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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Wie Spenden an Parteien begünstigt sind

Zur Bundestagswahl am 26. September 2021sind  weit mehr als die großen bekannten Parteien angetreten. Stimmen und Spenden bringen den Parteien zusätzlich Geld aus der Staatskasse.

  • Für die ersten vier Millionen Stimmen gibt es jeweils 1,05 Euro und darüber hinaus 0,86 Euro je Stimme (Wählerstimmenanteil, Stand 2020).
  • Und für jeden Euro, den Sie einer Partei in Form von Spenden oder Mitgliedsbeiträgen bis zu 3.300 Euro zuwenden, erhält die Partei aus der Staatskasse nochmals 45 Cent (Zuwendungsanteil). Zuwendungen über den berücksichtigungsfähigen Betrag von 3.300 Euro hinaus sind zwar zulässig, sie bleiben aber bei der Berechnung des Zuwendungsanteils außer Betracht und werden nur bei der Ermittlung der "relativen Obergrenze" berücksichtigt.
  • Seit 2017 steigen die vorgenannten Beträge zum Wählerstimmenanteil jedes Jahr automatisch um den Prozentsatz, um den sich der Preisindex der für eine Partei typischen Ausgaben im dem Anspruchsjahr vorangegangenen Jahr erhöht hat (§ 18 Abs. 3 des Parteiengesetzes).

Steuerlich begünstigt sind nicht nur Spenden, sondern auch Mitgliedsbeiträge an politische Parteien. Spenden und Mitgliedsbeiträge sind hier auf zweifache Weise steuerbegünstigt:

  • Die Zuwendungen werden zur Hälfte direkt von der Steuerschuld abgezogen bei Alleinstehenden bis zu 1.650 Euro und bei Verheirateten bis zu 3.300 Euro. Die Steuerersparnis beträgt also bis zu 825 Euro bzw. 1.650 Euro (§ 34g Nr. 1 EStG).
  • Zuwendungen darüber hinaus sind als Sonderausgaben absetzbar, und zwar bei Alleinstehenden bis zu weiteren 1.650 Euro und bei Verheirateten bis zu weiteren 3.300 Euro (§ 10b Abs. 2 EStG).
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