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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Werbungskosten

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2019. Die Version die für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Werbungskosten



Sind die Werbungskosten der Anlage N-AUS die gleichen wie in der Anlage N?

Ist der Arbeitslohn aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder aufgrund des Auslandstätigkeitserlasses in Deutschland steuerfrei, können die Aufwendungen, die mit den steuerfreien Auslandseinkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, leider nicht als Werbungskosten bei der Ermittlung der in Deutschland zu versteuernden Einkünfte abgezogen werden (wegen § 3c EStG). Deshalb dürfen diese nicht in die "Anlage N" eingetragen werden.

Da aber der steuerfreie Arbeitslohn dem Progressionsvorbehalt unterliegt, dürfen Sie Ihre Aufwendungen "wie Werbungskosten" von den betreffenden ausländischen Einnahmen abziehen. Dadurch vermindert sich der Betrag der ausländischen Einkünfte, der in den Progressionsvorbehalt eingeht und das Steuersatzeinkommen erhöht. Diese Aufwendungen geben Sie in der "Anlage N-AUS" an.

(2019): Sind die Werbungskosten der Anlage N-AUS die gleichen wie in der Anlage N?



Wie sind die Werbungskosten in der Anlage N-AUS einzutragen?

Beziehen Sie während des Auslandsaufenthaltes sowohl inländische als auch ausländische Einkünfte, ist zu prüfen, in welchem Umfang Werbungskosten den steuerpflichtigen und den steuerfreie Einnahmen zuzurechnen sind. Es gilt das Veranlassungsprinzip:

  • Stehen die Aufwendungen in Zusammenhang mit den steuerpflichtigen inländischen Einkünften, sind sie als Werbungskosten abziehbar, z. B. Verpflegungspauschbeträge.
  • Hängen die Aufwendungen mit den steuerfreien ausländischen Einkünften zusammen, können sie "wie" Werbungskosten von den Bezügen abgezogen werden, und nur der verminderte Betrag muss in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden.
  • Lässt sich nicht eindeutig feststellen, dass die Werbungskosten allein durch steuerpflichtige oder steuerfreie Einkünfte veranlasst sind, müssen die Aufwendungen entsprechend aufgeteilt werden.

Die Aufwendungen sind also den steuerfreien Einkünften in dem Verhältnis zuzuordnen, in dem die steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen stehen, die während der Zeit des Auslandsaufenthaltes bezogen wurden. Der als Werbungskosten abzuziehende Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis von steuerpflichtigen zu steuerfreien Bezügen. Dies betrifft beispielsweise Arbeitsmittel, Berufskleidung.

(2019): Wie sind die Werbungskosten in der Anlage N-AUS einzutragen?


Feldhilfen

Werbungskosten, die dem steuerfreien Arbeitslohn direkt zugeordnet werden können

Tragen Sie hier alle Werbungskosten ein, die dem steuerfreien Arbeitslohn direkt zugeordnet werden können.

Neben der Aufteilung des Arbeitslohns sind auch die dazugehörigen Werbungskosten auf die steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen aufzuteilen. Dabei ist zuerst eine direkte Zuordnung vorzunehmen (z. B. Verpflegungsmehraufwendungen).

Die übrigen Werbungskosten (z. B. Arbeitsmittel, Berufsbekleidung) sind im Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen aufzuteilen. Gleiches gilt für die steuerfreien Erstattungen der Werbungskosten durch den Arbeitgeber.

Liegen die gesamten verbleibenden Werbungskosten nach Abzug der Erstattungen (zu steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen) unterhalb des Arbeitnehmerpauschbetrages, ist der Pauschbetrag vorrangig bei den steuerpflichtigen Einnahmen abzuziehen.

Werbungskosten, die dem steuerfreien Arbeitslohn nicht direkt zugeordnet werden können; diese sind im Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen aufzuteilen

Tragen Sie hier alle Werbungskosten ein, die dem steuerfreien Arbeitslohn nicht direkt zugeordnet werden können. Diese sind im Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen aufzuteilen.

Neben der Aufteilung des Arbeitslohns sind auch die dazugehörigen Werbungskosten auf die steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen aufzuteilen. Dabei ist zuerst eine direkte Zuordnung vorzunehmen (z. B. Verpflegungsmehraufwendungen).

Die übrigen Werbungskosten (z. B. Arbeitsmittel, Berufsbekleidung) sind im Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen aufzuteilen. Gleiches gilt für die steuerfreien Erstattungen der Werbungskosten durch den Arbeitgeber.

Liegen die gesamten verbleibenden Werbungskosten nach Abzug der Erstattungen (zu steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen) unterhalb des Arbeitnehmerpauschbetrages, ist der Pauschbetrag vorrangig bei den steuerpflichtigen Einnahmen abzuziehen.


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