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(2021) Private Kfz-Nutzung: (3) Teilwert bei betrieblicher Nutzung von weniger als 50 %

Dieser Text bezieht sich auf die Steuer 2021. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Private Kfz-Nutzung: (3) Teilwert bei betrieblicher Nutzung von weniger als 50 %

Wird das Fahrzeug zu weniger als 50 % und mehr als 10 % betrieblich genutzt, kann das Fahrzeug zwar weiterhin dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden. Doch die Privatnutzung ist seit 2006 mit dem sog. Teilwert zu ermitteln und zu versteuern (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).

Das bedeutet: Der private Nutzungswert ist mit den anteiligen tatsächlichen Kosten anzusetzen - wie bei der Fahrtenbuchmethode. Allerdings muss der betriebliche bzw. private Nutzungsanteil nicht durch ein "ordnungsgemäßes" Fahrtenbuch mit seinen strengen Bedingungen nachgewiesen werden, sondern kann durch formlose Aufzeichnungen glaubhaft gemacht werden. Wie bei der Fahrtenbuchmethode tragen Sie den Nutzungswert in Zeile 19 und die zugehörige Umsatzsteuer in Zeile 16 ein.

Privater Nutzungswert    =   Gesamtkosten  x  Privater Nutzungsanteil

Privater Nutzungsanteil  =   Privat gefahrene Kilometer (lt. Aufzeichnungen)  :  Gesamtfahrleistung  x  100

So ermitteln Sie den Teilwert:

  • Zunächst rechnen Sie alle Fahrzeugkosten zusammen, z.B. Abschreibung, Versicherungsbeiträge, Benzinkosten, Kfz-Steuer, Inspektions- und Reparaturkosten usw. Diese sind als Betriebsausgaben absetzbar.
  • Dann ermitteln Sie den privaten Nutzungsanteil, indem Sie die gefahrenen Privatkilometer zur Gesamtfahrleistung ins Verhältnis setzen.
  • Schließlich multiplizieren Sie die Gesamtkosten mit dem privaten Nutzungsanteil. Der so ermittelte Wert stellt den Entnahmewert dar, der zu versteuern ist.
  • Da die 1 %-Methode nicht mehr zur Anwendung kommt, können auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nicht mehr mit 0,03 % des Listenpreises oder die Heimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nicht mehr mit 0,002 % des Listenpreises von den Gesamtkosten abgezogen werden. Vielmehr müssen die Gesamtkosten um die anteiligen Kosten für diese Fahrten gekürzt werden. Im Gegenzug kann die Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abgezogen werden.
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