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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Feldhilfe: (2017) Nicht direkt zugeordnete Werbungskosten

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2017. Die Version die für die Steuererklärung 2025 finden Sie unter:
(2025): Nicht direkt zugeordnete Werbungskosten

Tragen Sie hier alle Werbungskosten ein, die dem steuerfreien Arbeitslohn nicht direkt zugeordnet werden können. Diese sind im Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen aufzuteilen.

Neben der Aufteilung des Arbeitslohns sind auch die dazugehörigen Werbungskosten auf die steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen aufzuteilen. Dabei ist zuerst eine direkte Zuordnung vorzunehmen (z. B. Verpflegungsmehraufwendungen).

Die übrigen Werbungskosten (z. B. Arbeitsmittel, Berufsbekleidung) sind im Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen aufzuteilen. Gleiches gilt für die steuerfreien Erstattungen der Werbungskosten durch den Arbeitgeber.

Liegen die gesamten verbleibenden Werbungskosten nach Abzug der Erstattungen (zu steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen) unterhalb des Arbeitnehmerpauschbetrages, ist der Pauschbetrag vorrangig bei den steuerpflichtigen Einnahmen abzuziehen.

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