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Ausländische Kranken-/Pflegeversicherung



Welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind absetzbar?

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind in der Steuererklärung als Sonderausgaben abziehbar – aber nur für die sogenannte Basisabsicherung.

Bei gesetzlich Versicherten kürzt das Finanzamt den Beitrag um 4 % pauschal, da dieser Anteil das Krankengeld abdeckt. Die Kürzung erfolgt nur, wenn ein Anspruch auf Krankengeld besteht.

Privatversicherte können ebenfalls nur den Basisbeitrag absetzen. Wahlleistungen (z. B. Chefarztbehandlung, Zwei-Bett-Zimmer) zählen nicht dazu. Sie sind nur als sonstige Vorsorgeaufwendungen abziehbar, sofern der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft ist.

Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen:

  • 1.900 Euro jährlich für Arbeitnehmer und Rentner
  • 2.800 Euro jährlich für Selbstständige

Solange diese Beträge nicht überschritten sind, können auch andere Versicherungen geltend gemacht werden – z. B. Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung.

Beispiel: Ein Ehepaar zahlt insgesamt 4.600 Euro an Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Da es sich um Basisabsicherung handelt, sind die vollen Beiträge abziehbar – auch wenn sie den gemeinsamen Höchstbetrag von 3.800 Euro (2 × 1.900 Euro) übersteigen. Weitere Versicherungen können dann nicht mehr berücksichtigt werden.

Welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind absetzbar?



Können Beiträge an ausländische Versicherungen in der Steuererklärung berücksichtigt werden?

Ja, auch Beiträge an ausländische Versicherungen können in der deutschen Steuererklärung abgesetzt werden – jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen.

1. Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung

Beitragszahlungen an ausländische gesetzliche Rentenversicherungen können als Altersvorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 2 Nr. 2c EStG). Auch Beiträge zu anderen ausländischen Versicherungen sind abziehbar, sofern:

  • sie unter den Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen fallen und
  • der Versicherer seinen Sitz in einem EU-/EWR-Staat hat oder in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassen ist (§ 10 Abs. 2 Nr. 2a EStG).
2. Abzug als Sonderausgaben: Einschränkungen

Ausländische Sozialversicherungsbeiträge sind nicht abziehbar, wenn sie im Zusammenhang mit steuerfreien ausländischen Einkünften stehen, z. B. bei Anwendung des Progressionsvorbehalts (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

3. Sonderregelung seit 2019

Seit 2019 können Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung auch dann abgezogen werden, wenn:

  • die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in einem EU-/EWR-Staat erzielt werden,
  • diese Einkünfte in Deutschland steuerfrei sind (Doppelbesteuerungsabkommen), und
  • der ausländische Staat keine steuerliche Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen zulässt (§ 10 Abs. 1 EStG).
4. Aktuelle Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mehrfach zugunsten von Steuerpflichtigen entschieden:

  • Beiträge zur Pflegeversicherung in Luxemburg und
  • Beiträge zur Basis-Krankenversicherung in den Niederlanden

dürfen als Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn im Ausland kein Steuerabzug möglich ist (u. a. BFH, X R 28/20, X R 13/20).

Nicht anwendbar ist dies bei Einkünften aus Drittstaaten wie China, Brasilien oder Indien (BFH, X R 25/21 vom 14.12.2022).

Hinweis

Informieren Sie sich regelmäßig über aktuelle Gesetzesänderungen und Urteile. Bei Unsicherheiten ist eine steuerliche Beratung empfehlenswert.

Können Beiträge an ausländische Versicherungen in der Steuererklärung berücksichtigt werden?


Feldhilfen

Haben Sie eine ausländische Kranken- und Pflegeversicherung?

Wählen Sie Ja, wenn Sie im Ausland Sozialversicherungsbeiträge geleistet haben.

Hierzu zählen:

  • Beiträge zu einer ausländischen Krankenversicherung, die vergleichbar ist mit einer inländischen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung.
  • Beiträge zu einer ausländischen sozialen Pflegeversicherung oder Pflege-Pflichtversicherung, die mit einer inländischen Pflegeversicherung vergleichbar ist.
  • Im Ausland erstattete Beiträge zur Krankenversicherung und/oder sozialen Pflegeversicherung bzw. Pflege-Pflichtversicherung.
Beiträge zu einer ausländischen Krankenversicherung

Geben Sie hier die im Jahr 2025 gezahlten Versicherungsbeiträge an, die Sie an eine ausländische Krankenversicherung (abzüglich steuerfreier Zuschüsse) geleistet haben, die mit einer inländischen Krankenversicherung vergleichbar ist.

Erfassen Sie hier keine Beträge, die auf der Lohnsteuerbescheinigung in der Zeile 25 - "Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung" - enthalten sind.

Die Eingabe wird in Zeile 31 der "Anlage Vorsorgeaufwand" übertragen.

... darin enthaltene Beiträge, aus denen sich kein Anspruch auf Krankengeld ergibt.

Geben Sie hier den Beitragsteil der im Jahr 2025 gezahlten Versicherungsbeiträge an eine Krankenversicherung an, aus dem sich kein Anspruch auf Krankengeld ergibt.

Erfassen Sie hier keine Beträge, die auf der Lohnsteuerbescheinigung in der Zeile 25 - "Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung" - enthalten sind.

Die Eingabe wird in Zeile 32 der "Anlage Vorsorgeaufwand" übertragen.

Beiträge zu einer ausländischen Pflegeversicherung

Geben Sie hier die im Jahr 2025 gezahlten Versicherungsbeiträge zu einer ausländischen Pflegeversicherung oder einer ausländischen Pflege-Pflichtversicherung, die mit einer inländischen gesetzlichen Pflegeversicherung vergleichbar ist, an.

Erfassen Sie hier keine Beträge, die auf der Lohnsteuerbescheinigung in der Zeile 26 - "Arbeitnehmerbeiträge zur sozialen Pflegeversicherung" - enthalten sind.

Die Eingabe wird in Zeile 33 der "Anlage Vorsorgeaufwand" übertragen.

Erstattungen durch die Kranken- und / oder Pflegeversicherung

Geben Sie hier die im Jahr 2025 von der ausländischen Krankenversicherung bzw. der ausländischen Pflegeversicherung erhaltenen Beitragserstattungen und Beitragsrückzahlungen an.

Die Eingabe wird in Zeile 34 der "Anlage Vorsorgeaufwand" übertragen.

... darin enthaltene Beträge, aus denen sich ein Anspruch auf Krankengeld ergibt.

Geben Sie hier den Beitragsanteil an, aus dem sich im Jahr 2025 kein Anspruch auf Krankengeld ableiten lässt.

Die Eingabe wird in Zeile 35 der "Anlage Vorsorgeaufwand" übertragen.

Beiträge für Wahl-, Komfort und Zusatzleistungen

Geben Sie hier die im Jahr 2025 gezahlte Beitragsanteile abzüglich erstatteter Beiträge für Zusatzversicherungen und Wahlleistungen ein. Darunter fallen alle Beiträge für Leistungen, die über die medizinische Grundversorgung/Basisabsicherung hinausgehen.

Darunter fallen Wahl-, Komfort und Zusatzleistungen wie z.B.

  • Einbettzimmer,
  • Chefarztbehandlung,
  • Zahnersatzversicherung,
  • Heilpraktiker,
  • Krankentagegeld- oder
  • Krankengeldversicherung.

Die Eingabe wird in Zeile 36 der "Anlage Vorsorgeaufwand" übertragen.

Summe der Beiträge

Summe der Beiträge zu ausländischen gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherungen


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