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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Erste Tätigkeitsstätte

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2021. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Erste Tätigkeitsstätte



Wie werden Fahrgemeinschaften steuerlich behandelt

Waren Sie Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft, ist die Entfernungspauschale für die Mitfahrer grundsätzlich auf den Höchstbetrag von 4.500 Euro begrenzt. Die Begrenzung greift jedoch nicht für die Tage, an denen Sie Ihren eigenen Pkw eingesetzt haben.

Machen Sie deshalb die entsprechenden Angaben jeweils separat für die Tage, an denen Sie mit dem eigenen Pkw gefahren sind und für die Tage, an denen Sie mitgenommen wurden. Für die Ermittlung der Entfernung gilt Folgendes: Jeder Teilnehmer der Fahrgemeinschaft trägt als Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte / Sammelpunkt / weiträumigem Tätigkeitsgebiet seine kürzeste benutzbare Straßenverbindung ein; Umwege zum Abholen der Mitfahrer werden nicht berücksichtigt.

Sonderregelung für Ehegatten / Lebenspartner:
Ehegatten / Lebenspartnern, die gemeinsam zur Arbeit fahren, steht die Entfernungspauschale jedem Ehegatten / Lebenspartner einzeln zu. Das gilt selbst dann, wenn sie beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind.

(2021): Wie werden Fahrgemeinschaften steuerlich behandelt



Was ist die Entfernungspauschale?

Für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können Sie eine Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) als Werbungskosten absetzen, unabhängig von der Art, wie Sie zur ersten Tätigkeitsstätte gelangen. Diese Pauschale beträgt 30 Cent für jeden vollen Entfernungskilometer bzw. 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer.

Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Auch hier spielt es keine Rolle, welches Verkehrsmittel Sie tatsächlich genutzt haben. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs kann eine andere als die kürzeste Straßenverbindung eingetragen werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und von Ihnen regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wurde.

Beachten Sie, dass nur der einfache und kürzeste Weg zum Arbeitsort als Werbungskosten berücksichtigt wird. Also nicht die Hin- und Rückfahrt, und auch nicht mehrfache Fahrten pro Tag.

Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro begrenzt. Doch bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens (z. B. Firmenwagen), gilt der Höchstbetrag als 4.500 Euro nicht.

Die Entfernungspauschale kann für die Wege zur ersten Tätigkeitsstätte für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt werden, selbst dann, wenn Sie den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mehrmals je Arbeitstag zurücklegen.

(2021): Was ist die Entfernungspauschale?



Bekomme ich auch die Entfernungspauschale, wenn ich einen Firmenwagen nutze?

Sie können die Entfernungspauschale auch dann erhalten, wenn Sie einen Firmenwagen für den Weg zur Arbeit nutzen. Dabei müssen Sie jedoch folgende Besonderheiten beachten:

Verkehrsgünstige Strecke

Auch wenn Ihr Arbeitgeber bei der Berechnung des steuerpflichtigen Nutzungswertes die kürzeste Strecke zugrunde legt, dürfen Sie dennoch eine längere Fahrstrecke in der Steuererklärung angeben, wenn diese verkehrsgünstiger ist und Sie diese regelmäßig nutzen.

Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte müssen Sie zusätzlich zum privaten Nutzungswert von 1 Prozent des Listenpreises einen Zuschlagswert versteuern. Dieser beträgt für Fahrten zur Arbeit monatlich 0,03 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer.

Im Gegenzug dürfen Sie dann wie jeder Arbeitnehmer die Entfernungspauschale von 0,30 Euro / 0,35 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend machen. Versteuert Ihr Arbeitgeber jedoch den steuerpflichtigen Nutzungswert für den Firmenwagen pauschal mit 15 Prozent, müssen Sie den monatlich pauschal versteuerten Betrag von Ihren Werbungskosten abziehen und können nur noch den Rest als Werbungskosten abziehen.

Vereinfachungs­regel

Auch wenn der Arbeitgeber bei der Ermittlung des Nutzungswerts aus Vereinfachungsgründen nur 180 Tage angesetzt hat, können Sie beispielsweise 220 Tage beim Werbungskostenabzug geltend machen.

(2021): Bekomme ich auch die Entfernungspauschale, wenn ich einen Firmenwagen nutze?



Welche Strecke ist für die Entfernungskilometer maßgebend?

Maßgebend für die Entfernung ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer Arbeitsstätte.Maßgebend ist nicht die "regelmäßige Arbeitsstätte" maßgebend, sondern die so genannte "erste Tätigkeitsstätte" - ein kleiner, aber mitunter feiner Unterschied.

Sollten Sie regelmäßig eine offensichtlich verkehrsgünstigere, aber längere Strecke nutzen, ist das Finanzamt auch damit meistens einverstanden. Verkehrsgünstiger ist eine Verbindung, wenn Sie Ihre Arbeitsstelle schneller und pünktlicher erreichen als über die kürzeste Strecke.

Viele Finanzämter wollen eine längere Strecke nur dann akzeptieren, wenn die Zeitersparnis mindestens 20 Minuten pro Fahrt beträgt. Aber diese Bedingung ist kein Kriterium dafür, eine längere Wegstrecke abzulehnen. Vielmehr muss eine zeitliche Ersparnis im Verhältnis zur Gesamtdauer der Fahrt gesehen werden (BFH-Urteil vom 16.11.2011, BStBl. 2012 II S. 520). Das bedeutet:

  • Die Fahrzeitersparnis sollte mindestens 10 % der für die kürzeste Verbindung benötigten Fahrzeit betragen.
  • Eine Strecke kann - außer der Zeitersparnis - auch dann "offensichtlich verkehrsgünstiger" sein als die kürzeste Verbindung, wenn die längere Route bessere Straßen, weniger Ampeln, weniger Ortsdurchfahrten, weniger Verkehr usw. enthält. Deshalb kann eine "offensichtlich verkehrsgünstigere" Straßenverbindung auch vorliegen, wenn nur eine geringe oder gar keine Zeitersparnis zu erwarten ist, sich die Strecke jedoch aufgrund anderer Umstände als verkehrsgünstiger erweist als die kürzeste Verbindung.

Tipp: Fahren Sie eine weitere Strecke bzw. eine Umwegstrecke aus gesundheitlichen Gründen, weil Sie beispielsweise wegen Höhenangst nicht über eine Hochbrücke fahren können, muss das Finanzamt auch diese Strecke akzeptieren. Die Fahrtkosten sind allerdings nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, selbst wenn der Amtsarzt die Angstzustände attestiert hat (FG Hamburg vom 24.3.2003, II 61/02).

Sollten Sie mehrere Verkehrsmittel für Ihren Arbeitsweg nutzen (Fahrrad plus öffentliche Verkehrsmittel), wird immer die kürzeste Straßenverbindung zur Ermittlung der Pauschale herangezogen. Gefahrene Mehrkilometer werden in diesem Fall nicht berücksichtigt. Außerdem werden nur volle Kilometer berücksichtigt, angefangene Kilometer leider nicht.

Auch wenn Sie berufsbedingt mehrmals pro Tag eine Fahrt zu Ihrer Arbeitsstelle unternehmen müssen, können Sie die Entfernungspauschale nur einmal pro Tag in Anspruch nehmen. Auch Fahrten zu einem Mittagessen sind nicht absetzbar, da diese Fahrten in den Bereich der privaten Lebensführung fallen.

Zur Entlastung der Fernpendler wiurde die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel angehoben, und zwar

  • ab dem 1.1.2021 um 5 Cent auf 35 Cent,
  • ab dem 1.1.2024 um weitere 3 Cent auf 38 Cent.

Die Anhebung soll vorerst befristet sein bis zum 31. Dezember 2026.

Beispiel

Die Arbeitsstätte von Herrn X liegt in der kürzesten Verbindung 25 Kilometer von seinem Wohnort entfernt. Nutzt er aber die Schnellstraße für seinen Arbeitsweg fährt er zwar 17 Kilometer mehr, spart aber 45 Minuten Fahrzeit.

Entfernungspauschale für 25-km-Weg: 230 Arbeitstage x 20 Kilometer x 0,30 Euro = 1.380 Euro, zzgl.230 Tage x 5 Kilometer x 0,35 Euro = 402,50 Euro; Summe = 1.782,50 Euro.

Entfernungspauschale für 42-km-Weg: 230 Arbeitstage x 20 Kilometer x 0,30 Euro = 1.380 Euro; zzgl. 230 Tage x 22 Kilometer x 0,35 Euro = 1.771 Euro; Summe = 3.151 Euro.

Sie müssen in diesem Fall dem Finanzamt aber die Umstände des "Umwegs" erläutern und dabei explizit auf die Zeitersparnis hinweisen.

(2021): Welche Strecke ist für die Entfernungskilometer maßgebend?



Was ist die Nichtaufgriffsgrenze?

Viele Finanzbeamte werden vielleicht bestreiten, dass es sie gibt. Und der Steuerzahler kann sich auch nicht darauf verlassen, dass er davon profitieren kann, denn einen Rechtsanspruch auf die Nichtaufgriffsgrenze gibt es nicht.

Nichtaufgriffsgrenzen sind Angaben – in der Regel Kleinbeträge – in der Steuererklärung, bei der Finanzbeamte meist nicht so genau hinschauen und diese ohne Belege akzeptieren.

Hier einige Beispiele:

  • Arbeitstage für Entfernungspauschale: Bei einer 5-Tage-Woche können Sie 230 Arbeitstage pro Jahr und bei einer 6-Tage-Woche 280 Tage angeben.
  • Arbeitsmittel: In der Regel können Sie Kosten bis zu 110 Euro für die Anschaffung und Pflege von Arbeitsmitteln (Kauf und Reinigung von Berufskleidung) ohne Belege in Ihrer Steuererklärung angeben.

 

Hinweis

Fahrten zur Arbeit, genauer gesagt zu ersten Tätigkeitsstätte, sind mit der Pendlerpauschale abziehbar. Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer gehalten, im Rahmen seiner Steuererklärung (Anlage N) die exakte Anzahl der Tage anzugeben, an denen er tatsächlich zur Arbeit gefahren ist, denn nur für diese Tage wird die Pauschale gewährt. Um zu prüfen, ob die Anzahl der erklärten Arbeitstage plausibel ist, sind auch Urlaubs- und Krankheitstage zu erklären. Seit 2020 werden im Rahmen der Anlage N zudem die Dienstreisetage und die Heimarbeitstage abgefragt.

Nun kann es aber sehr mühsam sein, die Anzahl der Arbeitstage exakt zu ermitteln. Wer führt schon täglich eine Strichliste? Und dann gibt es Arbeitnehmer, die auch am Wochenende, mitunter außerplanmäßig, die Arbeitsstelle aufsuchen. Daher haben die Finanzämter schon vor Jahrzehnten sogenannte Nichtaufgriffsgrenzen festgelegt. Sie akzeptierten im Allgemeinen bei einer Fünf-Tage-Woche 220 bis 230 Fahrten und bei einer Sechs-Tage-Woche 260 bis 280 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Wohlgemerkt handelt es sich um interne Grenzen der Finanzämter, auf deren Anwendung kein Rechtsanspruch besteht, auch wenn das Finanzgericht München vor einigen Jahren geurteilt hat, dass die Finanzämter 230 Tage abhaken sollten (FG München vom 12.12.2008, 13 K 4371/07).

So weit, so gut. Doch Corona hat alles verändert. Unzählige Arbeitnehmer befanden und befinden sich noch im Homeoffice und fahren nicht täglich ins Büro oder zum Betrieb. Sie können für diese Tage einen Pauschalbetrag von 5 EUR pro Tag als Werbungskosten geltend machen (betrifft die Steuererklärungen 2020 und 2021) oder gar die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer. Doch mangels Fahrten dürfen sie Fahrtkosten natürlich nicht geltend machen.

Und gerade hier setzen die Finanzämter nun zunehmend an und fordern eine Arbeitgeberbescheinigung über die tatsächlich geleisteten Arbeitstage und vor allem über die Tage, an denen die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht worden ist. Die Regel, dass 220 oder 230 Fahrten pro Jahr akzeptiert werden, gilt für die Jahre 2020 und 2021 jedenfalls nicht mehr ohne Weiteres!

(2021): Was ist die Nichtaufgriffsgrenze?



Wie ist die erste Tätigkeitsstätte definiert?

Die erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der Sie vom Arbeitgeber dauerhaft zugeordnet sind.

Die dauerhafte Zuordnung wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen oder Weisungen des Arbeitgebers bestimmt. Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn Sie unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten tätig werden sollen.

Fehlt es an einer dauerhaften Zuordnung oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der Sie typischerweise arbeitstäglich oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel Ihrer vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit dauerhaft tätig werden sollen. Je Dienstverhältnis kann höchstens eine erste Tätigkeitsstätte vorliegen.

(2021): Wie ist die erste Tätigkeitsstätte definiert?



Was ist bei Arbeitnehmern ohne erste Tätigkeitsstätte absetzbar?

Manche Arbeitnehmer haben keine "erste Tätigkeitsstätte" und müssen sich auf Weisung ihres Arbeitgebers dauerhaft an einem gleichbleibenden Treffpunkt (Sammelpunkt) einfinden. Von dort aus beginnen sie ihre Arbeit oder fahren zum Arbeitsort.

Solche Treffpunkte sind beispielsweise ein Parkplatz oder das Fahrzeugdepot bei Berufskraftfahrern, Reisebusfahrern, Linienbusfahrern, Straßenbahnführern, Taxifahrern, Lokomotivführern, Zugbegleitern usw., die ihr Fahrzeug stets am gleichen Ort übernehmen.

Was ist steuerlich absetzbar?

  • Die Fahrten zwischen Wohnung und "Sammelpunkt" sind nur mit der Entfernungspauschale absetzbar.
  • Trotz Entfernungspauschale können Sie dennoch Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten absetzen. Denn mangels erster Tätigkeitsstätte sind Sie ja auswärts beruflich tätig. Es wird hier keine erste Tätigkeitsstätte fingiert, sondern nur die Anwendung der Entfernungspauschale vorgeschrieben. Hier gibt es keine Dreimonatsfrist, denn jede Fahrt gilt als neue Auswärtstätigkeit.

Aktuell wurde ab dem 1.1.2020 eine neue Reisepauschale für Berufskraftfahrer eingeführt: Sie können eine Übernachtungspauschale in Höhe von 8 EUR pro Kalendertag als Werbungskosten absetzen - und zwar zusätzlich zum "normalen" Verpflegungspauschbetrag. Dies gilt für den An- oder Abreisetag sowie jeden Kalendertag mit einer Abwesenheit von 24 Stunden im Rahmen einer Auswärtstätigkeit im In- oder Ausland (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG, eingefügt durch das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften").

 

Lohnsteuer kompakt

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das Einsatzgebiet eines Werksbahn-Lokführers eine erste Tätigkeitsstätte darstellt und kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet (BFH-Urteil vom 1.10. 2020, VI R 36/18).

Auch Rettungsassistenten und Postzusteller arbeiten im steuerlichen Sinne nicht in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet, sondern verfügen über eine erste Tätigkeitsstätte (BFH-Urteil vom 30.9.2020, VI R 11/19; BFH-Urteile vom 30.9.2020, VI R 10/19 und VI R 12/19).

 

(2021): Was ist bei Arbeitnehmern ohne erste Tätigkeitsstätte absetzbar?



Wann sollte ich Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln nachweisen?

Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, wie Bus, Bahn, Straßenbahn, können Sie ebenfalls die Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer geltend machen. Damit fahren Sie im Allgemeinen gut, denn die Kosten dürften meist niedriger sein. Falls jedoch die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel auf das Kalenderjahr bezogen höher sind als die Entfernungspauschale, können Sie diese geltend machen. Der abzugsfähige Gesamtbetrag ist auf 4.500 Euro begrenzt.

Beispiel

Herr X fährt an 230 Tagen pro Jahr mit dem Zug zu seiner Arbeitsstelle, die 70 Kilometer von seinem Wohnort entfernt ist. Herr X würde mit der Entfernungspauschale folgende Kosten als Werbungskosten absetzen können:

  • 230 Tage x 20 km x 0,30 Euro = 2.070 Euro zzgl.
  • 230 Tage x 50 km x 0,35 Euro = 4.025 Euro
  • Summe = 6.095 Euro.

Ohne Nachweise und weitere Erklärungen würde nur der Höchstsatz von 4.500 Euro anerkannt werden. Mit Fahrscheinen und weiteren Nachweisen kann Herr X aber die tatsächlichen Kosten nachweisen und erhält so einen höheren Werbungskostenabzug.

Gleichzeitig können Sie die Fahrscheine als Nachweis für eine regelmäßige Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nutzen, wenn dieses zwar nicht den kürzesten Weg zu Ihrer Arbeitsstätte nimmt, aber dafür verkehrsgünstiger und schneller ans Ziel kommt. Nutzt man eine verkehrsgünstigere, aber dafür längere Strecke, muss dessen Nutzung regelmäßig erfolgen. Dies können Sie mit Fahrscheinen nachweisen.

(2021): Wann sollte ich Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln nachweisen?



Was ist ein Sammelpunkt?

Liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor und bestimmt der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer sich dauerhaft - typischerweise arbeitstäglich - an einem festgelegten Ort einfinden soll (z. B. das Busdepot, der Betrieb des Arbeitgebers, ein Parkplatz), um von dort seine berufliche Tätigkeit aufzunehmen oder seine Einsatzorte aufzusuchen, werden die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu diesem Sammelpunkt wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt, d.h. lediglich mit der Entfernungspauschale berücksichtigt.

Tipp

Aktuell hat der Bundesfinanzhof eine interessante Entscheidung zu dem Thema "Fahrten zum Sammelpunkt" gefällt. Danach gilt: Wenn der Sammelpunkt nicht typischerweise arbeitstäglich aufgesucht wird, sind die Fahrten dorthin mit den Dienstreisesätzen und nicht nur mit der Entfernungspauschale abziehbar (BFH-Urteil vom 19.4.2021, VI R 6/19).

Auch wenn hier die Fahrten nur mit der Entfernungspauschale absetzbar sind, so können aber dennoch Verpflegungspauschbeträge und Übernachtungskosten als Werbungskosten abgezogen oder steuerfrei erstattet werden. Denn Sie sind ja weiterhin außerhalb einer ersten Tätigkeitsstätte und somit auswärts beruflich tätig.

Es wird hier keine erste Tätigkeitsstätte fingiert, sondern nur die Anwendung der Entfernungspauschale vorgeschrieben und der steuerfreie Arbeitgeberersatz ausgeschlossen (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl. 2014 I S. 1412, Tz. 39).

(2021): Was ist ein Sammelpunkt?



Was ist ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet?

Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet liegt vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten ausgeübt werden soll.

Soll der Arbeitnehmer (z. B. der Forstarbeiter) seine berufliche Tätigkeit typischerweise arbeitstäglich in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet ausüben, werden die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu dem nächstgelegenen Zugang des weiträumigen Tätigkeitsgebiets wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt, d.h. mit der Entfernungspauschale berücksichtigt. Wird das weiträumige Tätigkeitsgebiet immer von verschiedenen Zugängen aus betreten, ist die Entfernungspauschale bei diesen Fahrten nur für die kürzeste Entfernung von der Wohnung zu dem nächstgelegenen Zugang anzuwenden.

Aufwendungen für Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebiets sowie für die zusätzlichen Kilometer bei Fahrten von der Wohnung zu einem weiter entfernten Zugang geben Sie bitte im Bereich "Reisekosten" ein. Anstelle der tatsächlich entstandenen Aufwendungen können pauschal für jeden gefahrenen Kilometer folgende Beträge geltend gemacht werden:

  • beim Pkw 30 Cent,
  • bei anderen motorbetriebenen Fahrzeugen (z. B. Motorrad, Motorroller) 20 Cent.

 

Lohnsteuer kompakt

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das Einsatzgebiet eines Werksbahn-Lokführers eine erste Tätigkeitsstätte darstellt und kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet (BFH-Urteil vom 1.10. 2020, VI R 36/18).

Auch Rettungsassistenten und Postzusteller arbeiten im steuerlichen Sinne nicht in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet, sondern verfügen über eine erste Tätigkeitsstätte ((BFH-Urteil vom 30.9.2020, VI R 11/19; BFH-Urteile vom 30.9.2020, VI R 10/19 und VI R 12/19).

 

(2021): Was ist ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet?



Was ist bei einem weiträumigen Arbeitsgebiet absetzbar?

Sind Sie in einem weiträumigen Arbeitsgebiet (z. B. Werks-, Messe-, Kasernen-, Flughafen-, Werftgelände) tätig, ist die Frage, ob das ganze Areal als "erste Tätigkeitsstätte" gilt oder ob Sie an mehreren Arbeitsstätten tätig sind und folglich eine Auswärtstätigkeit ausüben.

Ab 2014 liegt ein weiträumiges Arbeitsgebiet vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers ausgeübt werden soll.

Was ist steuerlich absetzbar?

  • Die nächstgelegene Einsatzstelle des weiträumigen Arbeitsgebietes gilt als "erste Tätigkeitsstätte". Die Fahrten dorthin sind mit der Entfernungspauschale (30 Cent je Entfernungskilometer) absetzbar.
  • Alle weiteren Fahrten im weiträumigen Arbeitsgebiet sind mit der Dienstreisepauschale (30 Cent je Entfernungs- km) oder mit den tatsächlichen Kosten absetzbar oder können steuerfrei erstattet werden.
  • Bei einer Abwesenheit ab 8 Stunden sind auch Verpflegungspauschbeträge absetzbar bzw. können steuerfrei erstattet werden - und zwar zeitlich unbegrenzt. Hier gilt die Dreimonatsfrist nicht!
  • Falls die Fahrten mit einem Firmenwagen unternommen werden, muss für die Fahrten zur nächstgelegenen Einsatzstelle ein Zuschlagswert als Arbeitslohn versteuert werden (monatlich 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer). Für die übrigen Fahrten ist keine Versteuerung des Nutzungswertes erforderlich, aber auch kein Werbungskostenabzug möglich.

 

Lohnsteuer kompakt

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das Einsatzgebiet eines Werksbahn-Lokführers eine erste Tätigkeitsstätte darstellt und kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet (BFH-Urteil vom 1.10. 2020, VI R 36/18).

Auch Rettungsassistenten und Postzusteller arbeiten im steuerlichen Sinne nicht in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet, sondern verfügen über eine erste Tätigkeitsstätte (BFH-Urteil vom 30.9.2020, VI R 11/19; BFH-Urteile vom 30.9.2020, VI R 10/19 und VI R 12/19).

 

(2021): Was ist bei einem weiträumigen Arbeitsgebiet absetzbar?



Was versteht man unter "Sammelbeförderung"?

Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur ersten Tätigkeitsstätte / zum Sammelpunkt / zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet befördert wurden (Sammelbeförderung), können Sie für die Strecke der Sammelbeförderung keine Entfernungspauschale geltend machen.

Haben Sie jedoch für die Sammelbeförderung ein Entgelt an den Arbeitgeber entrichtet, tragen Sie bitte die Aufwendungen im Bereich "Sonstige Werbungskosten" ein.

(2021): Was versteht man unter "Sammelbeförderung"?



Kann ich Fahrten einer „Sammelbeförderung“ absetzen?

Eine Sammelbeförderung liegt vor, wenn Ihnen von Ihrem Arbeitgeber für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird oder wenn Sie zum Beispiel mit einem Bus gefahren werden. Ob Sie für diese Fahrten Werbungskosten ansetzen können, hängt davon ab, ob Ihnen tatsächlich Kosten entstanden sind oder ob die Fahrten für Sie kostenfrei erfolgten. Mussten Sie keine Zuzahlungen leisten, steht Ihnen auch keine Entfernungspauschale zu.

Mussten Sie für die Sammelbeförderung einen Kostenanteil selbst tragen, können Sie diesen Betrag mit Nachweis geltend machen. Die Entfernungspauschale steht Ihnen hier nicht zu.

(2021): Kann ich Fahrten einer „Sammelbeförderung“ absetzen?



Können Fährkosten steuerlich geltend gemacht werden?

Bei Arbeitnehmern, die für die Fahrt zur Arbeit eine Fährverbindung nutzen, darf die Fahrtstrecke der Fähre nicht in die Entfernung mit einbezogen werden. Für diese Strecke kann also nicht die Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Dafür aber sind die Kosten der Fähre zusätzlich in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar. Tragen Sie diese Ausgaben in der Anlage N unter "weitere Werbungskosten" ein.

(2021): Können Fährkosten steuerlich geltend gemacht werden?



Wie können Fährkosten steuerlich geltend gemacht werden?

Bei Arbeitnehmern, die für die Fahrt zur Arbeit eine Fährverbindung nutzen, darf die Fahrtstrecke der Fähre nicht in die Entfernung mit einbezogen werden. Für diese Strecke kann also nicht die Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Dafür aber sind die Kosten der Fähre zusätzlich in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar. Tragen Sie diese Ausgaben in der Anlage N unter "weitere Werbungskosten" ein.

Beispiel

Sie haben eine Wegstrecke von 16 Kilometer, legen aber eine Teilstrecke von 1 Kilometer mit der Fähre zurück. Dann tragen Sie zur Berechnung der Entfernungspauschale 15 Kilometer ein und bei den Aufwendungen für Fähren tragen Sie die für das Steuerjahr entstandenen Gesamtkosten für die Fährennutzung ein.

(2021): Wie können Fährkosten steuerlich geltend gemacht werden?



Wie können Flugkosten steuerlich geltend gemacht werden?

Wird der Arbeitsweg mit dem Flugzeug zurückgelegt, müssen Sie für die Berechnung der Fahrtkosten wie folgt vorgehen:

  • Für die Entfernungspauschale machen Sie die Entfernung zwischen dem Wohnort und dem Start-Flughafen plus der Entfernung zwischen dem Zielflughafen und der Arbeitsstätte geltend.
  • Zusätzlich können Sie die Ausgaben für Ihre Flugtickets in der Steuererklärung angeben.
Beispiel

Sie wohnen in Bonn und arbeiten in Berlin. Von Ihrer Wohnung zum Bonner Flughafen sind es 9 Kilometer und vom Berliner Flughafen zur Ihrem Arbeitgeber 6 Kilometer. Sie können folglich 15 Kilometer im Rahmen der Entfernungspauschale für 230 Tage ansetzen.

Zusätzlich zahlen Sie pro Tag für Ihr Flugticket 66 Euro.

Insgesamt entstehen Ihnen dann an 230 Tagen 1.035 Euro im Rahmen der Entfernungspauschale plus 15.180 Euro für die Flugtickets.

(2021): Wie können Flugkosten steuerlich geltend gemacht werden?



Sind auch Autobahngebühren absetzbar?

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind mit der Entfernungspauschale steuerlich absetzbar. 2014 ist der frühere Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" durch die "erste Tätigkeitsstätte" ersetzt worden. Die Entfernungspauschale steht Ihnen unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel zu. Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind.

Mautgebühren für die Benutzung der Autobahn oder eines Tunnels sind ebenfalls mit der Entfernungspauschale abgegolten und nicht zusätzlich absetzbar. Für die Berechnung der Entfernungspauschale muss die kürzeste Straßenverbindung auch dann zugrunde gelegt werden, wenn diese mautpflichtig ist (BFH-Urteil vom 24.9.2013, VI R 20/13).

Beispiel

Die kürzeste Straßenverbindung beträgt 9 km und führt durch einen mautpflichtigen Tunnel. Ein Mitarbeiter möchte die Maut sparen und fährt deshalb über eine Bundesstraße mit einer Entfernung von 27 km.

Leider darf dieser Mitarbeiter für seine Fahrten nur eine Entfernungspauschale für 9 km als Werbungskosten geltend machen.

(2021): Sind auch Autobahngebühren absetzbar?


Feldhilfen

Anschrift Arbeitgeber

Geben Sie hier die Anschrift (Straße, Postleitzahl, Ort) Ihres Arbeitgebers ein.

Anhand der Anschrift Ihres Arbeitgebers und der Anschrift Ihres Wohnortes, die Sie im Bereich der persönlichen Angaben erfasst haben, kann Lohnsteuer kompakt die Wegstrecke für Sie zur Berechnung der Entfernungspauschale ermitteln.

Aufwendungen für Flüge

Geben Sie hier die tatsächlichen Aufwendungen für Flüge an.

Durch entsprechende Nachweise können dann die tatsächlichen Flugkosten angesetzt werden.

Aufwendungen für Fähren

Geben Sie hier die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung von PKW-Fähren an.

Durch entsprechende Nachweise können dann die tatsächlichen Kosten für Fähren angesetzt werden.

Ist im Jahr 2021 eine Behinderung eingetreten, die zum Abzug der tatsächlichen Fahrtkosten berechtigt?

Wenn im Jahr 2021 eine Behinderung eingetreten ist, können Sie anstatt der Entfernungspauschale auch die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten in Ihrer Steuererklärung geltend machen.

Tage im Homeoffice

Geben Sie hier alle Tage an, an denen Sie Ihre Arbeitsstelle aus den folgenden Gründen nicht aufgesucht haben:

  • Homeoffice
  • Telearbeit
  • Kurzarbeit
  • Fortbildung
  • Dienstreise

Die Anzahl der Fahrten zur Arbeit wird dann entsprechend gekürzt.

Hat Ihr Arbeitgebern Sie aufgrund der Corona-Pandemie Homeoffice angeordnet, müssen Sie diese Tage auch angeben. Tage im Homeoffice dürfen bei den Fahrtkosten nicht berücksichtigt werden, d. h. Sie können für diese Tage keine Entfernungspauschale in Anspruch nehmen.

Ausübung der Tätigkeit (Zeitraum)

Tragen Sie hier den Zeitraum ein, in dem Sie die erste Tätigkeitsstätte / Sammelpunkt / weiträumiges Tätigkeitsgebiet aufgesucht haben.

Handelt es sich um einen Sammelpunkt oder ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet?

Wenn Sie keine erste Tätigkeitsstätte haben, sondern stattdessen regelmäßig zu einem Sammelpunkt (z. B. Busdepot, Betrieb des Arbeitgebers) kommen oder Ihr Arbeitsplatz sich in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (z. B. als Forstarbeiter) befindet, dann geben Sie hier "ja" an.

Arbeitstage pro Woche

Wählen Sie hier aus, wie viele Arbeitstage pro Woche Sie regelmäßig an der ersten Tätigkeitsstätte / Sammelpunkt / weiträumiges Tätigkeitsgebiet gearbeitet haben.

Die Anzahl der Arbeitstage dient dem Finanzamt dazu, die von Ihnen gemachten Angaben zur Anzahl der Tage mit Wegen zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte zu überprüfen.

Übliche Werte bei der Steuererklärung (Fahrtkosten für das Finanzamt) sind bei einer:

  • 5-Tage-Woche: 230 Arbeitstage pro Kalenderjahr
  • 6-Tage-Woche: 280 Arbeitstage pro Kalenderjahr

Die Angabe dient Lohnsteuer kompakt nicht zur Berechnung der Werbungskosten, sondern wird lediglich zum Ausfüllen der amtlichen Steuerformulare benötigt.

Die Regel, dass 230 Arbeitstage pro Jahr vom Finanzamt akzeptiert werden, gilt für die Jahre 2020 und 2021 aufgrund Corona-Pandemie und Homeoffice-Regelung nicht mehr ohne Weiteres! Mangels Fahrten dürfen Fahrtkosten nur geltend gemacht werden, wenn die Arbeitsstätte auch aufgesucht wurde.

Urlaubs- und Krankheitstage

Geben Sie hier die Anzahl der Urlaubs- und Krankheitstage im Steuerjahr 2021 an.

Die Angabe dient nicht zur Berechnung der Werbungskosten, sondern wird lediglich zum Ausfüllen der amtlichen Steuerformulare benötigt.

Anhand der Anzahl der Urlaubs- und Krankheitstage kann das Finanzamt die von Ihnen gemachten Angaben zur Anzahl der Tage mit Wegen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Plausibilität prüfen.

Kosten für ÖPNV

Geben Sie hier an, welche Kosten Ihnen für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs entstanden sind. Dazu zählen u.a.

  • Einzelfahrscheine
  • Wochenkarten
  • Monats- und Zeitkarten
  • Taxifahrten

Wichtig: Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können die tatsächlichen Aufwendungen die Entfernungspauschale oder den Höchstbetrag von 4.500 Euro übersteigen.

Die tatsächlichen Fähr- und Flugkosten tragen Sie unter "Fähr- und Flugkosten" ein. Für die An- und Abfahrten zu und von Fähr- und Flughäfen gilt die Entfernungspauschale.

Tage mit Fahrten zur Arbeitsstätte

Tragen Sie hier die Anzahl der Tage ein, an denen Sie im Steuerjahr 2021 diese Arbeitsstätte aufgesucht haben. Nutzen Sie einfach den Button und die tatsächlichen Arbeitstage werden anhand ihrer Eingaben unter Berücksichtigung von Feiertagen aktualisiert.

Tipp: Auch Tage, an denen Sie nur Teilzeit gearbeitet haben, werden voll berücksichtigt.

Übliche Werte bei der Steuererklärung sind unter Berücksichtigung der Wochenenden, Feier- und Urlaubstage pro Jahr bei einer

  • 5-Tage-Woche: bis 230 Arbeitstage pro Kalenderjahr
  • 6-Tage-Woche: bis 280 Arbeitstage pro Kalenderjahr

Anhand Ihrer Angaben wird die Entfernungspauschale durch Lohnsteuer kompakt nach folgender Formel ermittelt:

Entfernungspauschale =
Anzahl der Tage x Einfache Entfernung (in km) x Entfernungspauschale pro km

Wenn Sie allerdings aus beruflichen Gründen mehrere Fahrten pro Tag zu Ihrer Arbeitsstätte durchführen, kann die Entfernungspauschale je Arbeitstag nur einmal abgesetzt werden.

Die Regel, dass 230 Arbeitstage pro Jahr vom Finanzamt akzeptiert werden, gilt für die Jahre 2020 und 2021 aufgrund Corona-Pandemie und Homeoffice-Regelung nicht mehr ohne Weiteres! Mangels Fahrten dürfen Fahrtkosten nur geltend gemacht werden, wenn die Arbeitsstätte auch aufgesucht wurde.

Einfache Entfernung je Arbeitstag (nur Hinweg)

Geben Sie hier die Anzahl der Kilometer für die einfache Entfernung (nur Hinweg) zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an; der Gesetzgeber versteht darunter die kürzeste benutzbare Straßenverbindung.

Ein längerer Anfahrtsweg wird vom Finanzamt nur anerkannt, wenn die Straßenverbindung offensichtlich verkehrsgünstiger ist und auch tatsächlich regelmäßig genutzt wird. Dies ist der Fall, wenn trotz der längeren Strecke das Fahrtziel schneller und pünktlicher erreicht werden kann.

Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Fahrzeugkosten abgegolten, also z.B. auch die Garagenmiete, Parkgebühren, Reparaturkosten und Mautgebühren.

Unfallkosten, die Sie selbst tragen mussten, konnten Sie früher zusätzlich als "Sonstige Werbungskosten" geltend machen, wenn sich der Unfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte ereignet hat. Allerdings ist die Frage, ob Unfallkosten noch abzugsfähig, umstritten. Der Bundesfinanzhof lehnt einen Abzug nämlich ab;  es ist derzeit fraglich, ob die Finanzverwaltung das Urteil anwendet. Wir empfehlen bis auf Weiteres eine Geltendmachung der Kosten.

Entfernung mit Google Maps ermitteln:

  1. Klicken Sie auf den Button, um die Entfernung mit Google Maps zu ermitteln.
  2. Wenn Sie Ihre Anschrift und die Ihres Arbeitgebers bereits hinterlegt haben, werden diese Angaben für die Ermittlung der Entfernung automatisch herangezogen.
  3. Ansonsten tragen Sie die Startadresse (Wohnung) und Zieladresse (Arbeitgeber) ein.
  4. Stimmt die vorgeschlagene Wegstrecke nicht mit der tatsächlichen überein, können Sie den Weg in der Karte durch Ziehen verändern.
  5. Mit dem Button [Übernehmen] wird der ermittelte Wert in das Feld "Einfache Entfernung" übernommen.

Nachkommastellen bei den Kilometerangaben werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben für die Entfernungspauschale abgerundet. Oftmals wird im Steuerrecht zu Ihren Gunsten aufgerundet, bei der Entfernungspauschale lässt dies der Gesetzgeber leider nicht zu.

- davon mit dem eigenen Pkw zurückgelegt

Geben Sie hier die Anzahl der Kilometer an, die Sie auf dem Weg zur Arbeitsstätte ausschließlich

  • mit dem eigenen oder
  • zur Nutzung überlassenen PKW

zurückgelegt haben.

Die Entfernungspauschale ist normalerweise auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro begrenzt. Bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens (z.B. Firmenwagen) ist die Entfernungspauschale nicht auf den Höchstbetrag von 4.500 Euro beschränkt.

Legen Sie die Wegstrecke in einer selbst organisierten Fahrgemeinschaft zurück, sollten Sie die Tage, an denen Sie selbst gefahren sind, separat eintragen, da die Beschränkung nur für diese Tage entfällt.

Beispiel 1: Die einfache Entfernung zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer Arbeitsstätte beträgt 15 Kilometer, die Sie vollständig mit dem eigenen PKW zurücklegen. Dann tragen Sie in dieses Feld 15 Kilometer ein.

Beispiel 2: Die einfache Entfernung zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer Arbeitsstätte beträgt 25 Kilometer, die Sie per Park and Ride zurücklegen. Davon legen Sie 20 Kilometer mit dem PKW zurück und die restlichen 5 Kilometer mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Dann tragen Sie in dieses Feld 20 Kilometer und in das Feld "davon per ÖPNV (oder zu Fuß) zurückgelegt" 5 Kilometer ein.

Beispiel 3: Die einfache Entfernung zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer Arbeitsstätte beträgt 70 Kilometer, die Sie in einer Fahrgemeinschaft mit drei Kollegen zurücklegen. Dann tragen Sie in dieses Feld 70 Kilometer ein, wenn Sie an allen Tagen mit dem eigenen Auto gefahren sind. Wenn Sie dagegen Mitfahrer waren, tragen Sie die 70 Kilometer nicht hier sondern in der Zeile "davon per ÖPNV zurückgelegt" ein.

Nachkommastellen bei den Kilometerangaben werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben für die Entfernungspauschale abgerundet. Oftmals wird im Steuerrecht zu Ihren Gunsten aufgerundet, bei der Entfernungspauschale lässt dies der Gesetzgeber leider nicht zu.

 

- davon per ÖPNV (per Fahrrad, zu Fuß, o.ä.) zurückgelegt

Anzahl der Kilometer an, die Sie auf dem Weg zur Arbeitsstätte

  • mit öffentlichen Verkehrsmitteln (ÖPNV),
  • zu Fuß,
  • per Fahrrad,
  • mit Mofa, Moped, Motorroller, Motorrad oder
  • als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft

und nicht mit dem eigenen oder zur Nutzung überlassenen PKW zurückgelegt haben.

Dieses Feld wird aufgrund der von Ihnen gemachten Eingaben automatisch aktualisiert!

- davon per Sammelbeförderung (unentgeltlich oder verbilligt) zurückgelegt

Geben Sie hier die Anzahl der Kilometer an, die Sie auf dem Weg zur Arbeitsstätte im Rahmen einer sogenannten Sammelbeförderung unentgeltlich oder verbilligt zurückgelegt haben.

Eine Sammelbeförderung liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Beförderung mehrerer Arbeitnehmer organisiert und veranlasst. Sie darf nicht in die Entscheidungsbefugnis des Arbeitnehmers fallen.

Eine freiwillige Fahrgemeinschaft ist keine steuerfreie Sammelbeförderung.

Wichtiger Hinweis: Bei einer unentgeltlichen oder verbilligten Sammelbeförderung können Sie seit 2004 keine Entfernungspauschale mehr geltend machen. Das bedeutet, wenn Sie hier eine Eintragung machen, wird die Entfernungspauschale für diese Teilstrecke nicht angerechnet.

Beispiel: Die einfache Entfernung zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer Arbeitsstätte beträgt 10 Kilometer, die Sie vollständig per Sammelbeförderung zurücklegen. Dann tragen Sie in dieses Feld ebenfalls 10 Kilometer ein. Die Entfernungspauschale würde dann 0,00 Euro betragen.

Nachkommastellen bei den Kilometerangaben werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben für die Entfernungspauschale abgerundet. Oftmals wird im Steuerrecht zu Ihren Gunsten aufgerundet, bei der Entfernungspauschale lässt dies der Gesetzgeber leider nicht zu.


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