Welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind absetzbar?
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind in der Steuererklärung als Sonderausgaben abziehbar – aber nur für die sogenannte Basisabsicherung.
Bei gesetzlich Versicherten kürzt das Finanzamt den Beitrag um 4 % pauschal, da dieser Anteil das Krankengeld abdeckt. Die Kürzung erfolgt nur, wenn ein Anspruch auf Krankengeld besteht.
Privatversicherte können ebenfalls nur den Basisbeitrag absetzen. Wahlleistungen (z. B. Chefarztbehandlung, Zwei-Bett-Zimmer) zählen nicht dazu. Sie sind nur als sonstige Vorsorgeaufwendungen abziehbar, sofern der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft ist.
Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen:
- 1.900 Euro jährlich für Arbeitnehmer und Rentner
- 2.800 Euro jährlich für Selbstständige
Solange diese Beträge nicht überschritten sind, können auch andere Versicherungen geltend gemacht werden – z. B. Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung.
Beispiel: Ein Ehepaar zahlt insgesamt 4.600 Euro an Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Da es sich um Basisabsicherung handelt, sind die vollen Beiträge abziehbar – auch wenn sie den gemeinsamen Höchstbetrag von 3.800 Euro (2 × 1.900 Euro) übersteigen. Weitere Versicherungen können dann nicht mehr berücksichtigt werden.
Welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind absetzbar?
Können Beiträge an ausländische Versicherungen in der Steuererklärung berücksichtigt werden?
Ja, auch Beiträge an ausländische Versicherungen können in der deutschen Steuererklärung abgesetzt werden – jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen.
1. Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung
Beitragszahlungen an ausländische gesetzliche Rentenversicherungen können als Altersvorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 2 Nr. 2c EStG). Auch Beiträge zu anderen ausländischen Versicherungen sind abziehbar, sofern:
- sie unter den Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen fallen und
- der Versicherer seinen Sitz in einem EU-/EWR-Staat hat oder in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassen ist (§ 10 Abs. 2 Nr. 2a EStG).
2. Abzug als Sonderausgaben: Einschränkungen
Ausländische Sozialversicherungsbeiträge sind nicht abziehbar, wenn sie im Zusammenhang mit steuerfreien ausländischen Einkünften stehen, z. B. bei Anwendung des Progressionsvorbehalts (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
3. Sonderregelung seit 2019
Seit 2019 können Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung auch dann abgezogen werden, wenn:
- die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in einem EU-/EWR-Staat erzielt werden,
- diese Einkünfte in Deutschland steuerfrei sind (Doppelbesteuerungsabkommen), und
- der ausländische Staat keine steuerliche Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen zulässt (§ 10 Abs. 1 EStG).
4. Aktuelle Rechtsprechung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mehrfach zugunsten von Steuerpflichtigen entschieden:
- Beiträge zur Pflegeversicherung in Luxemburg und
- Beiträge zur Basis-Krankenversicherung in den Niederlanden
dürfen als Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn im Ausland kein Steuerabzug möglich ist (u. a. BFH, X R 28/20, X R 13/20).
Nicht anwendbar ist dies bei Einkünften aus Drittstaaten wie China, Brasilien oder Indien (BFH, X R 25/21 vom 14.12.2022).
Hinweis
Informieren Sie sich regelmäßig über aktuelle Gesetzesänderungen und Urteile. Bei Unsicherheiten ist eine steuerliche Beratung empfehlenswert.
Können Beiträge an ausländische Versicherungen in der Steuererklärung berücksichtigt werden?