Neue, wenn Ihre auswärtige Beschäftigung von einer vorübergehenden Tätigkeit an einer anderen Arbeitsstelle unterbrochen wird. Diese vorübergehende Tätigkeit muss dabei die Dauer von mindestens vier Wochen haben. Sofern Sie am auswärtigen Beschäftigungsort den Arbeitgeber wechseln, beginnt keine neue Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungspauschbeträgen.

Für welchen Zeitraum kann ich Verpflegungskosten absetzen?



Bis zu welcher Höhe kann ich Verpflegungskosten absetzen?

Ihre Verpflegungskosten in den ersten drei Monaten nach Bezug Ihrer Zweitwohnung können Sie nicht in tatsächlicher Höhe absetzen. Jedoch gibt es Pauschbeträge, deren Höhe sich nach der Dauer der Abwesenheit von der Hauptwohnung richtet.

Ab dem vierten Monat können Sie die Verpflegungspauschbeträge nicht mehr nutzen.

Herr X aus Mannheim arbeitet seit Februar 2025 in Wiesbaden und hat dort eine Zweitwohnung. Er fährt an jedem Montag um 6:00 Uhr zu seiner Arbeitsstelle in Wiesbaden und kommt an jedem Freitag um 16:00 Uhr zu Hause in Mannheim an. Folgende Verpflegungspauschbeträge kann Herr X absetzen:

  • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag: voller Kalendertag abwesend: jeweils 28 Euro

  • Montag und Freitag: mindestens 8 Stunden abwesend: jeweils 14 Euro
  • Samstag und Sonntag: kein Verpflegungspauschbetrag

Für die ersten drei Monate kann Herr X damit folgenden Betrag geltend machen: 39 volle Kalendertage: 39 x 28 Euro = 1.092 Euro Sowie für 25 Tage mit mindestens 8 Stunden Abwesenheit: 25 x 14 Euro = 350 Euro.

Bis zu welcher Höhe kann ich Verpflegungskosten absetzen?


Feldhilfen

Anzahl der Tage mit einer Abwesenheit von 24 Std.

Tragen Sie hier die Anzahl der Kalendertage ein, an denen Sie sich durchgehend (0:00–24:00 Uhr) am Beschäftigungsort aufgehalten haben.

  • Nur volle Tage ohne Rückreise sind zu berücksichtigen.
  • Keine Angabe bei Krankheit, Urlaub oder Wochenenden ohne Tätigkeit.
  • Maximal 90 Tage pro zusammenhängender Auswärtstätigkeit.

Tipp: Nach einer Unterbrechung von mindestens 4 Wochen beginnt die 90-Tage-Frist erneut.

Anzahl der An- und Abreisetage

Tragen Sie hier alle Tage ein, an denen Sie an- oder abgereist sind – auch wenn Sie nur teilweise abwesend waren (z. B. Heimfahrt am Nachmittag).

  • Unabhängig von Uhrzeit oder Dauer der Abwesenheit.
  • Auch bei Anreise über die erste Tätigkeitsstätte eintragen.
  • Jede Heimfahrt (z. B. am Wochenende) zählt als Abreisetag, die Rückfahrt als Anreisetag.
  • Pro Aufenthalt können mehrere An- und Abreisetage anfallen.
Kürzungsbetrag wegen Mahlzeitengestellung

Wenn Sie vom Arbeitgeber kostenloses Essen bekommen haben (z. B. im Hotel oder auf Dienstreisen), muss die Verpflegungspauschale gekürzt werden – auch dann, wenn Sie das Essen nicht gegessen haben.

  • Frühstück: 5,60  Euro (20 % von 28 Euro)
  • Mittag- oder Abendessen: je 11,20  Euro (40 %)
  • Auch bei Mahlzeiten im Flugzeug, Hotel, Bahn usw.
  • Snacks (z. B. Müsliriegel, Knabbereien) gelten nicht als Mahlzeit.
  • Wenn Sie einen Teil des Essens selbst bezahlt haben, darf der Kürzungsbetrag entsprechend verringert werden.

Tipp: Bewahren Sie Belege über eigene Zuzahlungen auf (z. B. Hotelrechnung mit Frühstückszuschlag).


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