Wenn Ihr Kind arbeitslos ist, können Sie bis zum 21. Geburtstag weiterhin Kindergeld bzw. die steuerlichen Freibeträge erhalten.
Doch zum 1.1.2009 wurde die maßgebliche Vorschrift geändert, und seitdem ist die Dreimonatsfrist ohne Bedeutung. Nun entfällt die Vermittlungspflicht der Arbeitsagentur nicht mehr automatisch nach Ablauf von drei Monaten, sondern besteht unbefristet fort. Eine Erneuerung der Arbeitslosmeldung alle drei Monate ist daher nicht mehr erforderlich (BFH-Urteile vom 10.4.2014, III R 37/12 und III R 19/12). Unabhängig davon sollten Sie aber auch die Familienkasse frühzeitig informieren, wenn sich Ihr Kind um einen Ausbildungsplatz bemüht.
Solange Ihr Kind nicht mehr als 15 Wochenstunden tätig ist, kann es weiter als arbeitsuchend gemeldet bleiben. Auch eine geringfügige Beschäftigung ist unschädlich für Ihren Anspruch auf Kindergeld, wenn Ihr Kind in dieser Beschäftigung unter der Einkommensgrenze von 450 Euro brutto pro Monat bleibt.