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(2019) Kann ein höherer Km-Kostensatz für Privatfahrten abgesetzt werden?

Behinderte Menschen mit dem Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" dürfen nicht nur die Aufwendungen für durch die Behinderung veranlassten unvermeidbaren Fahrten, sondern auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten als außergewöhnliche Belastungen absetzen, soweit diese nachweisen oder glaubhaft gemacht werden. Und zwar zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag. Die Fahrten wird das Finanzamt aber nicht unbegrenzt, sondern nur in einem "angemessenen Rahmen" anerkennen. Als angemessen gelten hier eine Fahrleistung von höchstens 15.000 km im Jahr und ein Km-Kostensatz von 0,30 Euro.

Die Frage ist, ob statt der Dienstreisepauschale von 0,30 EUR je km nicht doch der höhere tatsächliche Km-Kostensatz des Pkw abziehbar ist. Tatsächlich hatte das Hessische Finanzgericht im Jahre 2016 einen höheren Kilometerkostensatz als 0,30 EUR anerkannt - und zwar 0,7764 EUR. Ausnahmsweise könne der Pauschsatz von 0,30 EUR überschritten werden, wenn "außergewöhnliche Umstände" vorliegen. Dies sei aber auf "krasse Ausnahmefälle" zu beschränken. Derartige außergewöhnliche Umstände könnten dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger wegen der Art seiner Behinderung auf ein besonderes Fahrzeug angewiesen ist, für das überdurchschnittlich hohe Aufwendungen erforderlich sind (FG Hessen vom 23.6.2016, 6 K 2397/12)

AKTUELL hat der Bundesfinanzhof das behinderten- und steuerzahlerfreundliche Urteil des FG Hessen wieder kassiert und die Fahrten des behinderten Menschen lediglich mit der Pauschale von 0,30 EUR anerkannt. Im Urteilsfall liege ein "krasser Ausnahmefall" nicht vor. Zwar sei der Kläger durch seine Erkrankungen außergewöhnlich stark behindert und deshalb auf ein besonders ausgestaltetes Fahrzeug angewiesen. Doch das gewählte Kfz verursache nicht derart überdurchschnittliche Aufwendungen, dass sie durch die Anwendung der Pauschsätze nicht abgegolten wären (BFH-Urteil vom 21.11.2018, VI R 28/16).

  • Der Fall: Es handelt sich um einen Rollstuhlfahrer, der an Multipler Sklerose leidet und die Merkzeichen "G", "aG", "H" und "RF" sowie die Pflegestufe III (bzw. den entsprechenden Pflegegrad) hat. Er erwirbt einen Kleinbus, der mit erheblichen Kosten behindertengerecht umgebaut wird. Dieser Umbau ermöglicht es ihm, in seinem Rollstuhl sitzend mitzufahren. Aufgrund der fortgeschrittenen Krankheit ist die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis nicht mehr möglich. Für das Fahrzeug wurde - ohne die Umbaukosten - ein Kilometer-Kostensatz von 0,7764 EUR ermittelt, wobei eine AfA-Dauer für das Fahrzeug von acht Jahren zugrunde gelegt wurde.
  • Zutreffend wurden der Berechnung der Aufwendungen pro gefahrenen Kilometer die Anschaffungskosten des Fahrzeugs ohne Berücksichtigung der Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau zugrunde gelegt. Denn diese sind nicht auf die Nutzungsdauer des Kfz zu verteilen, sondern im Veranlagungszeitraum der Zahlung als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG abziehbar. Die so ermittelten Kosten in Höhe von 0,7764 EUR pro gefahrenem Kilometer begründen indes keinen "krassen Ausnahmefall", der ein Abweichen von den Pauschsätzen rechtfertigen würde. Sie liegen nicht wesentlich über den durchschnittlichen Fahrzeugkosten von Fahrzeugen der Mittelklasse, die nicht die besonderen Eigenschaften des vom Kläger wegen seiner Behinderung verwendeten Modells aufweisen. So entstanden z.B. nach Berechnungen von Schwacke für ein Fahrzeug der Mittelklasse im Streitjahr bei einer vierjährigen Haltedauer und einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km Kosten von etwa 0,60 EUR/km (z.B. Mercedes Benz C 220 CDI DPF BlueEFFICIENCY, 170 PS, Diesel, Neupreis ca. 38.990 EUR: 0,6028 EUR/km; Citroen C 5 Tourer THP 155, 156 PS, Benzin, Neupreis ca. 32.000 EUR: 0,6350 EUR/km).

 

Tipp: Der BFH weist explizit darauf hin, dass es nach der BFH-Rechtsprechung nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, statt des pauschalen Km-Satzes vom 30 Cent einen höheren Km-Kostensatz geltend zu machen. So würde in "krassen Ausnahmefällen" ein höherer Abzug möglich sein, beispielsweise wenn der Behinderte wegen der Art seiner Behinderung auf ein besonderes Fahrzeug angewiesen ist, für das überdurchschnittlich hohe Aufwendungen anfallen, oder er sein Fahrzeug in außergewöhnlich geringem Umfang nutzt, sodass er pro gefahrenem Kilometer relativ hohe Aufwendungen zu tragen hat (BFH-Urteil vom 13.12.2001, III R 6/99, BFH-Urteil vom 19.1.2017, VI R 60/14; BFH-Urteil vom 22.10.1996, III R 203/94; BFH-Urteil vom 14.10.1997, III R 95/96).

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