Wie berechnet man den beruflichen Nutzungsanteil der Telekommunikationskosten?
Nutzen Sie Ihr Privattelefon auch für betriebliche bzw. berufliche Gespräche, sind die Kosten mit dem beruflichen Nutzungsanteil als Betriebsausgaben absetzbar.
Zur Ermittlung des beruflichen Nutzungsanteils haben Sie zwei Möglichkeiten:
1. Pauschalabrechnung
Ohne den betrieblichen bzw. beruflichen Anteil Ihrer Telekommunikationskosten umständlich nachweisen zu müssen, können Sie einen bestimmten Pauschalbetrag Ihrer Monatsrechnung als Betriebsausgaben geltend machen: Absetzbar sind 20% des monatlichen Rechnungsbetrages, höchstens 20 Euro monatlich.
Für diese Pauschalabrechnung gibt es zwei Verfahren:
- Entweder Sie setzen die tatsächlichen Rechnungsbeträge für alle Monate des Jahres an. Dabei können allerdings geringere Beträge als 20 Euro in einigen Monaten nicht mit höheren Beträgen in anderen Monaten verrechnet werden. Nachteil ist, dass Sie dem Finanzamt sämtliche Rechnungen vorlegen müssen.
- Oder Sie bilden aus den Rechnungsbeträgen für einen repräsentativen Zeitraum von drei aufeinander folgenden Monaten einen Durchschnittsbetrag und legen diesen für das ganze Jahr zugrunde. Diese Methode empfiehlt sich, wenn Ihre Telefonrechnungen in einem Dreimonatszeitraum wesentlich höher sind als in anderen Monaten.
2. Einzelnachweis
Falls Ihre betrieblich bedingten Telefonkosten die Pauschale von 20% übersteigen, ist der Einzelnachweis sinnvoll. Hierzu müssen Sie den Anteil der beruflich veranlassten Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweisen und können diesen beruflichen Anteil dann für das ganze Jahr zugrunde legen. Das Finanzamt verlangt diesen Nachweis jedes Jahr aufs Neue.
- Bei dem Dreimonats-Zeitraum muss es sich um aufeinander folgende Monate handeln. Gewiss werden Sie die Monate auswählen, in denen Sie besonders viele berufliche Gespräche führen. Zum Nachweis der Gesamtkosten müssen Sie dem Finanzamt alle Rechnungen des Jahres vorlegen.
- Den beruflichen Anteil ermitteln Sie wie folgt: Addieren Sie einerseits die Verbindungsentgelte für die beruflichen Gespräche und Surfstunden in dem Dreimonats-Zeitraum und andererseits die gesamten Verbindungsentgelte in den drei Monaten. Setzen Sie beide Beträge ins Verhältnis zueinander. Das Ergebnis ist der berufliche Anteil.
- Bewahren Sie also die Einzelgesprächsnachweise Ihrer Telefongesellschaft auf markieren Sie sich die beruflichen Gespräche. Sie sollten sich auch den Namen des Gesprächspartners und den Grund des Anrufs vermerken, um dem Finanzamt ggf. die berufliche Veranlassung des Gesprächs nachweisen zu können. Dasselbe gilt auch für beruflich veranlasste Internetkosten.
Anschaffungskosten für Telefoneinrichtung, Anrufbeantworter, Faxgerät bis 800 Euro netto können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden.
(2018): Wie berechnet man den beruflichen Nutzungsanteil der Telekommunikationskosten?
Was fällt unter die Übernachtungskosten?
Für Übernachtungen während einer Geschäftsreise können Sie in Deutschland nur die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten absetzen. Falls Sie Ihre Übernachtungskosten gegen Nachweis absetzen und im Übernachtungspreis die Kosten des Frühstücks enthalten sind, wird der Gesamtpreis pauschal um 20% - in Deutschland also um 4,80 Euro - für das Frühstück gekürzt (R 9.7 Abs. 1 LStR).
Haben Sie für eine Übernachtung keine Belege, sollten Sie Folgendes wissen: Wenn feststeht, dass Übernachtungskosten dem Grunde nach entstanden sind, dürfen sie der Höhe nach geschätzt werden (H 9.7 LStR; BFH-Urteil vom 12.9.2001, BStBl. 2001 II S. 775). Als Schätzbetrag sollten Sie den Betrag ansetzen, den der Arbeitgeber steuerfrei erstatten darf - und das sind 20 Euro je Übernachtung.
Bei Übernachtungen im Ausland sind seit 2008 ebenfalls nur die tatsächlichen Kosten als Betriebsausgaben absetzbar - nicht mehr wahlweise auch die länderspezifischen Übernachtungspauschbeträge. Falls Sie Ihre Übernachtungskosten gegen Nachweis absetzen und im Übernachtungspreis die Kosten des Frühstücks enthalten sind, wird der Gesamtpreis im Ausland pauschal um 20% des länderspezifischen Verpflegungspauschbetrages für das Frühstück gekürzt.
Bei Übernachtungen im Ausland ist in den meisten Fällen das Frühstück nicht im Rechnungspreis enthalten. In diesem Fall hält das Bundesfinanzministerium "einen handschriftlichen Vermerk des Dienstreisenden auf der Hotelrechnung für ausreichend, dass in den Übernachtungskosten kein Frühstück enthalten ist" (BMF-Schreiben vom 5.1.2001, DStR 2001 S. 621).
(2018): Was fällt unter die Übernachtungskosten?
Was fällt unter die Reisenebenkosten?
Zu den abzugsfähigen Reisekosten gehören des Weiteren auch die sonstigen kleineren und größeren Ausgaben, die bei einer Auswärtstätigkeit anfallen. Diese Aufwendungen sind in nachgewiesener Höhe absetzbar. Falls ein Nachweis nicht möglich ist, können Sie die Ausgaben auch glaubhaft machen und der Höhe nach schätzen.
Als Reisenebenkosten kommen beispielsweise in Betracht:
- Fahrtkosten am Zielort, z. B. für Taxi, Mietwagen, Straßenbahn, U- oder S-Bahn,
- Autobahngebühren (z. B. in Frankreich),
- Fährkosten (Autofähre Meersburg-Konstanz),
- Parkgebühren,
- Auslagen für Telefonate und beruflichen Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber oder mit Geschäftspartnern,
- Aufwendungen infolge eines Verkehrsunfalls,
- Eintrittsgelder für berufliche Veranstaltungen,
Für so manche Nebenkosten werden Sie keine Belege bekommen haben oder diese nicht aufbewahrt haben (z.B. für Trinkgelder, Gepäckaufbewahrung, berufliche Telefonate, Verlust, Diebstahl).
In diesem Fall hilft zur Glaubhaftmachung ein Eigenbeleg: Notieren Sie auf einem Blatt die Art und die Höhe der Ausgaben, den Ort und das Datum und bestätigen Sie die Angaben mit Ihrer Unterschrift.
(2018): Was fällt unter die Reisenebenkosten?