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Vermögensstock einer Stiftung

Dieser Text bezieht sich auf die Steuer 2019. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Vermögensstock einer Stiftung



Was kann ich als Spenden und Mitgliedsbeiträge absetzen?

Steuerlich absetzen können Sie Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke. Dazu zählen

  • Gemeinnützige Zwecke
  • Mildtätige Zwecke (z.B. Behindertenwerkstätten, Mahlzeitendienste oder Drogenberatungsstellen)
  • Kirchliche Zwecke
  • Politische Parteien
  • Unabhängige Wählervereinigungen
  • Gemeinnützige Vereine und Organisationen
  • öffentliche Dienststellen im Inland: z.B. Universitäten, Fachhochschulen, Forschungsinstitute, Behörden, Schulen, staatliche Museen, staatliche Krankenhäuser
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts im Inland: z.B. Stadt- und Gemeindeverwaltungen, Verbandsgemeindeverwaltungen, Länder und Bund sowie die Kirchen

Dagegen sind Spenden für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Vereins nicht absetzbar. Spenden Sie beispielsweise die Getränke für das Vereinsfest, können Sie diese in Ihrer Steuererklärung nicht eintragen.

Um Spenden von der Steuer absetzen zu können, müssen diese ohne Gegenleistung erbracht werden. Sie können dabei nicht nur Geldspenden absetzen. Als steuerlich relevant gelten auch Sachspenden, Aufwandsspenden und Vergütungsspenden.

(2019): Was kann ich als Spenden und Mitgliedsbeiträge absetzen?



Wie viel kann ich als Spenden und Mitgliedsbeiträge absetzen?

Zu den steuerbegünstigten Zwecken gehören gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke - sowie mit Besonderheiten die Förderung von Parteien und Wählervereinigungen. Seit 2007 sind die bisher besonders geförderten kulturellen und wissenschaftlichen Zwecke Teil der gemeinnützigen Zwecke.

Zuwendungen für solche begünstigten Zwecke sind insgesamt bis 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben absetzbar. Sofern die Zuwendungen den Höchstbetrag übersteigen, kann der übersteigende Anteil in das Folgejahr vorgetragen und dort im Rahmen des Höchstbetrages berücksichtigt werden. Dieser Spendenvortrag gilt zeitlich unbegrenzt.

Ebenso wie Spenden sind grundsätzlich auch Mitgliedsbeiträge im Rahmen des abzugsfähigen Spendenhöchstbetrages als Sonderausgaben absetzbar. Dies gilt allerdings nur für "altruistische" Zwecke und Organisationen, die keine Vorteile für die Mitglieder selbst bieten, z. B. Caritas, Lebenshilfe, DLRG. Nicht absetzbar sind Mitgliedsbeiträge an Vereine, die freizeitnahe gemeinnützige Zwecke mit "Eigennutz" fördern, z. B. Sportvereine, Musik- und Gesangvereine, Spielmannszüge, Theaterspielvereine, Heimatvereine, Trachtenvereine, Brauchtumsvereine, Fastnachtsvereine, Tierzucht- und Pflanzenzuchtvereine, Modellflugvereine, Hundesportvereine.

Neben Geld- können Sie auch Sachspenden steuerlich geltend machen. Wenn Sie Ihre alten Kleider einer gemeinnützigen Organisation spenden möchten, benötigen Sie von dieser eine Spendenbescheinigung, die den Marktwert und den Zustand der Kleidungsstücke auflistet.

Beispiel

Ihr steuerpflichtiger Bruttoverdienst: 45.000 Euro, abzüglich Werbungskosten: 3.000 Euro, Gesamtbetrag der Einkünfte: 42.000 Euro

Sie können Spenden und Mitgliedsbeiträge bis zu 8.400 Euro (20 Prozent von 42.000 Euro) als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.

(2019): Wie viel kann ich als Spenden und Mitgliedsbeiträge absetzen?



Was sind Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung

Geht eine Spende in den Vermögensstock einer Stiftung, sind im Jahr der Spende und den folgenden neun Jahren bis zu 1 Million Euro als Sonderausgaben absetzbar. Über den noch nicht berücksichtigten Spendenbetrag erteilt das Finanzamt jedes Jahr einen Feststellungsbescheid.

Der Spendenhöchstbetrag von 1 Million Euro kann nur einmal innerhalb von 10 Jahren in Anspruch genommen werden, aber innerhalb dieses Zeitraums beliebig verteilt werden. Bei höheren Spenden kann der Betrag von 1 Million Euro als Stiftungsspende behandelt und der übersteigende Betrag als "normale" Spenden im Rahmen des Höchstbetrages von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abgesetzt werden.

Bei zusammen veranlagten Ehegatten gilt seit 2013 ein Spendenhöchstbetrag von 2 Millionen Euro. Es muss nicht mehr nachgewiesen werden, welcher Ehegatte die Spende geleistet hat und aus welchem Vermögen die Spende entnommen wurde.

Seit 2013 gilt der erhöhte Sonderausgabenabzug von 1 Mio. Euro nur für Spenden "in das zu erhaltende Vermögen" einer Stiftung. Es muss sich also um eine "Vermögensstockspende" handeln.

Anders liegt der Fall bei Verbrauchsstiftungen für Spenden "in das verbrauchbare Vermögen" der Stiftung. Diese sind steuerlich absetzbar nur bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder bis zu 4 Promille der Summe aus Umsätzen und Löhnen und Gehältern. Ein verbleibender Betrag ist zeitlich unbegrenzt vortragsfähig, d.h. er wird jedes Jahr bis zu 20 % des GdE als Sonderausgaben berücksichtigt, bis er verbraucht ist.

(2019): Was sind Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung



Was versteht man unter Spenden an Empfänger im EU-/EWR-Ausland?

Früher wurden Spenden steuerrechtlich nur anerkannt, wenn der Spendenempfänger seinen Sitz in Deutschland hatte. Der Bundesfinanzhof hat auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs reagiert und entschieden, dass auch Spenden an gemeinnützige Einrichtungen, die im EU-/EWR-Ausland ihren Sitz haben, in Deutschland von der Steuer abgesetzt werden können.

Damit die Spende vom Finanzamt anerkannt wird, müssen Belege und Bescheinigungen vorgelegt werden können, und die Gemeinnützigkeit des Spendenempfängers muss ermittelbar sein.

(2019): Was versteht man unter Spenden an Empfänger im EU-/EWR-Ausland?



Wie muss ich Spenden beim Finanzamt nachweisen?

Spenden und Mitgliedsbeiträge werden bisher nur dann steuermindernd anerkannt, wenn die Zuwendungsbestätigungen und Belege über gezahlte Mitgliedsbeiträge der Steuererklärung beigefügt bzw. bei elektronischer Abgabe ans Finanzamt nachgeschickt werden. In bestimmten Fällen genügt auch ein vereinfachter Nachweis, z.B. ein Kontoauszug.

Seit 2017 ist die Belegvorlagepflicht in eine Belegvorhaltepflicht umgewandelt worden: Zuwendungsbestätigungen bzw. entsprechende Nachweise müssen nicht mehr zwingend mit der Steuererklärung eingereicht werden. Vielmehr müssen sie nur noch vorgelegt werden, wenn das Finanzamt dazu auffordert. Dies ist möglich bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheids. Solange also muss der Spender die Belege aufbewahren (§ 50 Abs. 8 EStDV 2017).

Die neue Belegvorhaltepflicht gilt für Spenden, die ab dem 1.1.2017 geleistet werden. Gleichwohl ist der Erhalt einer Zuwendungsbestätigung nach wie vor Voraussetzung für den Spendenabzug. Achten Sie deshalb darauf, dass Sie eine Bescheinigung erhalten. Aber die Bescheinigung müssen Sie nicht mehr mit der Steuererklärung einreichen, sondern erst nach Anforderung des Finanzamts.

Der Spender kann den Spendenempfänger bevollmächtigen, die Zuwendungsbestätigung seinem zuständigen Finanzamt elektronisch zu übermitteln. Dazu muss er dem Spendenempfänger seine Identifikationsnummer mitteilen. Die Vollmacht kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Spendenempfänger hat dem Spender die so übermittelten Daten elektronisch oder auf dessen Wunsch als Ausdruck zur Verfügung zu stellen. Damit verbunden ist der Vorteil für den Spender, im eigenen Besteuerungsverfahren eine Zuwendungsbestätigung weder aufbewahren noch vorlegen zu müssen. Für den Spendenempfänger würde zugleich die Pflicht zur Aufbewahrung eines Doppels der Zuwendungsbestätigung entfallen (§ 50 Abs. 2 EStDV).

Nicht immer ist eine förmliche Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster erforderlich. Als Nachweis genügt der Kontoauszug, Bareinzahlungsbeleg, Überweisungsbeleg oder Lastschrifteinzugsbeleg bei

  • Spenden bis 200 Euro, die an eine gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder religiöse Organisation oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle geleistet werden.
  • Spenden in Katastrophenfällen, die auf ein spezielles Sonderkonto innerhalb eines bestimmten Zeitraums eingezahlt werden. Ein solches Sonderkonto dürfen nur die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und ihre Mitgliedsorganisationen sowie eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle einrichten. Bei diesen Spenden kommt es nicht auf deren Höhe an.

(2019): Wie muss ich Spenden beim Finanzamt nachweisen?



Was kann ich nicht als Spende absetzen?

Der Finanzbeamte lässt nicht jede Spende und nicht jeden Mitgliedsbeitrag als Sonderausgabe gelten.

Dazu einige Beispiele:

Der Richter verurteilt den Angeklagten, einen festen Betrag an eine gemeinnützige Organisation zu zahlen. Diese "unfreiwillige" Spende kann der Verurteilte selbstverständlich nicht von der Steuer absetzen, weil sie nicht freiwillig und nicht ohne Gegenleistung erfolgt.

Mitgliedsbeiträge für den Sportverein kann der Steuerzahler nicht absetzen.

Auch Beiträge für den Karnevals-, den Heimat-, den Tierzucht- oder den Gesangsverein erkennt das Finanzamt nicht an.

Allerdings gibt es eine Neuerung: Wenn Sie einem Verein angehören, der sich im Bereich Natur, Wohlfahrt, Gender, Tier- oder Denkmalschutz engagiert, dürfen Sie sowohl Ihre Spenden als auch Ihren Mitgliedsbeitrag von der Steuer absetzen.

Nicht absetzbar sind Mitgliedsbeiträge an Vereine, die folgende Zwecke fördern: Sport, kulturelle Betätigungen zur Freizeitgestaltung (z. B. Gesang-, Musik-, Theaterverein), Heimatpflege und Heimatkunde, Tierzucht und Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum einschließlich Karneval, Fastnacht und Fasching, Soldaten- und Reservistenbetreuung, Amateurfunken, Modellflug und Hundesport.

Beispiel

Der Verein A fördert Wissenschaft und Forschung, der Verein B fördert laut seiner Satzung daneben auch den Sport. An den Verein A sind Spenden und Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben absetzbar, bei Verein B dagegen nur Spenden, nicht aber die Mitgliedsbeiträge. Ausschlaggebend ist der Eintrag des Vereinszwecks in der Satzung, nicht die wirklichen Aktivitäten des Vereins.

(2019): Was kann ich nicht als Spende absetzen?



Was versteht man unter einer Zustiftung in den „Vermögensstock“ einer Stiftung?

Zustiftungen erhöhen somit das Stiftungskapital (Vermögensstock), werden also nicht ausgegeben und bleiben für die Stiftung erhalten. Natürlich erhöht die Zustiftung nachhaltig die Ertragssituation einer Stiftung.

Zustiftungen werden vom Gesetzgeber großzügiger gefördert als "normale" Spenden: Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung sind bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro als Sonderausgabenabzug abzugsfähig (vgl. § 10 b Abs. 1a EStG). Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine bestehende oder eine neu gegründete Stiftung handelt.

Wie die Zuwendung im Einzelnen auf die einzelnen Veranlagungszeiträume verteilt wird, bestimmt von Kalenderjahr zu Kalenderjahr der Stifter mit seinen entsprechenden Anträgen innerhalb des besagten Zehnjahreszeitraums. Dieser Sonderausgabenabzug steht alle zehn Jahre erneut zur Verfügung, gilt jedoch nur für einkommensteuerpflichtige natürliche Personen oder Gesellschafter von Personengesellschaften; nicht aber für steuerpflichtige Körperschaften.

(2019): Was versteht man unter einer Zustiftung in den „Vermögensstock“ einer Stiftung?


Feldhilfen

2019 geleistete Spenden an Empfänger in Deutschland

Geben Sie die Höhe der geleisteten Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung an, die Sie im Jahr 2019 geleistet haben.

Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung sind bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro als Sonderausgabenabzug abzugsfähig (vgl. § 10 b Abs. 1a EStG). Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine bestehende oder eine neu gegründete Stiftung handelt.

Wann genau eine Stiftung gemeinnützig ist, hat der Staat gesetzlich festgelegt. Nur wenn das Finanzamt eine Stiftung als gemeinnützig anerkennt, wird sie steuerlich begünstigt.

Maximal ansetzbar

Höhe der Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung, die im Jahr 2019 maximal in der Steuererklärung geltend gemacht werden sollen.

2019 geleistete Spenden an Empfänger im EU- / EWR-Ausland

Geben Sie die Höhe der geleisteten Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung im EU- / EWR-Ausland an, die Sie im Jahr 2019 geleistet haben.

Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung sind bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro als Sonderausgabenabzug abzugsfähig (vgl. § 10 b Abs. 1a EStG). Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine bestehende oder eine neu gegründete Stiftung handelt.

Wann genau eine Stiftung gemeinnützig ist, hat der Staat gesetzlich festgelegt. Nur wenn das Finanzamt eine Stiftung als gemeinnützig anerkennt, wird sie steuerlich begünstigt.

2019 sollen von den o.g. Spenden berücksichtigt werden:

Geben Sie hier den Betrag an, der im Jahr 2019 als Sonderausgaben in Ihrer Steuererklärung berücksichtigt werden soll.

Aus den Vorjahren in 2019 zu berücksichtigende Spenden

Geben Sie die Höhe der Spenden an, die Sie in den Vorjahren in den Vermögensstock einer Stiftung geleistet haben und die noch nicht als Sonderausgaben abgezogen wurden.


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