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(2019) Wer kann die Sonderabschreibung nach §7b EStG in Anspruch nehmen?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2019. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Wer kann die Sonderabschreibung nach §7b EStG in Anspruch nehmen?

Wer neue Wohnungen baut, soll Steuern sparen können. Das "Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus" sieht zur Ankurbelung der Investitionstätigkeit eine neue befristete Sonderabschreibung nach § 7b EStG vor.

Die Sonderabschreibung trägt hierzu durch gezielte Förderung des Neubaus von Mietwohnungen bei. Durch die Regelung werden nicht nur Wohnungen im Zusammenhang mit dem Neubau von Gebäuden gefördert, sondern auch Maßnahmen zur Schaffung neuer Wohnungen in bestehenden Gebäuden. Die Maßnahme soll auch in Gebieten mit Flächenknappheit für die entsprechenden Anreize sorgen.

Die 7b-Sonderabschreibung beträgt

  • im Jahr der Anschaffung oder Herstellung: 5 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten
  • in den folgenden drei Jahren: je 5 % bis 2.000 Euro je qm Wohnfläche

Zusätzlich ist die lineare AfA von 2 % p.a. absetzbar, die sich allerdings auf eine andere Bemessungsgrundlage bezieht, nämlich die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 7 Abs. 4 EStG).

Da eine vergleichbare Regelung wie § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG fehlt, ist davon auszugehen, dass die Sonderabschreibung im Erstjahr bei unterjähriger Anschaffung oder Herstellung nicht zeitanteilig gekürzt werden muss.

Innerhalb des Abschreibungszeitraums von 4 Jahren können somit 28 Prozent der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich berücksichtigt werden (4 x 5 Prozent und 4 x 2 Prozent). Die AfA ab dem 5. Jahr ergibt sich als Restwert-AfA gemäß § 7a Abs. 9 EStG: Restwert dividiert durch 46 Jahre.

Bedingungen im Überblick

  • Begünstigt sind nur Gebäude, deren Baukosten nicht höher als 3.000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche sind.
  • Förderfähig sind jedoch nur Baukosten bis höchstens 2.000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche.
  • Begünstigt sind nur Investitionen, für die ein Bauantrag zwischen dem 1.9.2018 und dem 31.12.2021 gestellt wird. Sofern ein Bauantrag nicht erforderlich ist, muss die Bauanzeige in diesem Zeitraum erfolgen.
  • Die geförderte Immobilie muss mindestens 10 Jahre lang vermietet werden. Eine Mietobergrenze ist allerdings nicht vorgesehen.

Gefördert werden nur neue Wohnungen

Sonderabschreibungen kommen nur in Betracht, wenn durch Baumaßnahmen neue Wohnungen hergestellt werden oder diese bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft werden. Begünstigt sind

  • Wohnungen in neuen oder vorhandenen Gebäuden,
  • andere Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (Gebäude),
  • Eigentumswohnungen,
  • im Teileigentum stehende Räume. Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
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