(2021)
Wie soll ich als Minijobber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung angeben?
Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung. Voraussetzung ist, dass das Gehalt des Minijobbers unter 450 Euro pro Monat liegt. Seit 2013 sind Minijobber in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Auf Antrag können sie sich allerdings davon befreien lassen. Falls Sie von der Befreiung keinen Gebrauch machen, zahlt der Arbeitgeber die Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % (im gewerblichen Bereich) bzw. 5 % (im Haushaltsbereich), und der Minijobber muss die Differenz zum normalen Beitragssatz der Rentenversicherung aus eigenen Mitteln zahlen.
Seit 2008 besteht ein Wahlrecht, ob der Minijobber die Arbeitgeberbeiträge und seine Arbeitnehmeranteile als Altersvorsorgebeiträge geltend machen will. Nimmt er sein Wahlrecht wahr, werden sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil den Altersvorsorgebeiträgen hinzugerechnet.
Ein Eintrag war aber zumindest in der Vergangenheit bei gewerblichen Minijobs eher nachteilig. Dies resultierte daher, dass der Arbeitgeberanteil zunächst nur eingeschränkt berücksichtigt wird bzw. wurde und dann zu 100 % wieder abgezogen wird. Da sich die Höhe des prozentualen Abzugs aber so langsam aber sicher der 100-Prozent-Marke nähert, gilt dies nicht mehr ohne Weiteres.
Den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen einer pauschal besteuerten geringfügigen Beschäftigung tragen Sie bei Lohnsteuer kompakt bitte auf der Seite "Vorsorgeaufwendungen > Altersvorsorge > Sonstige Pflichtversicherungen" ein.
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