Aufgrund der Corona-Krise und der damit verbundenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens werden viele Selbstständige und Unternehmer für das Jahr 2020 oder 2021 einen Verlust erleiden, den sie dann in das Jahr 2019 oder 2020 zurücktragen können. Der steuerliche Verlustrücktrag wird verbessert: Unternehmen sollen Verluste aus 2020 und 2021 in größerem Umfang zurücktragen können, d.h. mit Gewinnen der Vorjahre verrechnen können.
Der zulässige Verlustrücktrag wird verdoppelt auf maximal 10 Mio. EUR bzw. 20 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung (§ 10d Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 18b EStG, geändert durch das "Dritte Corona-Steuerhilfegesetz"). Dies gilt auch für den vorläufigen Verlustrücktrag für 2020 gemäß § 111 EStG (§ 52 Abs. 52 und 53 EStG).
Können negative Einkünfte nicht durch Verlustausgleich im Verlustentstehungsjahr und durch Verlustrücktrag in das Vorjahr verrechnet werden, kreuzen Sie bitte immer im Steuerhauptformular auf Seite 1 oben das Feld "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" an.