(2016)
Sind auch Beiträge an ausländische Krankenversicherungen in der Steuererklärung anzugeben?
Bei den begünstigten Krankenversicherungen muss es sich nicht unbedingt nur um deutsche handeln.
Wenn die im Ausland gezahlten Sozialversicherungsbeiträge in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, sind sie in Deutschland nicht als Sonderausgaben absetzbar. Dies ist der Fall, wenn der im Ausland erzielte Arbeitslohn in Deutschland steuerfrei ist und hier lediglich in den Progressionsvorbehalt einbezogen wird (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
Zu den begünstigten "Beiträgen zur Altersvorsorge" gehören auch Beiträge an ausländische gesetzliche Rentenversicherungsträger (§ 10 Abs. 2 Nr. 2c EStG).
Auch Beiträge zu "anderen Versicherungen" von ausländischen Unternehmen können Sie absetzen (sofern überhaupt noch Spielraum im Rahmen des Versicherungshöchstbetrages vorhanden ist). Allerdings muss das Unternehmen seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung in einem EU- oder EWR-Staat haben oder aber die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb in Deutschland besitzen (§ 10 Abs. 2 Nr. 2a EStG).
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