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(2020) Wann können Schäden am Eigenheim abgesetzt werden?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Wann können Schäden am Eigenheim abgesetzt werden?

Aufwendungen zur Schadensbeseitigung am selbst genutzten Eigenheim können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG abgesetzt werden, wobei das Finanzamt eine zumutbare Belastung anrechnet.

  • Eine steuerliche Berücksichtigung ist möglich nur für Schäden, die durch ein "unabwendbares Ereignis" eingetreten sind, z.B. Hochwasser, Sturm, Hagel, Erdbeben, Blitzeinschlag. Nicht anerkannt werden Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln.
  • Der Schaden muss einen "existenziell wichtigen Bereich" betreffen, wie insbesondere die Wohnung. Nicht berücksichtigt werden daher Schäden am Pkw oder an der Garage.
  • Eine übliche Versicherungsmöglichkeit für das Schadensrisiko gibt es nicht. Wenn nämlich das Schadensrisiko durch eine Versicherung hätte abgedeckt werden können, ist der Steuerabzug ausgeschlossen.
Tipp

Erfreulicherweise haben die Finanzbehörden beschlossen, dass eine sog. Elementarversicherung keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit darstellt (BMF-Schreiben vom 6.9.2005, BStBl. 2005 I S. 860). Das bedeutet, dass Schäden infolge von Hochwasser, Hagel oder Sturm auch dann absetzbar sind, wenn Sie keine entsprechende Gebäudeversicherung haben.

AKTUELL hat das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit Marderschäden am Eigenheim prinzipiell nicht abziehbar sind. Zumindest gilt dies, wenn der Marderschaden nicht akut und geballt auftritt, sondern dieser über einen gewissen Zeitraum hingenommen wird oder - zunächst - mit untauglichen Mitteln versucht wird, den Marder zu verscheuchen (Urteil vom 21.2.2020, 3 K 28/19). Gegen das Urteil liegt die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof vor, so dass in ähnlichen Fällen Einspruch eingelegt und auf das Verfahren verwiesen werden sollte (Az. VI B 41/20). Immerhin hat der BFH in einem anderen Fall, in des um Biberschäden geht, die Revision zugelassen (Az. VI R 42/18). Um aber die Erfolgsaussichten zu wahren oder zu erhöhen, sollten Hauseigentümer nicht nur nachweisen, dass materielle Schäden entstanden sind, sondern mittels Gutachten verdeutlichen, dass auch gesundheitliche Gefahren existierten (so auch Matthias Tiemann, Vorsitzender Richter am FG, EFG 2020, S. 837/840).

AKTUELL hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Kosten, die durch Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Eigenheims entstanden sind, nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sind (Urteil vom 7.5.2020, 3 K 2036/19).

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