Was muss ich nicht als Lohnersatzleistungen in der Steuererklärung angeben?
Es gibt auch steuerfreie Leistungen, die nicht im Progressionsvorbehalt erfasst werden und deshalb nicht zu einem höheren Steuersatz führen. Dazu gehören insbesondere:
Wie erhöhen Lohn- und Einkommensersatzleistungen meinen Steuersatz?
Lohnersatzleistungen erhalten Sie zwar steuerfrei ausgezahlt, jedoch wirken sich diese Leistungen auf den Progressionsvorbehalt aus. Das heißt, die steuerfreien Einnahmen werden zur Ermittlung Ihres persönlichen Steuersatzes Ihrem Einkommen zugerechnet.
Eine alleinerziehende Mutter hat ein Jahreseinkommen von 26.000 Euro brutto. Dazu erhält sie 6.000 Euro Elterngeld. Das macht ein Gesamteinkommen von 32.000 Euro. Dafür würde die Einkommensteuer rund 5.800 Euro betragen, was einem Steuersatz von 18,13 Prozent entspricht. Mit diesem Steuersatz wird aber nur das Einkommen ohne Elterngeld besteuert, sodass die Steuer 4.713 Euro beträgt.
Ohne Progressionsvorbehalt würde die Steuer für ein Einkommen von 26.000 Euro nur 4.000 Euro betragen. Das bedeutet: Für das eigentlich steuerfreie Elterngeld von 6.000 Euro müssen doch 713 Euro mehr an Steuern gezahlt werden (4.713 Euro abzgl. 4.000 Euro).
Außerdem erhöhen sich der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer.
Auf diese Weise wird auch Einkommen versteuert, das eigentlich unter dem Grundfreibetrag liegt und damit steuerfrei bleiben würde. Übersteigt das eigentliche Einkommen inklusive Lohnersatzleistung den Grundfreibetrag, kann der erhöhte Steuersatz angewandt werden. Bleibt das Einkommen jedoch auch mit Lohnersatzleistungen unter dem Grundfreibetrag, muss es nicht versteuert werde.
Beziehen Sie innerhalb eines Jahres nur Lohnersatzeinkommen, bleibt alles steuerfrei, und der Progressionsvorbehalt wird nicht angewandt.
Tipp
Wenn Sie nachträglich eine Lohnersatzleistung zurückzahlen müssen, etwa weil Sie vorher zu viel Arbeitslosengeld erhalten haben, sollten Sie eine Steuererklärung abgeben. Denn hier entsteht eine negative Progression, weil die zurückgezahlte Lohnersatzleistung Ihren Steuersatz reduzieren kann.
Haben Sie jedoch im betreffenden Jahr kein zu versteuerndes Einkommen, lohnt es sich nicht, die zurückgezahlte Lohnersatzleistung nachzureichen, weil dies steuerlich keine Auswirkungen für Sie hat.
Warum kann bei Lohnersatzleistungen eine Einzelveranlagung für Ehegatten sinnvoll sein?
Wenn nur ein EhegatteLohn- oder Einkommensersatzleistungen bezieht, der Partner jedoch nur steuerpflichtige Einkünfte hat, kann es sich lohnen, statt der Zusammenveranlagung die Einzelveranlagung für Ehegatten zu wählen.
Durch die Lohnersatzleistungen würde sich bei einer Zusammenveranlagung der Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen erhöhen, dadurch erhöht sich auch der Steuerbetrag, den beide Ehepartner zahlen müssen. Bei der Einzelveranlagung für Ehegatten werden beide Ehegatten steuerlich getrennt betrachtet, und so wirkt sich der Progressionsvorbehalt nicht auf den Ehegatten aus, der keine steuerfreien Lohnersatzleistungen erhält. Diese Möglichkeit sollten Sie auf jeden Fall einmal durchrechnen, auch wenn in diesem Fall der günstige Splittingtarif für die Zusammenveranlagung wegfällt.
Streikgelder und so genannte Aussperrungsunterstützungen, die die Gewerkschaft während eines Streiks zahlt, gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Sie sind vollkommen steuerfrei und werden auch nicht im Progressionsvorbehalt erfasst. Daher müssen sie nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Steuerfreie Lohnersatzleistungen - für Nicht-Arbeitnehmer auch Einkommensersatzleistungen genannt - sowie steuerfreie Auslandseinkünfte werden in den Progressionsvorbehalt einbezogen (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Der Progressionsvorbehalt führt dazu, dass die steuerfreien Ersatzleistungen dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet werden. Für diesen Betrag wird nun ein besonderer Steuersatz ermittelt. Und mit dem besonderen Steuersatz wird dann das zu versteuernde Einkommen - ohne die Lohnersatzleistungen - besteuert (§ 32b Abs. 2 EStG). Insgesamt führen die Progressionseinkünfte also zu einer höheren Besteuerung Ihrer übrigen Einkünfte.
Die meisten Lohnersatzleistungen finden Sie nicht in der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers. Dazu gehören gemäß § 32b EStG:
Altersübergangsgeld
Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag
Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz
Arbeitslosengeld
Eingliederungshilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz
Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch
Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz
Insolvenzgeld
Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung
Krankengeld nach dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds zur Aufstockung des Überbrückungsgeldes
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, die dem Lebensunterhalt dienen
Mutterschaftsgeld
Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz
steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge nach § 3 Nr. 28 EStG
Teilarbeitslosengeld
Übergangsgeld
Unterhaltsgeld
Verdienstausfallentschädigung nach dem Bundesseuchengesetz
Verletztengeld
Versorgungskrankengeld nach dem Bundesversorgungsgesetz
Zuschuss nach der Mutterschutzverordnung oder entsprechenden Landesregelungen
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Arbeitslosengeld II (Hartz IV): Kein Progressionsvorbehalt
Alle steuerfreien Leistungen, die nicht in § 32b EStG aufgezählt sind, unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt und sind daher in der Steuererklärung nicht anzugeben. Darunter fällt zum Beispiel das Arbeitslosengeld II (Hartz IV).
Hinweis: AKTUELL werden mit dem "Corona-Steuerhilfegesetz" die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld steuerfrei gestellt, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nicht übersteigen. Diese Regelung gilt befristet vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020. Mit der Steuerbefreiung wird die vielfach in Tarifverträgen vereinbarte, aber auch aufgrund der Corona-Krise freiwillige Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber gefördert (§ 3 Nr. 28a EStG-neu).
Die Aufstockungsbeträge unterliegen - wie das Kurzarbeitergeld selbst - dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1g EStG).
Im Falle einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit haben Arbeitnehmer nach Auslaufen der Gehaltsfortzahlung von 6 Wochen durch den Arbeitgeber Anspruch auf Krankengeld von der Krankenversicherung.
Diese Leistung wird steuerlich unterschiedlich behandelt:
Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ist steuerfrei, wird aber in den Progressionsvorbehalt einbezogen. Das bedeutet, dass der Steuersatz, der auf das übrige Einkommen angewandt wird, höher wird und so zu einer Steuermehrbelastung führt.
Krankengeld aus einer privaten Krankenversicherung ist steuerfrei und wird nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen.
Diese unterschiedliche Behandlung ist lt. Bundesfinanzhof in Ordnung.
Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung wird nicht nur bei Pflichtversicherten, sondern auch bei freiwillig Versicherten in den Progressionsvorbehalt einbezogen.
Aber Krankengeld aus der privaten Krankenversicherung bleibt zu Recht außer Betracht. Während die gesetzliche Krankenversicherung wesentlich durch das Solidarprinzip geprägt ist, folgt die private Krankenversicherung dem Äquivalenzprinzip. Das Krankengeld beruht also auf entsprechenden Beiträgen (BFH-Urteil vom 26.11.2008, BStBl. 2009 II S. 376).
Für die Beschäftigten eines Betriebes, über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet ist, zahlt die Bundesanstalt für Arbeit ein Insolvenzgeld, früher als Konkursausfallgeld bezeichnet. Dieses Insolvenzgeld ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt.
Wenn der Arbeitnehmer zur Vorfinanzierung des Arbeitsentgelts vor dem Antrag auf Insolvenzgeld seinen Arbeitslohnanspruch einem Dritten übertragen hat, z. B. einem Kreditinstitut, steht das Insolvenzgeld dem Dritten zu. Gleichwohl wird dem Arbeitnehmer auch in diesem Fall das Insolvenzgeld zugerechnet und führt bei ihm zu einer Erhöhung des Steuersatzes. Hierüber erhält der Arbeitnehmer eine Bescheinigung von der Arbeitsagentur, die er seiner Steuererklärung beilegen kann.
Besonderheit: Eigentlich sind Aufwendungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, nicht als Werbungskosten absetzbar. Dies aber ist anders für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in der Zeit, für die das Insolvenzgeld gezahlt wird. Die Fahrten dienen nämlich nicht der Erzielung des Insolvenzgeldes, und deshalb besteht zwischen den Fahrtkosten und dem Insolvenzgeld kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang. Vielmehr stehen die Fahrten im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, und zwar auch während der Zeit, für die das Insolvenzgeld gezahlt wird. Daher sind die Fahrtkosten als Werbungskosten abziehbar (BFH-Urteil vom 23.11.2000, BStBl. 2001 II S. 199).
Die Empfänger von Sozialleistungen müssen nicht immer Arbeitnehmer sein. Auch an Gewerbetreibende, Selbständige, Freiberufler oder Landwirte werden so genannte Einkommensersatzleistungen ausbezahlt, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
Diese Einkommensersatzleistungen sind ebenso wie Lohnersatzleistungen steuerfrei, haben aber dennoch einen Einfluss auf die Höhe der zu zahlenden Steuer. Denn die Einkommensersatzleistungen werden in den Progressionsvorbehalt einbezogen und haben damit einen gewichtigen Einfluss auf die Berechnung des persönlichen Steuersatzes.
Die Entgeltersatzleistungen erhalten Sie als Nicht-Arbeitnehmer, zum Beispiel als Freiberufler oder Gewerbetreibender:
Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz (Mutterschaftsgeld, Elterngeld)
Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankengeldzahlungen)
Leistungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
Wichtig
Die Abfrage von Einkommensersatzleistungen (Lohnersatzleistungen) war bis 2015 sowohl im Hauptvordruck (Mantelbogen) als auch in der Anlage N möglich. Seit 2015 sind sämtliche Einkommensersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (z. B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld und vergleichbare Leistungen aus einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz) ausschließlich im Steuerhauptformular einzutragen.
Welche Einkommensersatzleistungen muss ich nicht in der Steuererklärung angeben?
Die folgenden Leistungen müssen Sie nicht in Ihrer Steuererklärung als Einkommensersatzleistung angeben. Sie fallen nicht unter den Progressionsvorbehalt:
Krankentagegeld von einer privaten Krankenversicherung.
Gründungszuschuss für Existenzgründer
Arbeitslosengeld II
Erziehungsgeld, Wohngeld, Sozialhilfe, Kindergeld
Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld
Streikgelder und Aussperrungsgelder
Wehrsold beim freiwilligen Wehrdienst, Taschengeld bei den Jugendfreiwilligendiensten
Taschengeld bei den Jugendfreiwilligendiensten
Pflegeunterstützungsgeld ab 2015 (§ 44a Abs. 3 SGB XI).
Tragen Sie hier Einkommensersatzleistungen aus Deutschland, einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz ein. Ist Ihre Einkommensersatzleistung nicht in der Auswahlliste enthalten, können Sie auch eine beliebige Bezeichnung eintragen.
Zu den Lohn- bzw. Entgeltersatzleistungen zählen:
Arbeitslosengeld I
Insolvenzgeld
Krankengeld
Kinderpflegekrankengeld
Elterngeld
Mutterschaftsgeld
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Übergangsgeld
Altersübergangsgeld
Unterhaltsgeld als Zuschuss
Zuschuss zum Arbeitsentgelt
Eingliederungshilfe
Verletztengeld
Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz
Pflegeunterstützungsgeld ab 2015 (§ 44a Abs. 3 SGB XI).
Die Ersatzleistungen sind grundsätzlich steuerfrei. Allerdings werden die Beträge bei der Ermittlung Ihres persönlichen Steuersatzes berücksichtigt. Den Vorgang nennt man Progressionsvorbehalt.
Diese Leistungen dürfen Sie hier nicht angeben:
Kurzarbeitergeld: Diese Leistungen zahlt der Arbeitgeber aus, daher ist sie in der Lohnsteuerbescheinigung enthalten und darf hier nicht erfasst werden.
Arbeitslosengeld II (Hartz IV): Diese Leistungen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt und sind nicht steuerlich relevant.
Krankentagegeld einer privaten (Krankenzusatz-)Versicherung: Diese Leistungen sind steuerfrei und müssen nicht angegeben werden.
Lohnersatzleistungen aus Lohnsteuerbescheinigungen
Summe der erhaltenen Lohnersatzleistungen aus Lohnsteuerbescheinigungen.
Der hier ausgweisene Wert enthält alle Angaben, die Sie im Bereich "Lohnsteuerbescheinigung" unter Nr. 15 - Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Verdienstausfallentschädigung (Infektionsschutzgesetz), Aufstockungsbetrag und Altersteilzeitzuschlag - angegeben haben.
Wichtig: Alle bereits im Bereich "Lohnsteuerbescheinigung" erfassten Lohnersatzleistungen müssen Sie hier nicht erneut erfassen.
Leistung aus
Geben Sie bitte an, ob Sie die Einkommensersatzleistung aus Deutschland, einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz erhalten haben.
Betrag
Geben Sie die Höhe der Einkommensersatzleistung ein.
Diese Leistungen werden im Allgemeinen von dem Leistungsträger elektronisch an das Finanzamt gemeldet.
Einkommensersatzleistungen
Summe aller Einkommensersatzleistungen, die Sie bisher erfasst haben.
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