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(2020) Wann steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Wann steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung?

Falls Ihnen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit "kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht, können Sie ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen und die Arbeitszimmerkosten bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen.

Als "anderer Arbeitsplatz" gilt nur ein Arbeitsplatz,

  • der zur Erledigung von büromäßigen Arbeiten geeignet und dementsprechend büromäßig eingerichtet ist und
  • den Sie in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen können.

(1) Sofern Sie nur eine berufliche Tätigkeit ausüben, muss geprüft werden, ob ein - an sich vorhandener - anderer Arbeitsplatz auch tatsächlich für alle Aufgabenbereiche dieser Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht. Sie sind nämlich auch dann auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen, wenn Sie dort einen nicht unerheblichen Teil Ihrer beruflichen Tätigkeit verrichten müssen. Erforderlich für einen "anderen Arbeitsplatz" ist, dass Sie jederzeit für die dienstlich erforderlichen Büroarbeiten auf einen für Sie nutzbaren Arbeitsplatz zugreifen können.

Dies betrifft beispielsweise Lehrer: Sie haben zwar einen Arbeitsplatz, nämlich die Schule bzw. das Klassenzimmer, doch dieser Arbeitsplatz ist nicht zur Erledigung von büromäßigen Arbeiten geeignet. Somit haben Lehrer schon aus diesem Grund keinen "anderen Arbeitsplatz". Hinzu kommt, dass der Arbeitsplatz nicht für einen abgrenzbaren Teilbereich der Berufstätigkeit - nämlich die Unterrichtsvor- und Unterrichtsnachbereitung - genutzt werden kann. Deshalb können Lehrer problemlos ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro geltend machen.

(2) Sofern Sie mehrere berufliche oder betriebliche Tätigkeiten ausüben, ist für jede dieser Tätigkeiten gesondert zu prüfen, ob für die jeweilige Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Können Sie für nur eine Tätigkeit den anderen Arbeitsplatz nicht nutzen, dürfen Sie ein häusliches Arbeitszimmer entsprechend dem Nutzungsanteil für diese Tätigkeit bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen.

Tipp: Steht auch dann "kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung, wenn Arbeitnehmer sich während der Corona-Krise aus Gründen des Gesundheitsschutzes dazu entschieden haben, von zuhause aus zu arbeiten und ihren Arbeitsplatz nicht aufzusuchen? AKTUELL beantwortet die Bundesregierung diese Frage wie folgt: Kann der Steuerpflichtige seinen betrieblichen oder beruflichen Arbeitsplatz tatsächlich nicht nutzen, z.B. aus Gründen des Gesundheitsschutzes, steht ihm für seine betriebliche oder berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (BT-Drucksache 19/19321 vom 19.5.2020). ) Der Arbeitnehmer sollte dies aber entsprechend dokumentieren, etwa durch Anweisungen des Arbeitgebers zum Gesundheitsschutz und zum Hygienekonzept (Emails, Aushänge usw.).

AKTUELL hat das Finanzgericht Hessen entschieden, dass dem Arbeitnehmer im Betrieb seines Arbeitgebers auch dann ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn es sich nur um einen so genannten Pool-Arbeitsplatz handelt, der Arbeitnehmer also nicht über einen eigenen Platz im Büro verfügt, sondern ihm morgens jeweils ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird. Neudeutsch wird das auch als "Desk Sharing" bezeichnet (Urteil vom 30.7.2020, 3 K 1220/19). Etwas anderes gilt, wenn ein Arbeitnehmer seinen anderen Arbeitsplatz in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise nicht nutzen kann. Anhaltspunkte können sich sowohl aus der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes selbst (Größe, Lage, Ausstattung u.a.) als auch aus den Rahmenbedingungen der Nutzung (Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, Verfügbarkeit des Arbeitsplatzes bzw. Zugang zu dem betreffenden Gebäude u.a.) ergeben. Beispiel: Für acht Arbeitnehmer stehen nur drei Arbeitsplätze zur Verfügung (BFH-Urteil vom 26.2.2014, VI R 37/13).

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