Kann ich Fahrtkosten im Rahmen einer Fortbildung absetzen?
Wenn Sie an einer beruflichen Weiterbildung teilnehmen, können Sie die Fahrtkosten dafür steuerlich geltend machen. Hier gilt, dass die Fahrtkosten voll absetzbar sind. Anders als bei der Pendlerpauschale können Sie hier 30 Cent pro gefahrenen Kilometer ansetzen.
Um die Fahrtkosten (0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer) zu erfassen, legen sie auf der Seite "Fortbildungskosten" einfach einen Punkt "Fahrtkosten: X km an Y Tagen" an. Als Betrag geben Sie dann das Ergebnis Ihrer eigenen Berechnung an, z.B. Fahrtkosten: 70 km an 5 Tagen >>> 70 km x 0,30 Euro/km x 5 Tage = 105,00 Euro = abzugsfähige Fahrtkosten.
(2021): Kann ich Fahrtkosten im Rahmen einer Fortbildung absetzen?
Wann sind Sprachkurse absetzbar?
Aufwendungen für einen Sprachkurs sind als Werbungskosten absetzbar, wenn Sie die Fremdsprachenkenntnisse konkret für Ihre berufliche Tätigkeit benötigen oder eine berufliche Veränderung beabsichtigen und der neue Arbeitsplatz Kenntnisse einer Fremdsprache voraussetzt.
Ein beruflicher Grund ist gegeben, wenn Sie in einem Bereich mit Auslandskontakten arbeiten, häufig Dienstreisen ins Ausland unternehmen, die Fremdsprache als Arbeitssprache verwenden usw.
Findet der Sprachkurs im Ausland statt, können Sie bei hinreichender beruflicher Veranlassung die Kosten ebenfalls steuermindernd absetzen. Dies gilt nicht nur bei Intensivkursen, sondern auch bei Kursen, die nur Grundkenntnisse oder allgemeine Kenntnisse in einer Fremdsprache vermitteln. Denn auch das Erlernen der allgemeinen Umgangssprache kann beruflich veranlasst sein, falls dies für Ihre Tätigkeit ausreichend ist.
Als Werbungskosten absetzbar sind neben den Seminarkosten, Kursgebühren und Prüfungsgebühren auch die Fahrtkosten, Verpflegungspauschbeträge, ggf. Unterkunftskosten, Ausgaben für Literatur, Lernsoftware usw.
Tipp: Die neue Homeoffice-Pauschale von 5 Euro pro Tag (max. 600 Euro) in den Jahren 2020 und 2021 steht auch denjenigen zu, die sich im Studium, einer Ausbildung oder einer Weiterbildung befinden und derzeit mehr am heimischen PC lernen als in Vorlesungen oder im Präsenz-Unterricht.
Müssen die Werbungskosten um den Meisterbonus gekürzt werden?
Die Fortbildung zum Meister ist teuer, und die Aufwendungen sind steuerlich als Werbungskosten absetzbar. Einige Bundesländer zahlen seit einiger Zeit einen Meisterbonus, um die Gleichwertigkeit von beruflicher und allgemeiner Bildung zu unterstreichen. Es soll ein Anreiz geschaffen werden, sich beruflich weiterzubilden und die eigene Qualifikation zu stärken. Die Frage ist allerdings, ob die Werbungskosten um den Bonus gekürzt werden müssen.
In Bayern erhält seit dem 1.9.2013 jeder erfolgreiche Absolvent der beruflichen Weiterbildung zum Meister oder zu einem gleichwertigen Abschluss einen Meisterbonus in Höhe von 1.000 Euro. Die entsprechende Richtlinie gilt noch bis zum 31.12.2016.
Auch in Sachsen wurde das Förderprogramm Meisterbonus beschlossen, nach dem ab 1.9.2016 bei Meisterfeiern Handwerks-, Industrie- und Fachmeister nicht nur ihre Meisterbriefe, sondern auch einen Bonus in Höhe von 1.000 Euroerhalten werden. In Rheinland-Pfalz hat die SPD in ihrem Regierungsprogramm die Einführung eines Meisterbonus vorgesehen und auch das Land Mecklenburg-Vorpommern honoriert bereits seit 1.1.2016 den erfolgreichen Abschluss von Meisterinnen und Meistern in Handwerk und Industrie mit einem Meister-Extra über 1.000 Euro.
Das Finanzgericht München hat entschieden, dass die als Werbungskosten abzugsfähigen Fortbildungskosten für die Meisterprüfung nicht um den ausgezahlten Meisterbonus gekürzt werden müssen. Der Bonus sei keine steuerbare Einnahme, sei nicht mit einer Einkunftsart verbunden und nicht an eine Einkünfteerzielung geknüpft. Daher liege auch kein steuerfreies Stipendium gemäß § 3 Nr. 44 EStG oder eine Ausbildungsförderung gemäß § 3 Nr. 11 EStG vor. Der Meisterbonus werde nicht wegen der Aufwendungen, sondern allein wegen des erfolgreichen Abschlusses gezahlt (FG München vom 30.5.2016, 15 K 474/16).
Die Finanzverwaltung akzeptiert die Entscheidung des Finanzgerichts und belässt den Meisterbonus nicht nur steuerfrei, sondern beim Werbungskostenabzug auch anrechnungsfrei (Bayerisches Landesamt für Steuern vom 6.7.2016, S 2324.2.1-262/6 St32). Auch in Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern sollte sich in vergleichbaren Fällen auf die Verfügung des BayLfSt bezogen werden, weil hier der Meister-Bonus bzw. das Meister-Extra die gleichen Ziele verfolgt wie der Bonus in Bayern.
Aktuell: Nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) wird gefördert, wer sich auf einen Fortbildungsabschluss zum/zur Handwerks- und Industriemeister/in, Erzieher/in, Techniker/in, Fachkaufmann/frau, Betriebswirt/in oder auf eine von mehr als 700 vergleichbaren Qualifikationen vorbereitet (sog. Meister-BAföG). Die Förderung umfasst Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen, ferner zinsgünstige Darlehen. Wer einen Kredit für eine Fortbildung aufnimmt, kann die Zinsen steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Was passiert, wenn nach erfolgreichem Bestehen der Prüfung das Darlehen teilweise erlassen wird (gemäß § 13b Abs. 1 AFBG)?
Aktuell hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass der Darlehenserlass keine Einnahme ist und deshalb steuerfrei bleibt. Da der Darlehensvertrag mit der Bank - Kreditanstalt für Wiederaufbau - besteht, sei die Zahlung steuerrechtlich nicht als Arbeitgeberleistung zu behandeln. Und deshalb stehe der Darlehenserlass nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (FG Niedersachsen vom 31.3.2021,14 K 47/20, Revision VI R 9/21).
Der Fall: Eine Angestellte nimmt für ihre Fortbildung zur Industriemeisterin nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ein KfW-Darlehen auf. Im Darlehensvertrag wird darauf hingewiesen, dass 50 % des Darlehens erlassen werden, wenn die Prüfung bestanden wird. Nach bestandener Prüfung erhob das Finanzamt für den Erlass Einkommensteuer. Mit der Begründung: Der Erlass ersetze die Werbungskosten und müsse als Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit versteuert werden. Das Finanzgericht gab der Arbeitnehmerin Recht. Die Richter sahen keine Einnahme und beließen den Darlehenserlass steuerfrei.
(2021): Müssen die Werbungskosten um den Meisterbonus gekürzt werden?
Wann werden persönlichkeitsbildende Kurse anerkannt?
Bei persönlichkeitsbildenden Kursen werden nicht nur berufliche Kenntnisse vermittelt, sondern auch Fähigkeiten, die für die eigene Persönlichkeitsbildung nützlich sind.
In diesem Fall wollen Finanzämter die Kosten häufig nicht als Werbungskosten anerkennen.
Doch auch solche Kurse und Lehrgänge, von denen Sie persönlich profitieren, muss das Finanzamt in folgenden Fällen akzeptieren:
- Der Kurs muss primär auf die spezifischen Bedürfnisse des ausgeübten Berufs ausgerichtet sein.
- Der Teilnehmerkreis muss homogen sein, d.h. die Kursteilnehmer müssen aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit gleichgerichtete fachliche Interessen haben.
Es ist nicht erforderlich, dass alle Teilnehmer derselben Berufsgruppe angehören. Entscheidend ist vielmehr, dass die Kursteilnehmer aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit gleichgerichtete fachliche Interessen haben.
Der Teilnehmerkreis ist also auch dann als homogen anzusehen, wenn die Teilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen angehören, aber in ihren jeweiligen Berufsgruppen Führungspositionen innehaben und aufgrund dieser Leitungsfunktionen an den betreffenden Kursen und Lehrgängen interessiert sind (BFH-Urteile vom 28.8.2008, BStBl. 2009 II S. 106 und 108).
(2021): Wann werden persönlichkeitsbildende Kurse anerkannt?
Gilt der Besuch einer Kunstausstellung als Fortbildung?
Der Besuch von schöngeistigen Veranstaltungen, wie Konzerten, Theateraufführungen, Museen, Lesungen u.Ä., fördert die Allgemeinbildung und ist damit grundsätzlich dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn solche Besuche für die Berufstätigkeit nützlich und förderlich sind (BFH-Urteil vom 8.2.1971, BStBl. 1971 II S. 368).
Aktuell hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass bei einer Lehrerin für Bildende Kunst die Kosten für Besuche von Kunstausstellungen und Vernissagen nicht - auch nicht anteilig - als Werbungskosten absetzbar sind. Es handele um kulturelle Veranstaltungen und um die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, die ähnlich wie Konzertbesuche oder der Besuch von Theater- und Kinovorstellungen von einem breiten interessierten Publikum wahrgenommen werden und daher steuerlich nicht berücksichtigt werden. Eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung, die ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen würde, sei nicht erkennbar. Auch eine anteilige Berücksichtigung als Werbungskosten scheide aus, weil eine Aufteilung in einen beruflichen und privaten Teil mangels objektiver Aufteilungskritierien nicht möglich ist (FG Baden-Württemberg vom 19.2.2016, 13 K 2981/13).
Der Fall: Eine Oberstudienrätin unterrichtet das Fach Bildende Kunst am Gymnasium. Daneben ist sie seit vielen Jahren als freiberufliche Kunstmalerin tätig. Aus ihrer Tätigkeit als Künstlerin erwirtschaftete die Klägerin bisher ausschließlich Verluste, welche mangels Einkünfteerzielungsabsicht steuerlich nicht berücksichtigt wurden (sog. Liebhaberei). In den Streitjahren besuchte die Lehrerin diverse Kunstausstellungen und Vernissagen, bei denen Künstler ihre Werke ausstellten und neue Entwicklungen und Techniken auf dem Feld der Kunst präsentierten.
Die Kosten für den Besuch der Veranstaltungen (Beiträge zum Kunstverein, Eintrittsgelder, Fahrtkosten und Parkgebühren) machte sie zu 50% als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten die Anerkennung der Kosten als unbegründet ab.
Nur in Ausnahmefällen können solche Aufwendungen für den Besuch von schöngeistigen Veranstaltungen als Werbungskosten abziehbar sein, wenn sie "ihrer Art und Gestaltung nach ausgesprochen auf den Fortbildungszweck ausgerichtet sind" (BFH-Urteil vom 8.2.1971, BStBl. 1971 II S. 368).
(2021): Gilt der Besuch einer Kunstausstellung als Fortbildung?