(2012)
Kann ich eine Steuerermäßigung bekommen für Tätigkeiten, die nicht unter die Übungsleiterpauschale fallen?
Ja. Die Übungsleiterpauschale gibt es nur für pädagogische und pflegende Tätigkeiten. Es gibt jedoch noch andere Tätigkeiten, die steuerlich gefördert werden können, wenn Sie ehrenamtlich tätig sind. Wenn Sie für einen gemeinnützigen Verein oder eine Körperschaft öffentlichen Rechts tätig sind, können Sie bis zu 500 Euro steuerfrei erhalten, ohne die Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale erfüllen zu müssen.
So ist praktisch die Aufwandsentschädigung für jede gemeinnützige Arbeit bis zur Höhe von 500 Euro steuerfrei. Eine wichtige Voraussetzung ist jedoch zu erfüllen: Sie müssen nebenberuflich für die gemeinnützige Institution tätig sein.
Beispiele für eine Tätigkeit, die unter die 500 Euro-Steuerermäßigung fallen, sind: Platz- und Zeugwart in einem Sportverein, Reinigungskraft, Schreibkraft, Fahrer oder Vereinsvorstand.
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