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(2016) Rente mit 67: Im Jahre 2016 steigt die fünfte Stufe für den Jahrgang 1951

Im Jahre 2016 wird der Geburtsjahrgang 1951 nun 65 Jahre alt und erreicht damit das gesetzliche Rentenalter von bisher 65 Jahre. Zeit also, um in Rente gehen zu können. Doch im Jahr 2012 startete für Neurentner die "Rente mit 67" - und damit sind spezielle Grenzen zu beachten.

(1) Regelaltersrente:

Die Regelaltersgrenze wird seit 2012 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben, zunächst um einen Monat pro Jahrgang und ab 2024 um zwei Monate pro Jahrgang. Das bedeutet: Wer also im Jahre 2012 das gesetzliche Rentenalter von 65 Jahre erreicht hat, konnte erst einen Monat später die Rente ohne Rentenabschläge beziehen. Das war der Geburtsjahrgang 1947.

Am 1.1.2016 tritt die 5. Stufe in Kraft: Wer im Jahre 2016  65 Jahre alt wird, muss nun schon 5 Monate länger arbeiten bzw. warten, bis er die gesetzliche Rente abschlagsfrei bekommen kann. Das ist der Geburtsjahrgang 1951. Wer beispielsweise am 15.2.1951 geboren ist, erhält die Rente ohne Abschlag nicht schon ab dem 1.3.2016, sondern erst ab dem 1.8.2016.

(2) Rente für besonders langjährig Versicherte:

Wer ab dem 1.7.2014 mindestens 45 Beitragsjahre nachweisen kann, kann die Altersrente bereits mit 63 Jahren ohne Rentenabschläge beziehen. Bei Personen, die zwischen 1953 und 1964 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren stufenweise auf 65 Jahre angehoben. Die Anhebung erfolgt ab 2016 in Schritten von jeweils 2 Monaten pro Jahrgang. Versicherte, die ab dem 1.1.1964 geboren sind, können die abschlagsfreie Rente mit 45 Beitragsjahren erst mit 65 Jahren in Anspruch nehmen - es gilt wieder die bisherige Regelung. Sie profitieren nicht mehr von der befristeten Sonderregelung.

Im Jahre 2016 erreicht der Geburtsjahrgang 1953 das 63. Lebensjahr. Wer dann die 45 Versicherungsjahre voll hat, kann die Rente mit 63 Jahren plus 2 Monaten beziehen.

(3) Rente für langjährig Versicherte:

Wer 35 Beitragsjahre nachweisen kann, kann die "Altersrente für langjährig Versicherte" bereits vorzeitig mit 63 Jahren in Anspruch nehmen, muss dafür allerdings lebenslang Abschläge in Kauf nehmen. Und zwar von 7,2 % bis maximal 14,4 %. Die Anzahl der Abschlagsmonate steigt bei Rentenbeginn mit 63 Jahren parallel zur Regelaltersgrenze an.

Im Jahre 2016 kann der Geburtsjahrgang 1953 die Rente mit 63 Jahren und einem lebenslangen Rentenabschlag von 9,3 % erhalten.

Aufgrund von Vertrauensschutzregelungen besteht die Möglichkeit, die Renten sogar schon vor dem 63. Geburtstag zu beziehen - allerdings nur mit Rentenabschlägen. Dies betrifft die Jahrgänge 1948 bis 1954, die vor dem 1.1.2007 mit ihrem Arbeitgeber Altersteilzeit vereinbart haben. Der Jahrgang 1950-54 kann die vorgezogene Altersrente bereits mit 62 Jahren und einem Rentenabschlag von 10,8 % beziehen.

(4) Schwerbehindertenrente:

Die Altersrente für Schwerbehinderte kann bereits ab dem 63. Lebensjahr ohne Abschläge bezogen werden, wenn der Berechtigte 35 Beitragsjahre hat und bei Beginn der Rente schwerbehindert ist, d. h. einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat. Sie können aber vorzeitig bereits mit 60 Jahren und einem Abschlag von 10,8 Prozent in Rente gehen. Wurden Sie in der Zeit von 1952 bis 1963 geboren, wird die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente von 63 Jahren sowie für eine Abschlagsrente von 60 Jahren stufenweise angehoben. Wurden Sie 1964 oder später geboren, liegt die Grenze für die Abschlagsrente bei 65 Jahren und für die abschlagsfreie Rente bei 62 Jahren.

Schwerbehinderte können die Rente unverändert mit 60 Jahren und einem Rentenabschlag von 10,8 % oder ohne Rentenabschlag ab dem 63. Lebensjahr beziehen. Der Geburtsjahrgang 1953 kann die abschlagsfreie Rente erst mit 63 Jahren und 7 Monaten sowie die Abschlagsrente (10,8 % Abschlag) mit 60 Jahren und 7 Monaten bekommen.

(5) Erwerbsminderungsrente:

Im Fall der vollen Erwerbsminderung kann die Erwerbsminderungsrente ab dem 63. Lebensjahr (plus x Monate) ohne Rentenabschlag beansprucht werden. Sie kann aber auch schon vorher - auch vor dem 60. Lebensjahr - beantragt werden, dann allerdings mit einem Abschlag von 0,3 % pro Monat, höchstens 10,8 %. Dabei wird die Rente so berechnet, als wäre der oder die Betroffene bis zum 60. Lebensjahr mit dem bisherigen durchschnittlichen Einkommen erwerbstätig gewesen (sog. Zurechnungszeit). Bei Neurentnern ab dem 1.7.2014 wird statt des 60. Lebensjahres das 62. Lebensjahr zugrunde gelegt. Die schrittweise Anhebung des Rentenalters wirkt sich auch hier aus. Das Referenzalter für die Rente ohne Rentenabschlag wird ab 2012 schrittweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Versicherte mit 35 Beitragsjahren können die Erwerbsminderungsrente weiterhin mit 63 Jahren ohne Abschläge bekommen.

Im Jahre 2016 wird eine Rente wegen Erwerbsminderung ohne Rentenabschlag erst mit 63 Jahren und 10 Monaten gezahlt. Bei früherem Bezug müssen Rentenabschläge hingenommen werden, und zwar 0,3 % pro Monat bis zum 63. Lebensjahr plus 10 Monaten - höchstens aber 10,8 %.

(6) Witwen- oder Witwerrente:

Die Altersgrenze für den Bezug der großen Witwen- oder Witwerrente wird vom Jahr 2012 an bis zum Jahr 2029 schrittweise von 45 auf 47 Jahre heraufgesetzt. Die Stufen der Anhebung betragen zunächst in den Jahren 2012 bis 2023 einen Monat pro Jahr und in den Jahren 2024 bis 2029 zwei Monate pro Jahr.

Bei Tod des Versicherten im Jahre 2016 liegt die Altersgrenze für die große Witwen- oder Witwerrente bei 45 Jahren und 5 Monaten. Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt 60 % der auf den Todeszeitpunkt berechneten Altersrente des verstorbenen Ehegatten. Der Rentenartfaktor beträgt also 0,6. Witwen oder Witwer unter 45 Jahren (plus x Monate) haben nach dem Tode des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwen- oder Witwerrente. Diese beträgt 25 % der auf den Todeszeitpunkt berechneten Altersrente des verstorbenen Ehegatten, der Rentenartfaktor also 0,25. Mit Erreichen des 45. Lebensjahres plus 5 Monate wird die kleine in eine große Witwen- oder Witwerrente umgewandelt.

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