Was sind vermögenswirksame Leistungen (vwL) und wer kann sie erhalten?
Fast jeder Arbeitnehmer und Auszubildende (auch Richter, Beamte, Soldaten) hat Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen (vwL) vom Arbeitgeber. Der Anspruch ist in Tarifverträgen geregelt, manche Arbeitgeber zahlen freiwillig. Die Höhe variiert je nach Branche, von ca. 6 bis maximal 40 Euro monatlich. Teilzeitkräfte erhalten vwL anteilig, Rentner und Selbstständige haben keinen Anspruch.
Um vwL zu erhalten, muss der Arbeitnehmer einen vwL-fähigen Sparvertrag abschließen und diesen dem Arbeitgeber vorlegen. Der Arbeitgeber überweist die monatlichen vwL direkt in den Sparvertrag. Es gibt verschiedene Anlagemöglichkeiten, darunter Banksparpläne, Bausparverträge, betriebliche Altersvorsorge, Investmentfonds oder Lebensversicherungen. Auch zur Tilgung eines Baukredits können vwL genutzt werden.
Staatliche Förderung durch Arbeitnehmersparzulage
Besonders attraktiv sind Bausparverträge und Investmentfonds, da sie mit der Arbeitnehmersparzulage gefördert werden. Die Zulage ist einkommensabhängig:
Bis 31.12.2023: Einkommensgrenze für Investmentfonds 20.000 Euro (Verheiratete 40.000 Euro), für Bausparen 17.900 Euro (Verheiratete 35.800 Euro).
Ab 1.1.2024: Einheitliche Einkommensgrenze für beide Varianten von 40.000 Euro (Verheiratete 80.000 Euro) gemäß Zukunftsfinanzierungsgesetz (§ 13 Abs. 1 des 5. VermBG). Die Neuregelung gilt für vwL, die ab dem 1.1.2024 angelegt werden (§ 17 Abs. 17 des 5. VermBG).
Aufstocken der Sparbeiträge
Für einige vwL-Sparverträge gibt es Mindestsparbeiträge. Zahlt der Arbeitgeber keinen oder einen zu geringen Betrag, kann der Arbeitnehmer einen Teil seines Gehalts umwandeln lassen, um die Mindestrate zu erreichen. Ein Aufstocken des Sparbetrags lohnt sich oft, um die volle staatliche Förderung zu erhalten.