(2019)		  
		                Höherer Abzug von Versicherungsbeiträgen ab 2010 		  		  
		   		      	      		       		    	      	  					  		      	      	  		      	      					
           	           	
           	                
  			      			                    			
   				
  			  
				
				  				  				  				  				  				  				  				Ab dem Jahr 2010 kann man die kompletten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die so genannte Basisabsicherung als Sonderausgaben in seiner Steuererklärung eintragen. Das Finanzamt zieht von den gezahlten Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung lediglich vier Prozent ab.
Für Privatversicherte gilt jedoch: Sie dürfen den Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag nur komplett absetzen, wenn sie den Basistarif der privaten Krankenversicherung zahlen. Versicherte, die einen anderen PKV-Tarif haben, können die Beiträge in Höhe der "Basisabsicherung" steuerlich absetzen. In diesem Fall ermittelt die PKV den genauen Anteil. Allerdings werden diese Beiträge nur steuermindernd anerkannt, wenn der abzugsfähige Höchstbetrag für "andere Versicherungen" noch nicht ausgeschöpft ist.
Für Angestellte, Beamte, Pensionäre, Rentner und deren Partner liegt dieser bei 1.900 Euro, für Selbständige bei 2.800 Euro.
Ein Angestellter verdient im Monat 1.500 Euro brutto. Für seine gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zahlt er monatlich rund 132 Euro, jährlich 1.584 Euro. Das Finanzamt zieht von diesem Betrag vier Prozent ab. Somit erkennt es 1.521 Euro als Sonderausgaben an. Seinen Höchstbetrag von 1.900 Euro erreicht der Steuerzahler somit noch nicht.
Er kann jetzt zusätzlich Aufwendungen für Arbeitslosen-, Haftpflicht- und andere Versicherungen bis zu dem Höchstbetrag von 1.900 Euro, geltend machen. Dazu zieht er die 1.531 Euro ab. Für den Angestellten bedeutet das: Er kann weitere 379 Euro an Versicherungsbeiträgen in der Einkommensteuererklärung eintragen.