Fragen und Antworten: Was genau ist mit „beitragspflichtigen Einnahmen i. S. der Rentenversicherung“ gemeint?

Nutzerfrage: „Unterpunkt Riester Rente: Was soll ich bei beitragspflichtigen Einnahmen zur Riester Rente eingeben?“

Lohnsteuer kompakt: „In der Regel entspricht das beitragspflichtige Einkommen i. S. der gesetzlichen Rentenversicherung Ihrem Bruttojahreseinkommen.

Allerdings gibt es auch Ausnahmen, beispielsweise wenn Ihr Verdienst über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Den genauen Wert können Sie aus Ihrer Meldung zur Sozialversicherung übernehmen. Diese erhalten Sie ebenfalls jährlich von Ihrem Arbeitgeber.

Bitte rufen Sie auf www.lohnsteuer-kompakt.de  die Seite „Sonderausgaben > Vorsorgeaufwendungen > Riester-Rente > Riester-Verträge > Beitragspflichtige Einnahmen“ auf. Geben Sie dort bitte in der ersten Zeile den entsprechenden Wert ein.

Auf der Grundlage dieses Wertes wird durch unser Programm der evtl. mögliche Riester-Sonderausgabenabzug berechnet. Außerdem ist dies eine Pflichtangabe, die auch von der Finanzbehörde gefordert ist, wenn Sie Riester in der Steuererklärung angeben.“

19 Kommentare zu “Fragen und Antworten: Was genau ist mit „beitragspflichtigen Einnahmen i. S. der Rentenversicherung“ gemeint?”:

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Frau Ruland,

      wenn Sie selbständig und pflichtversichert oder aber freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, führen Sie die Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ja selbst ab. Von daher sollten Sie doch eigentlich in Ihren Unterlagen die entsprechenden Zahlen finden. Im Zweifelsfall sollten Sie sich an Ihren Versicherungsträger wenden.

      Weitere Informationen zu dem Thema „Selbständig und pflichtversichert“ finden Sie auch auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  1. Manuel Krass

    Wo finde ich denn die „beitragspflichtigen Einnahmen i.S. der gesetzlichen Rentenversicherung“ als Freiberufler, der über die KSK versichert ist?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Herr Krass,

      Die beitragspflichtigen Einnahmen ergeben sich

      • bei Arbeitnehmern und Beziehern von Vorruhestandsgeld aus der Durchschrift der „Meldung
        zur Sozialversicherung nach der DEÜV“ (Arbeitsentgelte) und
      • bei rentenversicherungspflichtigen Selbständigen aus der vom Rentenversicherungsträger
        erstellten Bescheinigung.

      Sie sollten also eigentlich eine entsprechende Bescheinigung der Künstlersozialkasse erhalten haben. Im Zweifelsfall sollten Sie einfach bei der KSK nachfragen, dort kann man Ihnen sich eine schnelle Auskunft erteilen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  2. Angelina

    Hallo,
    auf der Elster-Online Seite im Formular für die Einkommensteuererklärung für 2016 soll ich die beitragspflichtigen Einnahmen in 2015 angeben.
    Ist das ein Fehler im Formular? Oder wird dort immer das Vorvorjahr angegeben?
    Ich bin veriwrrt…
    VG Angelina

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Angelina,

      nein, das ist korrekt. Die beitragspflichtigen Einnahmen werden benötigt, um die Höhe des Mindesteigenbeitrags für Ihren Riester-Vertrag zu bestimmen, um so die Hohe der staatlichen Zulage und den möglichen Sonderausgabenabzug in der Steuererklärung zu bestimmen. Für 2016 müssen Sie mindestens 4% der beitragspflichtigen (Vorjahres-)Einnahmen als Beitrag in ihren Riester-Vertrag einzahlen, um die maximale Zulage zu erhalten.

      Die aus der Tätigkeit erzielten beitragspflichtigen Einnahmen aus können Sie z. B. aus Ihrer Durchschrift der Meldung zur Sozialversicherung nach der DEÜV unter „Arbeitsentgelte“ entnehmen, die Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben.

      Die beitragspflichtigen Einnahmen entsprechen bei Arbeitnehmern in der Regel dem Bruttoarbeitslohn bzw. Bruttogehalt.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  3. Tanja

    Hallo und hilfe hilfe hilfe. Ich muss meine Riester in der Steuererklärung angeben und dafür die Einnahmen des Vorjahres. Ich war im Vorjahr längere Zeit krank und haben dementsprechend Krankengeld bezogen. Was muss ich nun alles angeben? Bei „beitragspflichtigen Einnahmen i.S.d. inländische gesetzliche Rentenversicherung“ den Bruttojahreslohn meines Arbeitgebers? Dann unter „Entgeltersatzleistungen“ das, was meine Krankenkasse mir bescheinigt hat? Ich habe zwei Schreiben; einmal die gezahlten Leistungen und dann die Meldung an die Rentenversicherung. UND weiter noch einzutragen das „tatsächliche Entgelt“? Was ist das, wo finde ich das? Bezieht sich das nur auf das Krankengeld? Lieben Dank vorab und beste Grüße!

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Tanja,

      wenn ich Ihre Ausführungen richtig verstehe, müssen Sie nur Angaben in den Zeilen 10 und 12 machen.

      Zeile 10 der Anlage AV: Die aus der Tätigkeit erzielten beitragspflichtigen Einnahmen aus 2015 können Sie z. B. aus der Durchschrift der Meldung zur Sozialversicherung entnehmen, die Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben. In der Regel entsprechen die beitragspflichtigen Einnahmen Ihrem Bruttojahreslohn, das muss aber nicht so sein.

      Zeile 12 der Anlage AV: Haben Sie im Jahr 2015 Entgeltersatzleistungen (ohne Elterngeld) bezogen, ergeben sich hier einzutragende Beträge aus der Bescheinigung der auszahlenden Stelle. Ist das der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde liegende Entgelt höher als die tatsächlich erzielte Entgeltersatzleistung, ist nur die tatsächlich erzielte Entgeltersatzleistung einzutragen.

      Zeile 13 der Anlage AV: Ist das der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde liegende Entgelt höher als das tatsächlich erzielte Entgelt (z. B. bei behinderten Menschen, die in anerkannten Behindertenwerkstätten und in Blindenheimen arbeiten, bei freiwillig Wehrdienstleistenden), wird das tatsächliche Entgelt bei der Berechnung des Zulageanspruchs berücksichtigt. Bei Altersteilzeitarbeit ist das aufgrund der abgesenkten Arbeitszeit erzielte Arbeitsentgelt – ohne Aufstockungs- und Unterschiedsbetrag – maßgebend. Das 2015 tatsächlich erzielte Entgelt können Sie z.B. einer Bescheinigung des Arbeitgebers entnehmen. Bei Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig pflegen, ist insoweit ein tatsächlich erzieltes Entgelt von 0 € zu berücksichtigen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Mit detaillierten Fragen sollten Sie sich an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt wenden, der Ihnen auch eine verbindliche Auskunft erteilen kann.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  4. Tanja Reichert

    Hallo,

    2016 und 2017 habe ich nichts auf mein Riesterkonto eingezahlt und auch leine Förderung erhalten. Muss ich dies dann angeben? In der Durchschrift der Meldung zur Sozialversicherung steht nämlich auch kein Betrag…
    Herzlichen Dank schon mal für eine Rückmeldung.
    Tanja R.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Tanja,

      Sie erhalten die staatliche Föderung auf Ihre Einzahlungen nur, wenn Sie auch die entsprechenden Eingaben in Ihrer Steuererklärung machen. Wenn Sie allerdings keine Zahlungen in Ihren Riestervertrag geleistet haben, erhalten Sie auch keine Förderung. In der Steuererklärung können Sie dann – wenn Sie wollen – die Angaben auch weglassen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  5. Richard

    Hallo, ich habe 2 Arbeitgeber: Vollzeit und MiniJob, meine frage ist folgendes: soll ich die Gehalte (Bruttoarbeitslohn+Beitragspflichtiges Brutoarbeitsentgelt) addieren und in die Zeile 10 eintragen oder soll ich MiniJob nicht ins Einspruch nehmen? Und was soll ich in zeile 13 aufschreiben?
    Danke im Voraus
    Mfg

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Richard,

      den exakten Wert, den Sie im Feld „Beitragspflichtige Einnahmen i.S. der gesetzlichen Rentenversicherung“ (Zeile 10) eingeben, können Sie aus Ihrer Meldung zur Sozialversicherung übernehmen. Die Meldung zur Sozialversicherung erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber.

      Die erzielten Arbeitsentgelte aus einer geringfügigen Beschäftigtung (Minijob) können Sie z. B. aus Ihrer Durchschrift der Jahresmeldung für die Minijob-Zentrale entnehmen. Dies sollten Sie ebenfalls von Ihrem Arbeitgeber erhalten.

      Ein tatsächliches Entgelt (Zeile 13) kann normalerweise nur vorliegen bei Personen,

      • die in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis stehen,
      • die als behinderte Menschen in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigt werden,
      • die neben ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden,
      • die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
      • die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind,
      • die Vorruhestandsgeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld beziehen oder
      • die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden in der Woche in seiner häuslichen Umgebung pflegen.

      Das tatsächlich erzielte Entgelt können Sie z. B. einer Bescheinigung des Arbeitgebers entnehmen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  6. Friedemann Kempka 35099 Burgwald

    Wie werden die beitragspflichtigen Einnahmen für einen selbstständigen Rentner berechnet der nicht hauptberuflich tätig ist (Arbeitszeit umgerechnet weniger als 20 h/Woche)? Ist es das letztendlich zu versteuernde Einkommen oder der Gewinn abzüglich der dazugehörigen Steuern unter Berücksichtigung aller dazugehörgen Ausgaben?
    Habe die Kasse vor dem Sozialgericht verklagt und muß daher den Kassenbeitrag genau ausrechnen.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Friedemann,

      der Artikel bezieht sich auch die beitragspflichtigen Einnahmen i. S. der Rentenversicherung, die für die Beantragung der staatlichen Zulagen im Rahmen der Riester-Rente angegeben werden müssen. Als Selbständiger sind Sie in der Regel nicht unmittelbar zulageberechtigt und müssen hier keine Angaben machen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  7. Heike R.

    Hallo, ich habe eine Meldebescheinigung zur Sozialversicherung 2017 von meinem Arbeitgeber und zusätzlich eine Meldung von Beitragszeiten in der RV 2017 von der Barmer für meine Pflegetätigkeit. Welchen der Beträge muß ich wo in der Steuererklärung 2018 Anlage AV eintragen?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Heike,

      mit der Jahresmeldung bekommen Sie eine Bestätigung, dass alle für die Rentenberechnung wichtige Daten an den Rentenversicherungsträger gemeldet wurden. Die Jahresmeldung sollten Sie sorgfältig aufbewahren, sie enthält wichtige Daten für die spätere Rentenberechnung. Daher sollten Sie dieses Dokument bis zum Rentenbeginn aufheben.

      In der Steuererklärung geben Sie dagegen bitte die Angaben aus Ihrer Lohnsteuerbescheinigung an.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  8. Lisa Heinrich

    Hallo,
    ich habe eine Frage zur Anlage AV 2018 bzgl. der Angaben zu Altersvorsorgebeiträgen (ESt.-Erklärung für 2018): Ich habe jährlich Riester-Rente-Beiträge gezahlt, war aber im Jahr 2017 nur geringfügig beschäftigt und habe mich von der Versicherungspflicht in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Somit falle ich weder unter die „unmittelbar Begünstigten“ noch unter die „mittelbar Begünstigten“. Ist das korrekt? Was soll ich nun angeben?
    Mein Anbieter hat die Altersvorsorgebeiträge bereits übermittelt. Kann ich diese nun gar nicht als Sonderausgabenabzug geltend machen? Ich weiß ehrlich gesagt nicht, was in dem Fall zu tun ist. Vielleicht finde ich hier Hilfe! Vielen Dank!

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Lisa,

      wenn Sie weder unmittelbar noch mittelbar begünstigt sind und für den Minijob die „Befreiung von der Rentenversicherungspflicht“ beantragt haben, entfällt die Förderung und somit auch der Sonderausgabenabzug.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  9. Jochen Wirges

    Hallo, was muss ein angestellter Zahnarzt, der ja nicht in der gesetzlichen RV ist, im Teil AV in Zeile 10 angeben? Das brutto Jahresgehalt aus der Meldung an die Soz.Vers.?
    Muss auch etwas in Zeile 13 eintragen werden und wenn ja, was.
    Danke

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