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(2020) Welche Besonderheiten bestehen bezüglich der Umsatzsteuer-Voranmeldung?

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist jeweils bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes selbst zu berechnen, elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln und auch zur Zahlung fällig. Für den Monat Dezember oder - bei Quartalszahlern - für das vierte Quartal ist die Zahlung also bis zum 10. Januar des Folgejahres zu leisten (§ 18 Abs. 1 UStG).

Die Frage ist, welchem Jahr diese Zahlung umsatzsteuerlich und ertragsteuerlich zuzuordnen ist.

  • Umsatzsteuer: Zur Berechnung der Umsatzsteuerschuld ist die Zahlung für den Monat Dezember bzw. für das vierte Quartal in der Jahres-Umsatzsteuererklärung dem alten Jahr zuzurechnen (§ 18 Abs. 1 UStG).
  • Einkommensteuer: In der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung wird die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dezember bzw. für das vierte Quartal als Betriebsausgaben des alten Jahres behandelt. Dies gilt aber nur dann, wenn die Zahlung bis zum 10. Januar des neuen Jahres erfolgt ist. Denn die USt-Zahlung stellt eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe dar, die bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Beendigung des Kalenderjahres dem Jahr zugerechnet wird, zu dem sie wirtschaftlich gehört. Also ist bei Einnahmen-Überschussrechnern die Zahlung im Januar noch im alten Jahr als Betriebsausgaben absetzbar (BMF-Schreiben vom 10.11.2008, BStBl. 2008 I S. 958; BFH-Urteil vom 1.8.2007, BStBl. 2008 II S. 282).

Was gilt, wenn der 10. Januar ein Samstag oder ein Sonntag ist, wie im Januar 2015 und 2016, das nächste Mal im Januar 2021?

  • Umsatzsteuer: Hier verschiebt sich die Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung auf den nächsten Werktag - und das ist für die Zahlung Dezember 2015 der 11. Januar 2016, für die Zahlung Dezember 2020 ist es der 11. Januar 2021 (§ 108 Abs. 3 AO).
  • Einkommensteuer: Bezüglich der Einkommensteuer ist der Fiskus sehr streng: Wenn die Umsatzsteuervorauszahlung erst nach dem 10.1.2016 erfolgt, kann sie bei Einnahmen-Überschussrechnern als Betriebsausgabe nicht mehr in der Jahresrechnung 2015 berücksichtigt werden, sondern darf erst in der Jahresrechnung 2016 erfasst werden. Die Zahlung nach dem 10. Januar ist jetzt keine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe mehr (OFD Nordrhein-Westfalen vom 7.3.2014, Kurzinfo ESt 9/2014; bestätigt mit BFH-Urteil vom 11.11.2014, VIII R 34/12).
  • Verschärfend ist die Finanzverwaltung der Meinung, dass nicht nur die Zahlung erfolgt, sondern auch die Fälligkeit bis zum 10. Januar eingetreten sein müsse. Und das sei im Januar 2015 und im Januar 2016 eben nicht der Fall, weil die Fälligkeit gemäß § 18 Abs. 3 UStG auf den nächsten Werktag verlängert werde - und damit außerhalb des 10-Tages-Zeitraums liege. Das heißt: Auch termingerechte Zahlungen vor dem 10.1.2016 würden den Betriebsausgabenabzug im Jahre 2015 generell unmöglich machen.

AKTUELL hat der Bundesfinanzhof dem Fiskus eine schallende Ohrfeige verpasst: Umsatzsteuervorauszahlungen, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt werden, sind auch dann im Vorjahr steuerlich abziehbar, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Sonnabend oder Sonntag fällt. Auf die verlängerte "Fälligkeitsfrist" am folgenden Werktag kommt es bei der Einkommensteuer überhaupt nicht an (BFH-Urteil vom 27.6.2018, X R 44/16).

Auch wenn der Fiskus fordert, dass die Umsatzsteuervorauszahlung innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums "fällig" sein müsse, sei diese Voraussetzung erfüllt. Denn bei der Ermittlung der Fälligkeit sei allein auf die gesetzliche Frist des § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG abzustellen, nicht hingegen auf eine mögliche Verlängerung der Frist gemäß § 108 Abs. 3 AO. Diese Verlängerung sei im Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 EStG bei der Einkommensteuer nicht anwendbar, da es sich lediglich um eine Zufluss- und Abflussfiktion handele.

 

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