Darlehen vom Arbeitgeber – steuerliche Vorteile

Nach einer Umfrage zu Vergütungsmodellen für Hochschulabsolventen in deutschen Unternehmen 2015 unterstützen insgesamt zwölf Prozent der Arbeitgeber ihre Mitarbeiter durch ein Arbeitgeber-Darlehen. Nach dem Spitzenreiter der Betrieblichen Altersvorsorge, erfolgsabhängigen Prämiensystemen, Firmenwagen oder Direktversicherung etwa stellt das Vergütungsmodell die achthäufigste Form von Lohnergänzungs-Modellen für Arbeitnehmer in deutschen Betrieben dar.
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Höhere Fahrtkosten für Zeitarbeitnehmer absetzbar?

Leih- oder Zeitarbeitnehmer stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Entleiher, sondern zum Verleiher. Sie sind typischerweise stets bei Kunden ihres Arbeitgebers tätig. Sie haben also keine feste Arbeitsstätte beim Arbeitgeber. Oftmals sind sie in einem Betrieb für einen längeren Zeitraum tätig, um einen fest umrissenen Arbeitsauftrag auszuführen.
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Duales Studium: Was als Berufsausbildung steuerlich absetzbar ist

Im Rahmen des dualen Studiums absolvieren die Studierenden mehrere praktische Studiensemester in Betrieben außerhalb der Hochschule. Mit seinem solchen Betrieb hat der Student einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen, der Regelungen zu den Pflichten des Betriebes und des Studenten enthält und eine Ausbildungsvergütung vorsieht.
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Erhöhung der Umzugspauschale ab März 2016

Bei einem Umzug aus beruflichen Gründen können Sie die Umzugskosten als Werbungskosten absetzen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen. In die Umzugspauschale fließen neben den Transportkosten, Reisekosten, doppelten Mietzahlungen, Maklergebühren für eine Mietwohnung auch sonstige Umzugsauslagen ein.


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Arbeitszimmer: Wider Erwarten keine Lockerung der strengen Abzugsregeln

Seit Jahrzehnten ist klar, dass ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich anerkannt wird, wenn der Raum von den übrigen Wohnräumen abgetrennt ist, büromäßig ausgestattet ist und so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird. Eine private Mitbenutzung darf gegenüber der beruflichen Nutzung allenfalls von nur ganz untergeordneter Bedeutung sein.
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Doppelter Haushalt: Umzugskostenpauschale nicht absetzbar

Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können allerlei Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden. Zu den abzugsfähigen Kosten der doppelten Haushaltsführung gehören u.a. auch die Kosten für den Umzug in die Zweitwohnung am Beschäftigungsort sowie für die Auflösung der Zweitwohnung nach Beendigung der auswärtigen Tätigkeit.
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Spiel und Wette: Pokergewinne beim erfolgreichen Pokerspieler steuerpflichtig

„Poker boomt in Deutschland!“ Gezockt wird in Casinos, auf Turnieren, auf Online-Plattformen und in privaten Runden. Pokern gilt als Glücksspiel, wenngleich es auch auf Geschick ankommt, nämlich auf analytische und psychologische Fähigkeiten. Ein Spieler kann ein Spiel zwar beeinflussen, er gewinnt deshalb aber noch lange nicht. Entscheidend ist das richtige Blatt. Grundsätzlich sind Spiel-, Sport-, Wett- und Lotteriegewinne nicht steuerpflichtig.


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Weihnachtsfeier: Wie das Finanzamt vom Gabentisch ferngehalten wird

„Ja, ist denn heut‘ scho‘ Weihnachten?“ In der Vorweihnachtszeit laden die meisten Unternehmen ihre Mitarbeiter zum Dank für gute Arbeit zu einer Weihnachtsfeier ein. Ist der Arbeitgeber großzügig, zeigt sich auch der Fiskus nicht kleinlich. Denn die Zuwendungen des Arbeitgebers bleiben für die Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern bestimmte Bedingungen beachtet werden. Sonst sitzt das Finanzamt mit am Gabentisch.


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Berufsausbildung: Wie Fahrtkosten zur Bildungseinrichtung berücksichtigt werden

Bis 2013 war eine Bildungseinrichtung im Rahmen der Berufsausbildung oder Berufsfortbildung keine „regelmäßige Arbeitsstätte“, wenn es sich nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelte. Zudem kam eine regelmäßige Arbeitsstätte nur im Rahmen bezahlter Arbeit in Betracht. Die Fahrtkosten waren folglich mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent je Fahrtkilometer oder mit den tatsächlichen Kosten absetzbar. Außerdem konnten Verpflegungspauschbeträge und Unterkunftskosten abgesetzt werden (BFH-Urteile vom 9.2.2012, VI R 42/11 und VI R 44/10).
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Steuererklärung für Studenten – So funktioniert‘s!

In Deutschland sind mehr als 2,6 Millionen Studenten an deutschen Hochschulen eingeschrieben (Stand 2013 / 2014) und damit deutlich mehr als noch vor zehn Jahren, hier lag die Anzahl noch bei unter zwei Millionen. Studieren ist modern, bedeutet im Regelfall aber finanzielle Einschnitte über mehrere Jahre hinweg. Ein großer Anteil ist von Studienkrediten oder auf die finanzielle Unterstützung der Eltern angewiesen und geht neben dem Studium arbeiten.Was viele Studenten nicht wissen ist, dass sich eine Steuererklärung durchaus lohnen kann.
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Beruflicher Umzug: Erhöhung der Umzugskostenpauschale ab März 2015

Bei einem Umzug aus beruflichen Gründen können Sie die Umzugskosten als Werbungskosten absetzen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen. Dazu zählen neben den Transportkosten, Reisekosten, doppelten Mietzahlungen, Maklergebühren für eine Mietwohnung auch sonstige Umzugsauslagen. Während die erstgenannten Kosten in nachgewiesener Höhe absetzbar sind, können sonstige Umzugsauslagen mit einem Pauschbetrag geltend gemacht werden.
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Jahressteuergesetz 2015: Weitere Steueränderungen verschiedener Art

Wieder wurde ein umfangreiches Steuerpaket beschlossen. Ähnlich einem Jahressteuergesetz bringt das „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (ZollkodexAnpG) vom 22.12.2014 verschiedene Änderungen im steuerlichen Bereich. Wir informieren hier über die wichtigsten Neuregelungen, die im wesentlichen ab 2015 relevant sind und bei Lohnsteuer kompakt berücksichtigt werden.
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Neue Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge 2015

Ab 2015 gelten neue Pauschbeträge bei beruflich und betrieblich veranlassten Auslandsreisen.Wer aus beruflichen oder betrieblichen Gründen eine Auslandsreise bzw. eine Auswärtstätigkeit im Ausland unternimmt, kann Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten absetzen, die je nach Land und sogar für einzelne Städte unterschiedlich hoch sind. Gleiches gilt bei einer länger dauernden Tätigkeit im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Diese Pauschbeträge darf die Firma ihren Mitarbeitern ebenfalls steuerfrei erstatten.
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Steuererklärung für 2014: Das ist neu

Sie sind gut ins neue Jahr gerutscht und brauchen noch einen guten Vorsatz fürs neue Jahr? Wie wär’s mit dem hier: Die Steuererklärung noch im Januar angehen! Klingt nicht so spannend? Je früher Sie sich an die Arbeit machen, desto schneller haben Sie Ihr Geld zurück. Bei der Steuererklärung für 2014 gibt es zwar keine bahnbrechenden Änderungen, ein paar Neuerungen müssen Sie aber doch beachten.


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Doppelter Haushalt: Wie weit darf die Zweitwohnung vom Arbeitsort entfernt sein

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn Sie außerhalb Ihrer Hauptwohnung beschäftigt sind und auch am auswärtigen Beschäftigungsort wohnen. Zulässig ist es, dass die Zweitwohnung auch außerhalb dieses Ortes in dessen Einzugsbereich liegen kann. Unter Einzugsgebiet ist der Bereich zu verstehen, von dem aus Pendler üblicherweise täglich zur Arbeitsstätte fahren. Es muss ein tägliches Aufsuchen möglich sein. Doch die Frage ist, wie weit die Zweitwohnung vom Beschäftigungsort entfernt liegen darf, damit die Mietkosten noch anerkannt werden.
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Beruflicher Umzug: Erhöhung der Umzugskostenpauschale seit März 2014

Bei einem Umzug aus beruflichen Gründen können Sie die Umzugskosten als Werbungskosten absetzen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen. Dazu zählen neben den Transportkosten, Reisekosten, doppelten Mietzahlungen, Maklergebühren für eine Mietwohnung auch sonstige Umzugsauslagen. Während die erstgenannten Kosten in nachgewiesener Höhe absetzbar sind, können sonstige Umzugsauslagen mit einem Pauschbetrag geltend gemacht werden.
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Sonderausgaben

Bei den Werbungskosten kommen Sie nicht über den 1000 Euro-Pauschbetrag und außergewöhnliche Belastungen haben Sie auch nicht zu tragen? Kein Grund, auf die Steuererklärung zu verzichten. Denn es gibt einen Posten, mit dem sich fast jeder Geld zurückholen kann: Die Sonderausgaben. Grob unterscheidet man zwei verschiedene Arten: Vorsorgeaufwendungen und andere Sonderausgaben. Es lohnt sich auf jeden Fall, die entsprechenden Felder auszufüllen, denn ansonsten berechnet das Finanzamt für Sonderausgaben nur eine Pauschale von 36 Euro (Verheiratete: 72 Euro). Wahrscheinlich können Sie aber noch einiges mehr absetzen.


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Die vereinfachte Steuererklärung

Vier Seiten Mantelbogen und drei Seiten Anlage N – das ist das Minimum an Steuererklärung, das Arbeitnehmer auszufüllen haben. Zumindest normalerweise. Was Sie vielleicht nicht wissen: Es geht auch kürzer! Mit der sogenannten „vereinfachten Steuererklärung“ machen Sie Ihre Einkommensteuererklärung im Schnelldurchlauf. Das Formular hat gerade mal zwei Seiten, das Ausfüllen dauert also keine halbe Stunde. Alles was Sie brauchen ist das Formular EST 1V.
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Steuererklärung für Studenten

Im Hörsaal sitzen, Hausarbeiten schreiben, Referate ausarbeiten und nebenbei noch arbeiten gehen – als Student hat man gut zu tun. Warum sollten Sie sich dann auch noch mit der Steuererklärung herumschlagen?

Ganz einfach: Weil es sich lohnt.

Wenn Sie neben dem Studium oder in den Semesterferien jobben, zahlen Sie wahrscheinlich auch Steuern. Und die können Sie sich zumindest zum Teil zurückholen. Im Zweitstudium, etwa beim Master, sollten Sie auf jeden Fall eine Steuererklärung abgeben. Dann können Sie den Fiskus an Ihren Ausbildungskosten beteiligen, wenn Sie später berufstätig sind. Doch der Reihe nach.

Müssen Studenten eine Steuererklärung abgeben?

Grundsätzlich sind Studenten nicht verpflichtet, eine Steuererklärung zu machen. Ausnahme: Sie arbeiten selbständig, also auf Rechnung, und hatten im letzten Jahr zu versteuernde Einkünfte über dem Grundfreibetrag von 8.652 Euro (Stand: 2016). Dann will das Finanzamt eine Steuererklärung von Ihnen sehen, weil Sie gegebenenfalls noch nachzahlen müssen. Das gleiche gilt, wenn Sie Mieteinnahmen hatten oder Kapitaleinkünfte, mit denen Sie über dem Grundfreibetrag lagen.

Wenn Sie angestellt sind, etwa als studentische Hilfskraft, oder in den Semesterferien gejobbt haben, müssen Sie keine Steuererklärung abgeben – sollten es aber auf jeden Fall. In der Regel bekommen Sie die gezahlten Steuern vollständig zurück! Arbeiten Sie auf Minijob-Basis, also mit maximal 450 Euro, lohnt sich das auch nicht unbedingt. Denn dann sind Sie von der Lohnsteuer befreit und haben ohnehin keine Rückzahlung zu erwarten. Anders sieht es aus, wenn Sie auf Steuerkarte jobben. Dann führt Ihr Arbeitgeber automatisch Lohnsteuer für Sie ab. Und die können Sie sich über die Steuererklärung zurückholen.

Wenn Sie die Steuererklärung freiwillig machen, können Sie sich damit vier Jahre Zeit lassen. Die Steuererklärung für 2015 können Sie also bis zum 31. Dezember 2019 abgeben – aber vielleicht möchten Sie ja schon eher an Ihr Geld. Wenn Sie pflichtveranlagt sind, müssen die Unterlagen bis zum 31. Mai 2016 beim Finanzamt sein.

Was Studenten absetzen können

Als Student zahlen Sie Semesterbeiträge oder womöglich auch hohe Studiengebühren, wenn Sie an einer privaten Einrichtung lernen. Diese Kosten können Sie in der Steuererklärung geltend machen – aber auch alle anderen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Ihrem Studium stehen. Fachliteratur zählt dazu ebenso wie Bau- und Bastelmaterialien, spezielle Software oder andere Dinge, die Sie für Ihr Studium brauchen. Kaufen Sie sich für Ihr Studium einen neuen Rechner oder andere Hardware, wird das Finanzamt davon ausgehen, dass Sie die Geräte auch privat nutzen. Zumindest einen Teil des Preises können Sie sich aber vom Fiskus zurückholen. Gehören Studienreisen oder Exkursionen zum Pflichtprogramm Ihres Studiums, können Sie dafür Reisekosten und Verpflegungspauschalen ansetzen. Auch Nachhilfestunden oder Sprachkurse lassen sich geltend machen, wenn sie fürs Studium nötig sind.

Für die Fahrt zur Uni können Sie die Pendlerpauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer geltend machen, alternativ erkennt das Finanzamt aber auch das Semesterticket an. Sind Sie für das Studium in eine andere Stadt gezogen, können Sie unter Umständen mit doppelter Haushaltsführung mächtig Steuern sparen: Fahren Sie an den Wochenenden regelmäßig nach Hause und haben im Haus Ihrer Eltern einen eigenen Wohnbereich, dürfen Sie unter anderem Fahrtkosten und die Miete am Studienort absetzen. Das funktioniert aber nicht, wenn Sie nur alle paar Wochen bei den Eltern vorbeischauen und dann im alten Kinderzimmer übernachten. Auch wenn Sie für ein Pflichtpraktikum in einer anderen Stadt ein Zimmer mieten, können Sie versuchen, das unter doppelter Haushaltsführung anzusetzen.

Entscheidender Unterschied: Sonderausgaben oder Werbungskosten?

Generell kommen zwei Arten von Ausgaben für Studenten in Frage: Zum einen die Werbungskosten. Darunter werden alle beruflich bedingten Ausgaben zusammengefasst. Und zum anderen die Sonderausgaben. Anders als Werbungskosten sind Sonderausgaben nur limitiert absetzbar, es gilt ein Höchstbetrag von 6.000 Euro. Was noch viel wichtiger ist: Sonderausgaben können nur für das Jahr ihres Entstehens geltend gemacht werden. Werbungskosten können Sie hingegen unbegrenzt in die nächsten Jahre übertragen. Das nützt Ihnen dann etwas, wenn Sie im betreffenden Jahr zwar wenig Lohnsteuer gezahlt haben, aber hohe Ausgaben hatten. Das ist bei Studenten oft der Fall. Werden Sie dann nach dem Studium berufstätig, können Sie Ihre Verluste in der ersten Steuererklärung verrechnen. So können Sie sich nachträglich Ihre Studienkosten vom Fiskus zurückholen.

Die Sache hat nur einen Haken: Die Aufwendungen für das Studium sind zwar letztlich alle mehr oder weniger beruflich bedingt. Als Werbungskosten können Sie aber nur Ausgaben für eine Fort- oder Weiterbildung geltend machen. Kosten für die erste Ausbildung sind Sonderausgaben, das hat der Bundesfinanzhof erst kürzlich klargestellt.

Sie müssen aber nicht zwangsläufig ein Studium in der Tasche haben, wenn Sie den Werbungskostenabzug nutzen wollen. Es reicht, wenn Sie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Das kann der Bachelorabschluss sein, auf den Sie jetzt noch den Master draufsetzen. Es reicht aber auch eine Lehre oder eine andere Berufsausbildung, die mit einem Abschluss endet. Haben Sie also nach dem Abitur beispielsweise eine private Schauspielschule oder ein Berufskolleg besucht, kann das Studium ebenfalls als Weiterbildung gewertet werden. Und dann können Sie Ihre Werbungskosten auch noch Jahre später absetzen.

Wichtig ist dann nur, dass Sie Ihre Studienkosten in der Anlage N der Steuererklärung als Werbungskosten eintragen. Kreuzen Sie dann noch im Mantelbogen die „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ an. Müssen Sie dann später einmal Einkommensteuer bezahlen, werden Ihre Verluste automatisch verrechnet.

Links neben dem Text finden Sie eine Reihe wichtiger weiterführender Artikel zum Thema. Falls Sie weitere Fragen und/oder Anregungen/Anmerkungen haben, wenden Sie Sich gerne an unseren Kundenservice: [email protected].

Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie, dass unser Kundenservice keine steuerliche Beratung ausüben darf. Als Anbieter von Steuersoftware dürfen wir keine individuellen Steuerfragen beantworten und müssen uns auf die Lösung technischer Probleme beschränken.

 


Mantelbogen und Anlagen

Egal ob Sie angestellt sind oder selbständig, egal womit Sie Ihr Geld verdienen und wofür Sie es ausgeben – wenn Sie Ihre Steuererklärung für 2013 machen, kommen Sie um den Mantelbogen nicht herum. Er ist das Herzstück der Steuererklärung und enthält die wichtigsten Informationen im Überblick. Außerdem können Sie im Hauptvordruck Sonderausgaben angeben, sowie außergewöhnliche Belastungen und haushaltsnahe Dienstleistungen. Steuern sparen beginnt also schon, bevor Sie irgendwelche Anlagen ausgefüllt haben.

In den meisten Fällen besteht die Steuererklärung aber nicht nur aus dem Mantelbogen. Wenn Sie Arbeitnehmer sind, ist die Anlage N Pflichtprogramm. Waren Sie 2013 selbständig, müssen Sie Ihre Einnahmen über die Anlage S abrechnen. Ansonsten kommen noch eine ganze Reihe weiterer Anlagen in Frage:

• Anlage Vorsorgeaufwand, wenn Sie Versicherungsbeiträge geleistet haben (auch zur gesetzlichen Renten-,  Kranken- und Pflegeversicherung)
• Anlage AV, wenn Sie einen Riester-Vertrag haben.
• Anlage Kind, wenn Sie Kinder haben.
• Anlage R, wenn Sie eine Rente bezogen haben.
• Anlage U, wenn Sie Unterhalt an geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten gezahlt haben.
• Anlage Unterhalt, wenn Sie Unterhalt an bedürftige Personen gezahlt haben, etwa Kinder oder Eltern.
• Anlage SO, wenn Sie sonstige Einkünfte haben, etwa aus Unterhaltszahlungen oder Verkäufen.
• Anlage VL, wenn Ihr Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen gezahlt hat.
• Anlage V, wenn Sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung haben.
• Anlage G, wenn Sie Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erzielt haben.
• Anlage KAP, wenn Sie Einkünfte aus Kapitalvermögen hatten, für die Sie keine Abgeltungssteuer gezahlt haben.

Die wichtigsten Daten am Anfang
Falls Sie eine Anlage vergessen haben, können Sie diese normalerweise noch nachreichen, solange Sie noch keinen Steuerbescheid bekommen haben. Ist der Steuerbescheid schon da, hilft nur noch der Einspruch binnen eines Monats. Ohne den Mantelbogen bearbeitet das Finanzamt die Steuererklärung erst gar nicht. Wie auch? Ohne Hauptvordruck weiß schließlich niemand, von wem die Steuererklärung überhaupt stammt.

Gleich auf der ersten Seite sind Ihre persönlichen Daten gefragt: Name, Adresse, Beruf von Ihnen und gegebenenfalls Ihrem Ehepartner müssen Sie angeben. Wichtig ist auch die Bankverbindung. So kann das Finanzamt eventuelle Rückzahlungen direkt überweisen. Sind Sie verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, müssen Sie festlegen, wie Sie sich veranlagen lassen. Üblich ist die Zusammenveranlagung, eine getrennte Veranlagung ist seit 2013 nicht mehr möglich. Alternativ können Ehepartner nur noch die Einzelveranlagung für Ehepartner wählen.

Sonderausgaben: Von Ausbildung bis Kirchensteuer
Auf der zweiten Seite des Mantelbogens beginnt die richtige Arbeit – und das Sparen: Hier können Sie die Sonderausgaben für 2013 eintragen. Das sind spezielle Aufwendungen der privaten Lebensführung, die nicht beruflich bedingt sind, also nicht unter die Werbungskosten oder Betriebskosten fallen. 36 Euro (Ehepaare: 72 Euro) kalkuliert das Finanzamt von sich aus als Sonderausgaben, wenn Sie hier nichts eintragen. Die meisten Steuerzahler können aber deutlich mehr als diese Pauschale geltend machen.

Beispielsweise, wenn Sie 2013 Kirchensteuer gezahlt haben. Viele Menschen wissen nicht, dass Sie die vom Lohn einbehaltene oder vorausgezahlte Kirchensteuer von der Steuer absetzen können – und zwar in voller Höhe. Meist kommen so schon mehrere Hundert Euro zusammen. Auch wenn Sie 2013 Spenden oder Mitgliedsbeiträge an eine gemeinnützige oder mildtätige Organisation geleistet haben, können Sie diese als Sonderausgaben abziehen. Wenn Sie mehr als 20 Prozent Ihrer Einkünfte gespendet haben, überträgt das Finanzamt einen Teil der Summe ins nächste Jahr. Spenden an Parteien werden bis zu bestimmten Höchstbeträgen direkt von der Steuerschuld abgezogen. Für Spenden bis zu 200 Euro reicht der Kontoauszug als Nachweis, ansonsten brauchen Sie eine Spendenbescheinigung.

Interessant ist der Sonderausgabenabzug auch, wenn Sie sich 2013 in Ihrer ersten Berufsausbildung befunden haben. Dann können Sie bis zu 6000 Euro Ihrer Aufwendungen absetzen. Das gilt etwa für Studiengebühren und Lehrmittel, aber auch für Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte und für Reisekosten zu vorgeschriebenen Exkursionen. Wichtig ist, dass es sich um Ihre Erstausbildung handelt, Weiterbildungsmaßnahmen werden bei den Werbungskosten eingetragen. Wenn die Ausbildung Lernen und Arbeiten verbindet, etwa im Rahmen einer Lehre oder eines dualen Studiums, sind das ebenfalls Werbungskosten.

Weitere Sonderausgaben können Versorgungsleistungen und Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehepartner sein. Hier müssen Sie zusätzlich die Anlage U ausfüllen.

Außergewöhnliche Belastungen: Wenn es Sie besonders hart trifft
Auf der dritten Seite des Mantelbogens können Sie außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Das sind Ausgaben, die Ihnen zwangsläufig entstehen und Sie deutlich stärker belasten als andere Steuerzahler in vergleichbaren Verhältnissen. Nur wenige außergewöhnliche Belastungen sind klar definiert. Dazu gehört beispielsweise der Behindertenpauschbetrag, der gestaffelt ab einem Behinderungsgrad von 25 Prozent gewährt wird und zwischen 310 und 1420 Euro liegt.

Auch wenn Sie 2013 eine Ihnen nahestehende Person gepflegt haben, wird das als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Dann wird Ihnen ein Pauschbetrag von 924 Euro angerechnet – auch wenn die Pflege nicht das ganze Jahr über gedauert hat.

Sonstige Belastungen, die Sie besonders hart treffen, werden nur anerkannt, wenn bestimmte Zumutbarkeitsgrenzen überschritten werden. Diese Grenzen sind klar definiert und richten sich nach Einkommen und Zahl der Kinder. Ein Beispiel: Wenn die Einkünfte Ihrer Familie zwischen 15.340 und 51.130 Euro lagen und Sie ein oder zwei Kinder haben, liegt die Grenze bei drei Prozent des Einkommens. Sind Sie kinderlos und alleinstehend, sind es sechs Prozent.

Zu den wichtigsten außergewöhnlichen Belastungen zählen die Gesundheitskosten. Haben Sie 2013 teuren Zahnersatz bekommen oder sich die Augen lasern lassen? Waren Sie auf Kur oder hatten hohe Fahrtkosten für Arztbesuche? Dann rechnen Sie zusammen und prüfen Sie, ob Sie die Grenzbelastung überschreiten. Auch andere Kosten kommen als außergewöhnliche Belastungen in Frage – wenn auch oft nur eingeschränkt oder unter bestimmten Bedingungen. Das gilt etwa für die Kosten einer Scheidung oder einer Beerdigung, für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Möbeln nach einem Unglück oder für die Beseitigung von Schadstoffen am Eigenheim.

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse: Die Putzfrau spart Steuern
Sie haben 2013 zu Hause eine Putzhilfe angestellt, einen Babysitter engagiert oder Handwerker beschäftigt? Dann tragen Sie das auch im Mantelbogen ein. Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse mindern nämlich direkt Ihre Steuerschuld. Wie viel Sie absetzen können, hängt davon ab, auf welcher Basis abgerechnet wurde. Grundsätzlich können Sie 20 Prozent der Kosten absetzen, allerdings gelten unterschiedliche Höchstsätze, abhängig vom Beschäftigungsverhältnis. Bei einer geringfügigen Beschäftigung werden 20 Prozent von maximal 2.550 Euro anerkannt, also bis zu 510 Euro. Bei einer regulären Anstellung steigt die Grenze auf 20.000 Euro, das ergibt einen Steuerabzug bis zu 4.000 Euro. Der gleiche Satz gilt für Selbständige.

Zu den haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen zählen übrigens nicht nur Putzkräfte oder Kindermädchen. Unter anderem können Sie auch Kosten für Gärtner, Winterdienst, Altenpfleger oder Umzugsunternehmen geltend machen.

Davon zu unterscheiden sind Handwerkerdienste: Haben Sie als Mieter oder Eigentümer Handwerker in Ihrer Wohnung beschäftigt, können Sie 20 Prozent von bis zu 6.000 Euro geltend machen, also höchstens 1.200 Euro. Egal ob Klempner, Schornsteinfeger, Fliesenleger oder Maler –
entscheidend ist lediglich, dass die Arbeiten auf Ihrem Grundstück durchgeführt wurden. Absetzen lassen sich allerdings nur die Arbeitsleistung und Fahrtkosten, sie müssen auf der Rechnung gesondert vom Material ausgewiesen sein.

Unterschrift nicht vergessen!
Wenn Sie 2013 Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld erhalten haben, müssen Sie das ebenfalls im Mantelbogen angeben. Es sei denn, Sie geben als Arbeitnehmer auch die Anlage N ab. Dann gehören die Daten dorthin. Die Lohnersatzleistungen müssen Sie zwar nicht versteuern, sie erhöhen aber den Progressionsvorbehalt.

Auch wenn die letzte Seite des Mantelbogens für Sie uninteressant ist: Vergessen Sie die letzte Zeile nicht! Dort müssen Sie nämlich unterschreiben – und ohne Unterschrift ist die ganze Steuererklärung ungültig. Eine Ausnahme gilt, wenn Sie Ihre Steuererklärung per ELSTER übermitteln. Die komprimierte Steuererklärung müssen Sie direkt auf der ersten Seite unterschreiben. Und wenn Sie die Erklärung elektronisch mit ELSTER-Zertifikat versenden, macht das die Unterschrift sogar überflüssig.


Werbungskosten

Arbeiten geht man vor allem aus einem Grund: Um Geld zu verdienen. Doch damit das Gehalt fließt, muss man auch selbst finanziellen Aufwand betreiben. Vor allem für den Weg zur Arbeit, aber womöglich auch für die Jobsuche, für einen Umzug oder für doppelte Haushaltsführung, wenn die Firma weit entfernt vom Wohnort liegt. Gut, dass Sie den Fiskus an all diesen Ausgaben beteiligen können, denn die sogenannten Werbungskosten lassen sich in der Steuererklärung geltend machen. 
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