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(2019) Wie hängen Kindergeld und Kinderfreibetrag zusammen?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2019. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Wie hängen Kindergeld und Kinderfreibetrag zusammen?

Für die Freibeträge gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den Anspruch auf Kindergeld: Es muss ein Kindschaftsverhältnis vorliegen, das Kind muss zu Ihrem Haushalt gehören und unter 18 sein bzw. die Bedingungen für den verlängerten Anspruch auf Kindergeld erfüllen.

Der jährliche Kinderfreibetrag liegt im Jahre 2019 für Eltern, die steuerlich zusammen veranlagt werden, bei 4.980 (2019), 4.788 Euro (2018), 4.716 Euro (2017), der  BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) bei 2.640 Euro. So steht Eltern für das Steuerjahr 2019 ein Freibetrag von insgesamt 7.620 Euro (2019) bzw. 7.428 Euro (2018) je Kind zu. Für getrennt Veranlagte bzw. Alleinstehende gilt, dass jeder Elternteil jeweils Anspruch auf den halben Freibetrag hat, also jeweils auf 3.810 Euro (2.490 Euro Kinderfreibetrag plus 1.320 Euro BEA-Freibetrag).

Günstigerprüfung

Diese Freibeträge werden im Rahmen der Steuerveranlagung aber nur gewährt, wenn die Steuerersparnis aus den Freibeträgen höher ist als das Kindergeld, wobei hier der Anspruch auf Kindergeld und nicht das tatsächlich erhaltene Kindergeld maßgebend ist. Ausrechnen muss man das allerdings nicht selbst. Das macht das Finanzamt, in der Steuersprache wird dieser Vorgang Günstigerprüfung genannt.

Achtung: In der Praxis gibt es zahlreiche Fälle, in denen die kindbedingten Vergünstigungen nicht gewährt werden, weil zwar ein anzurechnender "Anspruch auf Kindergeld" besteht, dieses de facto aber nicht gezahlt wurde. Und vor allem: Da die rückwirkende Auszahlung des Kindergeldes zudem per Gesetz auf sechs Monate begrenzt worden ist, kann oftmals auch das Kindergeld nicht mehr nachträglich realisiert werden. Anders ausgedrückt: Eltern, die vergessen haben, Kindergeld rechtzeitig zu beantragen, obwohl ihnen dieses zugestanden hätte, gehen nach derzeitiger Rechtslage (auch) bei der Einkommensteuer mehr oder weniger leer aus, da der "Anspruch auf Kindergeld“ angerechnet wird. Dadurch wird letztlich das Existenzminimum der Kinder besteuert. Aktuell gibt es aber Licht am Ende des Tunnels: Sehr versteckt im "Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch“ befindet sich eine gesetzliche Änderung, die die kindbedingten Vergünstigungen bei der Einkommensteuer betrifft. Aufgrund einer Änderung des § 31 EStG kommt es nun nicht mehr auf das zustehende, sondern auf das ausgezahlte Kindergeld an, wenn das Kindergeld zu spät beantragt worden und es damit nicht zur Auszahlung gekommen ist. Betroffene können dann wenigstes von den Freibeträgen bei der Steuerveranlagung profitieren.

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