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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Bis zu welcher Höhe kann ich Vorsorgeaufwendungen absetzen?

Altersvorsorgeaufwendungen (z. B. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen und zu Rürup-Rentenversicherungen) sind bis zu einem Höchstbetrag steuerlich absetzbar. Seit 2023 sind diese Aufwendungen zu 100 Prozent als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 3 Satz 6 EStG, geändert durch das "Jahressteuergesetz 2022").

Höchstbeträge 2024:
  • 27.566 Euro für Alleinstehende
  • 55.132 Euro für Verheiratete
Sonstige Vorsorgeaufwendungen:
  • Wenn Sie steuerfreie Zuschüsse zu Ihrer Krankenversicherung oder Beihilfe zu Krankheitskosten erhalten, können Sie sonstige Vorsorgeaufwendungen bis zu 1.900 Euro absetzen.
  • Ohne diese Zuschüsse können bis zu 2.800 Euro geltend gemacht werden.
Kranken- und Pflegeversicherung:

Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung berücksichtigt das Finanzamt immer in tatsächlicher Höhe, auch wenn sie den Höchstbetrag von 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro übersteigen. Andere Versicherungsbeiträge, wie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung oder Haftpflichtversicherungen, können nur abgesetzt werden, wenn der Höchstbetrag durch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht ausgeschöpft ist.

Tipp:

Wenn Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unterhalb des Höchstbetrags liegen, haben Sie Spielraum, um weitere Versicherungsbeiträge geltend zu machen.

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