Vermieter von Immobilien verdienen durch diese im Regelfall Geld – aber sie haben auch Kosten, die gerne unterschätzt werden. Dazu gehören Wartungs- und Reparaturkosten genauso wie Versicherungen und diverse Gebühren. Die gute Nachricht ist, dass es viele Möglichkeiten gibt, die Kosten einer Immobilie bei der Einkommensteuer abzusetzen. Als Werbungskosten berücksichtigt werden gar Ausgaben für die Müllabfuhr und den Hausmeister. Wer ein Haus oder eine Wohnung selbst nutzt, hat ebenfalls zahlreiche Möglichkeiten, Steuern zu sparen – zum Beispiel über die sogenannte Eigenheimrente.
Weiterlesen
Suchergebnisse für: Sonderausgaben
Jahressteuergesetz 2015: Weitere Steueränderungen verschiedener Art
Wieder wurde ein umfangreiches Steuerpaket beschlossen. Ähnlich einem Jahressteuergesetz bringt das „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (ZollkodexAnpG) vom 22.12.2014 verschiedene Änderungen im steuerlichen Bereich. Wir informieren hier über die wichtigsten Neuregelungen, die im wesentlichen ab 2015 relevant sind und bei Lohnsteuer kompakt berücksichtigt werden.
Weiterlesen
Steuererklärung für 2014: Das ist neu
Sie sind gut ins neue Jahr gerutscht und brauchen noch einen guten Vorsatz fürs neue Jahr? Wie wär’s mit dem hier: Die Steuererklärung noch im Januar angehen! Klingt nicht so spannend? Je früher Sie sich an die Arbeit machen, desto schneller haben Sie Ihr Geld zurück. Bei der Steuererklärung für 2014 gibt es zwar keine bahnbrechenden Änderungen, ein paar Neuerungen müssen Sie aber doch beachten.
Steuererklärung zurückziehen – Praktische Tipps zur Umsetzung
Beim Einreichen von Steuererklärungen können immer wieder Fehler auftauchen. Gerade private Personen neigen in diesem Fall zu Fehlern, wenn sie sich keine Hilfe von anderen Personen einholen. Da kann es sehr nützlich sein, wenn gewusst wird, wie und wann eine Steuererklärung zurückgezogen werden kann. Wie die Abgabe einer Steuererklärung im Allgemeinen funktioniert und welche Termine beachtet werden sollten, verrät dieser Bericht.
Weiterlesen
BFH: Komplizierte Vorschriften bei den Kinderbetreuungskosten sind verfassungsgemäß
In den Jahren 2006 bis 2011 wurden Kinderbetreuungskosten bei Erwerbstätigen „wie“ Werbungskosten oder Betriebsausgaben und bei Nicht-Erwerbstätigen als Sonderausgaben berücksichtigt. Neben der Unterscheidung nach erwerbsbedingtem und nicht erwerbsbedingtem Aufwand spielten auch die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen eine bedeutende Rolle, wie erwerbstätig, in Ausbildung, behindert oder krank. Mal waren Kinder bis zum 14. Lebens-jahr begünstigt, mal nur im Alter von 3 bis 5 Jahren. Immer aber wurden die Kosten nur zu zwei Drittel, höchstens 4 000 EUR je Kind, anerkannt.
Weiterlesen
In eigener Sache: Diese Neuerungen erwarten Sie 2015
Lohnsteuer kompakt startet in das neue Steuerjahr 2015 mit zahlreichen Neuerungen. Die kontinuierliche Verbesserung unserer Anwendung liegt uns auch 2015 am Herzen. Im vergangenen Jahr haben wir viel positives, aber auch kritisches Feedback erhalten, das zu einer weiteren Verbesserung der Anwendung beigetragen hat. Dass wir auf dem rechten Weg sind, haben uns auch Ihre zahlreichen Zuschriften und sehr gute Bewertungen bei Trusted Shops bestätigt.
Weiterlesen
Formulare für die Lohnsteuer
Hier finden Sie die amtlichen Formulare für die Beantragung einer Lohnsteuerermäßigung oder einen Wechsel der Steuerklasse.
Formulare für die Lohnsteuer ab 2025
• Anleitung zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen ab 2025
• Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen ab 2025 – Hauptvordruck
• Anlage Kinder ab 2025 – Lohnsteuer-Ermäßigung
• Anlage Werbungskosten ab 2025 – Lohnsteuer-Ermäßigung
• Anlage Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen ab 2025 – Lohnsteuer-Ermäßigung
• Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen / Energetische Maßnahmen ab 2025 – Lohnsteuer-Ermäßigung
• Anlage Vereinfachter Antrag / Sonstiges ab 2025 – Lohnsteuer-Ermäßigung
• Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten / Lebenspartnern 2025
• Merkblatt zur Steuerklassenwahl von Arbeitnehmer-Ehegatten ab 2023
Formulare für die Lohnsteuer 2024
• Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2024 – Hauptvordruck einschließlich Antrag auf Lohnsteuerermäßigung im vereinfachten Verfahren
• Anlage Kinder 2024 – Angaben für kindbezogene Steuerermäßigungen zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag
• Anlage Werbungskosten 2024- Angaben zu beruflich veranlassten Aufwendungen (z.B. Entfernungspauschale, Arbeitszimmer)
• Anlage Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen 2024 zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag
• Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen / Energetische Maßnahmen zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag 2024
• Anleitung/Merkblatt für den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2024 zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag
• Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten / Lebenspartnern 2024
• Merkblatt 2024 zur Steuerklassenwahl von Arbeitnehmer-Ehegatten
Sonstige Anträge
• Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nicht meldepflichtige Personen (ab 2023)
• Antrag bei erweiterter unbeschränkter Einkommensteuerpflicht (ab 2022)
• Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft (ab 2019)
• Erklärung zum dauernden Getrenntleben bis 2024
• Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (ab 2022)
• Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach dem Auslandstätigkeitserlass (ab 2023)
• Versicherung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II) (ab 2015)
• Antrag auf Nichtveranlagungs-Bescheinigung für natürliche Personen – NV 1 A
• Anlage K – Zustimmung zur Übertragung von Kinderfreibeträgen und Freibeträgen für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
• Anlage U – für Unterhaltsleistungen an den geschiedenenEhegatten / Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten / Lebenspartner
Hinweis:
Dieser Artikel wird regelmäßig aktualisiert und an die aktuelle Gesetzeslage angepasst.
Formulare für die Steuererklärung 2014
Die offiziellen Formulare für die Einkommensteuererklärung 2014 des Bundesministeriums für Finanzen sind auf Lohnsteuer kompakt verfügbar! Das Finanzamt bevorzugt zwar seit einigen Jahren das Einreichen der Steuererklärung auf dem elektronischen Weg, allerdings dürfen Sie Ihre Steuererklärung auch zukünftig auf den Papier-Formularen per Hand ausfüllen. Im unten stehenden Bereich finden Sie daher die amtlichen Formulare für die Steuererklärung 2014.
Weiterlesen
Steuertipps: Auf den letzten Drücker!
2015 nähert sich mit großen Schritten, doch bevor das alte Jahr geht, können Sie noch ein paar Weichen für die nächste Steuererklärung stellen. Wo können sich Ausgaben noch lohnen? Welche Kosten schieben Sie besser ins nächste Jahr? Welche Fristen müssen Sie beachten? In vielen Fällen lohnt es sich, nochmal nachzurechnen.
Weiterlesen
Erstausbildung: Studienkosten doch unbegrenzt als Werbungskosten absetzbar?
Aufwendungen für die erste Berufsausbildung und für das Erststudium als Erstausbildung, welche nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses (z.B. Lehre) absolviert werden, sind nach geltendem Recht nur begrenzt bis zu 6.000 Euro (bis 2011: 4.000 Euro) als Sonderausgaben absetzbar, während die Kosten für jegliche Bildungsmaßnahmen nach abgeschlossener Berufsausbildung, auch für ein Erststudium nach einer Lehre, in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Weiterlesen
Steuerentlastung für die Erstausbildung: So sichern Sie sich Rückerstattungen
Studiengebühren haben die meisten Bundesländer wieder abgeschafft. Trotzdem gilt: Wer später einmal Geld verdienen will, muss erstmal welches ausgeben. Fürs Semesterticket, für Bücher, Arbeitsmittel und Exkursionen etwa. Auch ein Auslandssemester ist nicht billig.
Weiterlesen
Wie Sie vom Weihnachtsgeld mehr steuerfrei erhalten
Hatten Sie in diesem Jahr 2014 hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen? Oder Aufwendungen für Kinderbetreuung, Haushaltshilfe, haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen? Dann müssen Sie nicht bis nächstes Jahr warten, um dafür über die Steuererklärung eine Steuererstattung zu erhalten. Wenn Sie wollen, können Sie noch dieses Jahr ein zusätzliches „Weihnachtsgeld“ vom Fiskus bekommen.
Weiterlesen
Vorzeitiger Ruhestand: Wie die Rentenminderung ausgeglichen werden
Wer vorzeitig in den Ruhestand geht, bekommt weniger Rente. Für jeden Monat, den man vor Erreichen der Regelaltersgrenze (ab 2012: 65 Jahre plus x Monate) die Rente in Anspruch nimmt, gibt es einen Rentenabschlag von 0,3 %, also 3,6 % für ein Jahr. Die Abschläge fallen nicht nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze an, sondern bleiben lebenslang bestehen und sogar über den Tod hinaus auch beim Wechsel von der Altersrente in eine Witwen- oder Witwerrente.
Weiterlesen
Riester-Rente: Wie sich die Riester-Förderung während der Elternzeit lohnt
Mütter oder Väter, die sich in den ersten drei Lebensjahren um ihr Kind kümmern, bekommen auf ihrem Rentenkonto Kindererziehungszeiten gutgeschrieben – und zwar drei Entgeltpunkte. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, beträgt die Gutschrift nach der gesetzlichen Neuregelung ab 1.7.2014 statt einem nun zwei Entgeltpunkte (§ 56 und § 249 SGB VI). Personen sind in der Zeit, für die ihnen Kindererziehungszeiten gutgeschrieben werden, per Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert (§ 3 Nr. 1 SGB VI).
Weiterlesen
Lohnsteuerermäßigung: Jetzt Freibetrag beim Finanzamt beantragen
Vom Monatsgehalt behält der Arbeitgeber Lohnsteuer nach den Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmalen (ELStAM) ein. Dies sind Lohnsteuerklasse, Familienstand, Religionszugehörigkeit, Zahl der Kinderfreibeträge, Pauschbetrag für Behinderte sowie ein Lohnsteuerfreibetrag (für hohe Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen). Im monatlichen Lohnsteuertarif sind u. a. der Arbeitnehmerpauschbetrag (1.000 Euro) und der Sonderausgabenpauschbetrag (36 Euro bzw. 72 Euro) mit einem Zwölftel bereits berücksichtigt.
Riester-Rente
Die Riester-Rente eignet sich nur für Kinderreiche und Menschen mit wenig Einkommen? Falsch! Gerade wenn Sie etwas mehr verdienen und einen hohen Einkommensteuersatz haben, kann sich Riestern lohnen. Denn dann können Sie auch noch den Steuervorteil ausschöpfen.
Weiterlesen
Versicherungen von der Steuer absetzen
Ihr Arbeitsweg ist zu kurz, als dass sich die Pendlerpauschale lohnen würde und nennenswerte Sonderausgaben hatten Sie auch nicht – lohnt sich da die Steuererklärung überhaupt? Ja! Denn es gibt einen wichtigen Posten, den fast jeder Steuerzahler absetzen kann: Versicherungsbeiträge. Versicherungen, zu denen Sie gesetzlich verpflichtet sind, können Sie in der Steuererklärung ebenso geltend machen wie privat abgeschlossene Policen.
Weiterlesen
Die vereinfachte Steuererklärung
Vier Seiten Mantelbogen und drei Seiten Anlage N – das ist das Minimum an Steuererklärung, das Arbeitnehmer auszufüllen haben. Zumindest normalerweise. Was Sie vielleicht nicht wissen: Es geht auch kürzer! Mit der sogenannten „vereinfachten Steuererklärung“ machen Sie Ihre Einkommensteuererklärung im Schnelldurchlauf. Das Formular hat gerade mal zwei Seiten, das Ausfüllen dauert also keine halbe Stunde. Alles was Sie brauchen ist das Formular EST 1V.
Weiterlesen
Steuererklärung für Studenten
Im Hörsaal sitzen, Hausarbeiten schreiben, Referate ausarbeiten und nebenbei noch arbeiten gehen – als Student hat man gut zu tun. Warum sollten Sie sich dann auch noch mit der Steuererklärung herumschlagen?
Ganz einfach: Weil es sich lohnt.
Wenn Sie neben dem Studium oder in den Semesterferien jobben, zahlen Sie wahrscheinlich auch Steuern. Und die können Sie sich zumindest zum Teil zurückholen. Im Zweitstudium, etwa beim Master, sollten Sie auf jeden Fall eine Steuererklärung abgeben. Dann können Sie den Fiskus an Ihren Ausbildungskosten beteiligen, wenn Sie später berufstätig sind. Doch der Reihe nach.
Müssen Studenten eine Steuererklärung abgeben?
Grundsätzlich sind Studenten nicht verpflichtet, eine Steuererklärung zu machen. Ausnahme: Sie arbeiten selbständig, also auf Rechnung, und hatten im letzten Jahr zu versteuernde Einkünfte über dem Grundfreibetrag von 8.652 Euro (Stand: 2016). Dann will das Finanzamt eine Steuererklärung von Ihnen sehen, weil Sie gegebenenfalls noch nachzahlen müssen. Das gleiche gilt, wenn Sie Mieteinnahmen hatten oder Kapitaleinkünfte, mit denen Sie über dem Grundfreibetrag lagen.
Wenn Sie angestellt sind, etwa als studentische Hilfskraft, oder in den Semesterferien gejobbt haben, müssen Sie keine Steuererklärung abgeben – sollten es aber auf jeden Fall. In der Regel bekommen Sie die gezahlten Steuern vollständig zurück! Arbeiten Sie auf Minijob-Basis, also mit maximal 450 Euro, lohnt sich das auch nicht unbedingt. Denn dann sind Sie von der Lohnsteuer befreit und haben ohnehin keine Rückzahlung zu erwarten. Anders sieht es aus, wenn Sie auf Steuerkarte jobben. Dann führt Ihr Arbeitgeber automatisch Lohnsteuer für Sie ab. Und die können Sie sich über die Steuererklärung zurückholen.
Wenn Sie die Steuererklärung freiwillig machen, können Sie sich damit vier Jahre Zeit lassen. Die Steuererklärung für 2015 können Sie also bis zum 31. Dezember 2019 abgeben – aber vielleicht möchten Sie ja schon eher an Ihr Geld. Wenn Sie pflichtveranlagt sind, müssen die Unterlagen bis zum 31. Mai 2016 beim Finanzamt sein.
Was Studenten absetzen können
Als Student zahlen Sie Semesterbeiträge oder womöglich auch hohe Studiengebühren, wenn Sie an einer privaten Einrichtung lernen. Diese Kosten können Sie in der Steuererklärung geltend machen – aber auch alle anderen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Ihrem Studium stehen. Fachliteratur zählt dazu ebenso wie Bau- und Bastelmaterialien, spezielle Software oder andere Dinge, die Sie für Ihr Studium brauchen. Kaufen Sie sich für Ihr Studium einen neuen Rechner oder andere Hardware, wird das Finanzamt davon ausgehen, dass Sie die Geräte auch privat nutzen. Zumindest einen Teil des Preises können Sie sich aber vom Fiskus zurückholen. Gehören Studienreisen oder Exkursionen zum Pflichtprogramm Ihres Studiums, können Sie dafür Reisekosten und Verpflegungspauschalen ansetzen. Auch Nachhilfestunden oder Sprachkurse lassen sich geltend machen, wenn sie fürs Studium nötig sind.
Für die Fahrt zur Uni können Sie die Pendlerpauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer geltend machen, alternativ erkennt das Finanzamt aber auch das Semesterticket an. Sind Sie für das Studium in eine andere Stadt gezogen, können Sie unter Umständen mit doppelter Haushaltsführung mächtig Steuern sparen: Fahren Sie an den Wochenenden regelmäßig nach Hause und haben im Haus Ihrer Eltern einen eigenen Wohnbereich, dürfen Sie unter anderem Fahrtkosten und die Miete am Studienort absetzen. Das funktioniert aber nicht, wenn Sie nur alle paar Wochen bei den Eltern vorbeischauen und dann im alten Kinderzimmer übernachten. Auch wenn Sie für ein Pflichtpraktikum in einer anderen Stadt ein Zimmer mieten, können Sie versuchen, das unter doppelter Haushaltsführung anzusetzen.
Entscheidender Unterschied: Sonderausgaben oder Werbungskosten?
Generell kommen zwei Arten von Ausgaben für Studenten in Frage: Zum einen die Werbungskosten. Darunter werden alle beruflich bedingten Ausgaben zusammengefasst. Und zum anderen die Sonderausgaben. Anders als Werbungskosten sind Sonderausgaben nur limitiert absetzbar, es gilt ein Höchstbetrag von 6.000 Euro. Was noch viel wichtiger ist: Sonderausgaben können nur für das Jahr ihres Entstehens geltend gemacht werden. Werbungskosten können Sie hingegen unbegrenzt in die nächsten Jahre übertragen. Das nützt Ihnen dann etwas, wenn Sie im betreffenden Jahr zwar wenig Lohnsteuer gezahlt haben, aber hohe Ausgaben hatten. Das ist bei Studenten oft der Fall. Werden Sie dann nach dem Studium berufstätig, können Sie Ihre Verluste in der ersten Steuererklärung verrechnen. So können Sie sich nachträglich Ihre Studienkosten vom Fiskus zurückholen.
Die Sache hat nur einen Haken: Die Aufwendungen für das Studium sind zwar letztlich alle mehr oder weniger beruflich bedingt. Als Werbungskosten können Sie aber nur Ausgaben für eine Fort- oder Weiterbildung geltend machen. Kosten für die erste Ausbildung sind Sonderausgaben, das hat der Bundesfinanzhof erst kürzlich klargestellt.
Sie müssen aber nicht zwangsläufig ein Studium in der Tasche haben, wenn Sie den Werbungskostenabzug nutzen wollen. Es reicht, wenn Sie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Das kann der Bachelorabschluss sein, auf den Sie jetzt noch den Master draufsetzen. Es reicht aber auch eine Lehre oder eine andere Berufsausbildung, die mit einem Abschluss endet. Haben Sie also nach dem Abitur beispielsweise eine private Schauspielschule oder ein Berufskolleg besucht, kann das Studium ebenfalls als Weiterbildung gewertet werden. Und dann können Sie Ihre Werbungskosten auch noch Jahre später absetzen.
Wichtig ist dann nur, dass Sie Ihre Studienkosten in der Anlage N der Steuererklärung als Werbungskosten eintragen. Kreuzen Sie dann noch im Mantelbogen die „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ an. Müssen Sie dann später einmal Einkommensteuer bezahlen, werden Ihre Verluste automatisch verrechnet.
Links neben dem Text finden Sie eine Reihe wichtiger weiterführender Artikel zum Thema. Falls Sie weitere Fragen und/oder Anregungen/Anmerkungen haben, wenden Sie Sich gerne an unseren Kundenservice: [email protected].
Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie, dass unser Kundenservice keine steuerliche Beratung ausüben darf. Als Anbieter von Steuersoftware dürfen wir keine individuellen Steuerfragen beantworten und müssen uns auf die Lösung technischer Probleme beschränken.
Mantelbogen und Anlagen
Egal ob Sie angestellt sind oder selbständig, egal womit Sie Ihr Geld verdienen und wofür Sie es ausgeben – wenn Sie Ihre Steuererklärung für 2013 machen, kommen Sie um den Mantelbogen nicht herum. Er ist das Herzstück der Steuererklärung und enthält die wichtigsten Informationen im Überblick. Außerdem können Sie im Hauptvordruck Sonderausgaben angeben, sowie außergewöhnliche Belastungen und haushaltsnahe Dienstleistungen. Steuern sparen beginnt also schon, bevor Sie irgendwelche Anlagen ausgefüllt haben.
In den meisten Fällen besteht die Steuererklärung aber nicht nur aus dem Mantelbogen. Wenn Sie Arbeitnehmer sind, ist die Anlage N Pflichtprogramm. Waren Sie 2013 selbständig, müssen Sie Ihre Einnahmen über die Anlage S abrechnen. Ansonsten kommen noch eine ganze Reihe weiterer Anlagen in Frage:
• Anlage Vorsorgeaufwand, wenn Sie Versicherungsbeiträge geleistet haben (auch zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung)
• Anlage AV, wenn Sie einen Riester-Vertrag haben.
• Anlage Kind, wenn Sie Kinder haben.
• Anlage R, wenn Sie eine Rente bezogen haben.
• Anlage U, wenn Sie Unterhalt an geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten gezahlt haben.
• Anlage Unterhalt, wenn Sie Unterhalt an bedürftige Personen gezahlt haben, etwa Kinder oder Eltern.
• Anlage SO, wenn Sie sonstige Einkünfte haben, etwa aus Unterhaltszahlungen oder Verkäufen.
• Anlage VL, wenn Ihr Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen gezahlt hat.
• Anlage V, wenn Sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung haben.
• Anlage G, wenn Sie Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erzielt haben.
• Anlage KAP, wenn Sie Einkünfte aus Kapitalvermögen hatten, für die Sie keine Abgeltungssteuer gezahlt haben.
Die wichtigsten Daten am Anfang
Falls Sie eine Anlage vergessen haben, können Sie diese normalerweise noch nachreichen, solange Sie noch keinen Steuerbescheid bekommen haben. Ist der Steuerbescheid schon da, hilft nur noch der Einspruch binnen eines Monats. Ohne den Mantelbogen bearbeitet das Finanzamt die Steuererklärung erst gar nicht. Wie auch? Ohne Hauptvordruck weiß schließlich niemand, von wem die Steuererklärung überhaupt stammt.
Gleich auf der ersten Seite sind Ihre persönlichen Daten gefragt: Name, Adresse, Beruf von Ihnen und gegebenenfalls Ihrem Ehepartner müssen Sie angeben. Wichtig ist auch die Bankverbindung. So kann das Finanzamt eventuelle Rückzahlungen direkt überweisen. Sind Sie verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, müssen Sie festlegen, wie Sie sich veranlagen lassen. Üblich ist die Zusammenveranlagung, eine getrennte Veranlagung ist seit 2013 nicht mehr möglich. Alternativ können Ehepartner nur noch die Einzelveranlagung für Ehepartner wählen.
Sonderausgaben: Von Ausbildung bis Kirchensteuer
Auf der zweiten Seite des Mantelbogens beginnt die richtige Arbeit – und das Sparen: Hier können Sie die Sonderausgaben für 2013 eintragen. Das sind spezielle Aufwendungen der privaten Lebensführung, die nicht beruflich bedingt sind, also nicht unter die Werbungskosten oder Betriebskosten fallen. 36 Euro (Ehepaare: 72 Euro) kalkuliert das Finanzamt von sich aus als Sonderausgaben, wenn Sie hier nichts eintragen. Die meisten Steuerzahler können aber deutlich mehr als diese Pauschale geltend machen.
Beispielsweise, wenn Sie 2013 Kirchensteuer gezahlt haben. Viele Menschen wissen nicht, dass Sie die vom Lohn einbehaltene oder vorausgezahlte Kirchensteuer von der Steuer absetzen können – und zwar in voller Höhe. Meist kommen so schon mehrere Hundert Euro zusammen. Auch wenn Sie 2013 Spenden oder Mitgliedsbeiträge an eine gemeinnützige oder mildtätige Organisation geleistet haben, können Sie diese als Sonderausgaben abziehen. Wenn Sie mehr als 20 Prozent Ihrer Einkünfte gespendet haben, überträgt das Finanzamt einen Teil der Summe ins nächste Jahr. Spenden an Parteien werden bis zu bestimmten Höchstbeträgen direkt von der Steuerschuld abgezogen. Für Spenden bis zu 200 Euro reicht der Kontoauszug als Nachweis, ansonsten brauchen Sie eine Spendenbescheinigung.
Interessant ist der Sonderausgabenabzug auch, wenn Sie sich 2013 in Ihrer ersten Berufsausbildung befunden haben. Dann können Sie bis zu 6000 Euro Ihrer Aufwendungen absetzen. Das gilt etwa für Studiengebühren und Lehrmittel, aber auch für Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte und für Reisekosten zu vorgeschriebenen Exkursionen. Wichtig ist, dass es sich um Ihre Erstausbildung handelt, Weiterbildungsmaßnahmen werden bei den Werbungskosten eingetragen. Wenn die Ausbildung Lernen und Arbeiten verbindet, etwa im Rahmen einer Lehre oder eines dualen Studiums, sind das ebenfalls Werbungskosten.
Weitere Sonderausgaben können Versorgungsleistungen und Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehepartner sein. Hier müssen Sie zusätzlich die Anlage U ausfüllen.
Außergewöhnliche Belastungen: Wenn es Sie besonders hart trifft
Auf der dritten Seite des Mantelbogens können Sie außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Das sind Ausgaben, die Ihnen zwangsläufig entstehen und Sie deutlich stärker belasten als andere Steuerzahler in vergleichbaren Verhältnissen. Nur wenige außergewöhnliche Belastungen sind klar definiert. Dazu gehört beispielsweise der Behindertenpauschbetrag, der gestaffelt ab einem Behinderungsgrad von 25 Prozent gewährt wird und zwischen 310 und 1420 Euro liegt.
Auch wenn Sie 2013 eine Ihnen nahestehende Person gepflegt haben, wird das als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Dann wird Ihnen ein Pauschbetrag von 924 Euro angerechnet – auch wenn die Pflege nicht das ganze Jahr über gedauert hat.
Sonstige Belastungen, die Sie besonders hart treffen, werden nur anerkannt, wenn bestimmte Zumutbarkeitsgrenzen überschritten werden. Diese Grenzen sind klar definiert und richten sich nach Einkommen und Zahl der Kinder. Ein Beispiel: Wenn die Einkünfte Ihrer Familie zwischen 15.340 und 51.130 Euro lagen und Sie ein oder zwei Kinder haben, liegt die Grenze bei drei Prozent des Einkommens. Sind Sie kinderlos und alleinstehend, sind es sechs Prozent.
Zu den wichtigsten außergewöhnlichen Belastungen zählen die Gesundheitskosten. Haben Sie 2013 teuren Zahnersatz bekommen oder sich die Augen lasern lassen? Waren Sie auf Kur oder hatten hohe Fahrtkosten für Arztbesuche? Dann rechnen Sie zusammen und prüfen Sie, ob Sie die Grenzbelastung überschreiten. Auch andere Kosten kommen als außergewöhnliche Belastungen in Frage – wenn auch oft nur eingeschränkt oder unter bestimmten Bedingungen. Das gilt etwa für die Kosten einer Scheidung oder einer Beerdigung, für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Möbeln nach einem Unglück oder für die Beseitigung von Schadstoffen am Eigenheim.
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse: Die Putzfrau spart Steuern
Sie haben 2013 zu Hause eine Putzhilfe angestellt, einen Babysitter engagiert oder Handwerker beschäftigt? Dann tragen Sie das auch im Mantelbogen ein. Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse mindern nämlich direkt Ihre Steuerschuld. Wie viel Sie absetzen können, hängt davon ab, auf welcher Basis abgerechnet wurde. Grundsätzlich können Sie 20 Prozent der Kosten absetzen, allerdings gelten unterschiedliche Höchstsätze, abhängig vom Beschäftigungsverhältnis. Bei einer geringfügigen Beschäftigung werden 20 Prozent von maximal 2.550 Euro anerkannt, also bis zu 510 Euro. Bei einer regulären Anstellung steigt die Grenze auf 20.000 Euro, das ergibt einen Steuerabzug bis zu 4.000 Euro. Der gleiche Satz gilt für Selbständige.
Zu den haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen zählen übrigens nicht nur Putzkräfte oder Kindermädchen. Unter anderem können Sie auch Kosten für Gärtner, Winterdienst, Altenpfleger oder Umzugsunternehmen geltend machen.
Davon zu unterscheiden sind Handwerkerdienste: Haben Sie als Mieter oder Eigentümer Handwerker in Ihrer Wohnung beschäftigt, können Sie 20 Prozent von bis zu 6.000 Euro geltend machen, also höchstens 1.200 Euro. Egal ob Klempner, Schornsteinfeger, Fliesenleger oder Maler –
entscheidend ist lediglich, dass die Arbeiten auf Ihrem Grundstück durchgeführt wurden. Absetzen lassen sich allerdings nur die Arbeitsleistung und Fahrtkosten, sie müssen auf der Rechnung gesondert vom Material ausgewiesen sein.
Unterschrift nicht vergessen!
Wenn Sie 2013 Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld erhalten haben, müssen Sie das ebenfalls im Mantelbogen angeben. Es sei denn, Sie geben als Arbeitnehmer auch die Anlage N ab. Dann gehören die Daten dorthin. Die Lohnersatzleistungen müssen Sie zwar nicht versteuern, sie erhöhen aber den Progressionsvorbehalt.
Auch wenn die letzte Seite des Mantelbogens für Sie uninteressant ist: Vergessen Sie die letzte Zeile nicht! Dort müssen Sie nämlich unterschreiben – und ohne Unterschrift ist die ganze Steuererklärung ungültig. Eine Ausnahme gilt, wenn Sie Ihre Steuererklärung per ELSTER übermitteln. Die komprimierte Steuererklärung müssen Sie direkt auf der ersten Seite unterschreiben. Und wenn Sie die Erklärung elektronisch mit ELSTER-Zertifikat versenden, macht das die Unterschrift sogar überflüssig.
Tipps zur Steuererklärung 2013
Eilig ist sie nicht, die nächste Steuererklärung – wer sie abgeben muss, hat dieses Mal sogar bis zum 2. Juni Zeit. Aber warum so lange warten, wenn es um bares Geld geht? Arbeitnehmer konnten sich zuletzt, nach aktuellen Berechnungen der Stiftung Warentest (Heft 02/2014), im Schnitt rund 900 Euro zurückholen. So viel dürfte auch mit der Steuererklärung für 2013 drin sein – vorausgesetzt, Sie setzen so viel ab, wie möglich ist. Diese Steuertipps sollten Sie kennen:
Wichtig für alle
Spenden, Versicherungsbeiträge oder Unterhaltszahlungen – wer nicht alle Möglichkeiten auslotet, verschenkt womöglich ein paar hundert Euro. Denn absetzen können Sie oft mehr als Sie glauben.
Versicherungen
Egal ob gesetzliche Pflichtversicherungen oder private Policen geleistet wurden: Ihre Versicherungskosten können Sie als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Dabei wird unterschieden zwischen Aufwendungen zur Altersvorsorge – also Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zur Rürup Rente – und sogenannten „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“.
Die sonstigen Aufwendungen erkennt das Finanzamt nur bis zur Höhe von 1.900 Euro an. Die sind oft schon durch die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung ausgereizt. Trotzdem sollten Sie auch Beiträge für andere Policen angeben. In Frage kommen beispielsweise Privat- und Kfz-Haftpflichtversicherungen, Hausratspolicen oder Krankenzusatzversicherungen. Ob auch Risikolebenspolicen und private Unfallversicherungen geltend gemacht werden können, muss der Bundesfinanzhof klären. Auch ein Urteil zu Kapitallebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, steht noch aus. Tragen Sie Ihre Aufwendungen auf jeden Fall ein, die Steuerbescheide bleiben offen und Sie können gegebenenfalls mit einer späteren Rückerstattung rechnen.
Außergewöhnliche Belastungen
Wer „zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen“ in gleichen Verhältnissen hat, der kann laut Einkommensteuergesetz unter Umständen außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Als außergewöhnliche Belastungen werden beispielsweise Unterhaltsleistungen an den Lebenspartner oder an die Eltern anerkannt. Für 2013 können Sie 8.130 Euro absetzen, das sind 126 Euro mehr als im Vorjahr. Zahlen Sie für die Pflege Ihrer Eltern, können Sie das auch absetzen. Pflegen Sie Angehörige selbst, gilt ein Pauschbetrag von 924 Euro.
Einer der wichtigsten Posten bei den außergewöhnlichen Belastungen sind die Krankheitskosten. Abhängig vom Einkommen und von der Familiensituation gelten feste Zumutbarkeitsgrenzen. Ausgaben für Ärzte, Medizin, Hilfsmittel oder Kuren, die darüber liegen, können Sie absetzen. Der Bundesfinanzhof muss noch klären, ob diese Zumutbarkeitsgrenze auch für zwangsläufige Ausgaben gilt, etwa den Eigenanteil beim Zahnersatz oder Medikamentenzuzahlungen. Geben Sie solche Posten auf jeden Fall an.
Sonderausgaben
Sie waren 2013 großzügig? Das wird belohnt: Spenden an gemeinnützige Organisationen werden als Sonderausgaben anerkannt und mindern so direkt die Steuerlast. Haben Sie mehr als 20 Prozent Ihrer gesamten Einkünfte gespendet, wird dieser Teil der Ausgaben aufs nächste Jahr vorgetragen. Auch Parteispenden können Sie absetzen, hier gilt allerdings ein Höchstbetrag von 1.650 Euro. Die Hälfte geht direkt von der Steuerschuld ab. Auch Mitgliedsbeiträge können Sie in der Steuererklärung angeben.
Darüber hinaus können Sie auch Steuern von der Steuer absetzen: Das geht. Wenn von Ihrem Gehalt Kirchensteuer einbehalten wurde, dürfen Sie diese bei den Sonderausgaben geltend machen. Ansonsten rechnet das Finanzamt mit einer Pauschale von 36 Euro. Die tatsächlichen Ausgaben liegen in der Regel deutlich höher.
Leisten Sie Unterhalt an Ihren Ex-Partner, können Sie bis zu 13.805 Euro als Sonderausgaben eintragen. Wenn Sie darüber hinaus auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernommen haben, dürfen Sie die zusätzlich absetzen. Wichtig ist hier, dass der Ex-Partner die Anlage U ausfüllt und sich somit bereiterklärt, seine Einkünfte zu versteuern. Ansonsten bleibt Ihnen nur der Abzug als außergewöhnliche Belastungen.
Arbeiten im und am Haus
Sie haben die Dielen schleifen lassen, Ihr Bad renoviert oder eine neue Heizungsanlage einbauen lassen? Sie beschäftigen eine Haushaltshilfe, einen Babysitter oder eine Pflegekraft? Dann lassen Sie den Fiskus teilhaben: 20 Prozent der Arbeitskosten werden direkt von der Steuerlast abgezogen. Allerdings gelten Höchstbeträge: Bei Handwerkern liegt die Grenze bei 6.000 Euro, die maximale Ersparnis liegt also bei 1.200 Euro. Für haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie bis zu 20.000 Euro geltend machen, Sie bekommen also bis zu 4.000 Euro zurück. Übrigens können Sie auch die Kosten für den Winterdienst angeben, egal ob Sie Mieter oder Eigentümer sind. Der Bundesfinanzhof muss noch klären, ob das auch für die Räumung öffentlicher Gehwege gilt, eintragen sollten Sie die umstrittenen Kosten auf jeden Fall.
Paare müssen sich entscheiden
Die meisten Ehepaare und eingetragene Lebenspartner lassen sich bei der Steuer zusammen veranlagen, weil sie mit dem Splittingtarif am besten bedient sind. Wenn Sie bisher die getrennte Veranlagung gewählt haben, müssen Sie sich nun neu entscheiden. Denn die getrennte Veranlagung gibt es seit 2013 nicht mehr, stattdessen können sich Paare nun einzeln veranlagen lassen.
Der Nachteil: Anders als früher bei der getrennten Veranlagung können sich Paare nicht aussuchen, wie sie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen untereinander verteilen. Absetzen darf sie der Partner, der sie tatsächlich bezahlt hat. Die einzige Alternative: Die Ausgaben werden 50:50 auf die beiden Partner verteilt.
Wenn Sie außergewöhnliche Belastungen geltend machen, hat die Einzelveranlagung aber auch ihr Gutes. Für die zumutbare Belastung sind dann nämlich nur die Einkünfte des betreffenden Partners ausschlaggebend. Bei der getrennten Veranlagung wurde dagegen das Gesamteinkommen von beiden berücksichtigt.
Generell kann sich die Einzelveranlagung also lohnen, wenn ein Partner höhere Krankheitskosten oder andere außergewöhnliche Belastungen hatte, aber deutlich weniger verdient hat. Auch wenn ein Partner noch arbeitet, der andere aber schon in Rente, Pension oder selbständig ist, könnte die Einzelveranlagung interessant sein. Der arbeitende Partner kann so deutlich mehr Versicherungsbeiträge absetzen.
Wichtig für Arbeitnehmer
Das A und O für Arbeitnehmer sind die Werbungskosten, also beruflich bedingte Ausgaben. 1.000 Euro erkennt das Finanzamt automatisch an, Viele können aber mehr absetzen.
Entfernungspauschale
Wenn Sie eine Fünftagewoche haben und mindestens 15 Kilometer zur Arbeit pendeln, lohnt sich die Einzelabrechnung der Werbungskosten auf jeden Fall. Dann kommt nämlich schon allein durch die Entfernungspauschale mindestens 1.035 Euro an Werbungskosten zusammen.
Die Pendlerpauschale beträgt 30 Cent pro Tag und Entfernungskilometer. Dabei ist es egal, ob Sie den Weg per Auto, Bus, Bahn oder Fahrrad zurücklegen. Solange die Summe von 4.500 Euro nicht überschritten wird, müssen Sie nichts belegen. Wenn Sie öffentliche Verkehrsmittel nutzen, können Sie auch die tatsächlichen Ticketkosten geltend machen. Dann fordert das Finanzamt aber Einzelnachweise.
Dienstreisen
Wenn Sie 2013 Auswärtstermine hatten, etwa Dienstreisen, Fortbildungen oder Kongresse, können Sie die Ausgaben als Werbungskosten geltend machen – sofern sie nicht von der Firma übernommen wurden. Auch hier kommt wieder die Entfernungspauschale ins Spiel: Ticketpreise können Sie gegen Nachweis voll abrechnen, ansonsten können Sie die Entfernungspauschale ansetzen. Vorteil hier: Anders als beim Weg zum regelmäßigen Arbeitsplatz zählt nicht nur die einfache Strecke, sondern Hin- und Rückweg. Auch Parkgebühren oder Maut können Sie als Fahrtkosten eintragen.
Je nachdem, wie lange Sie weg waren, steht Ihnen eine Verpflegungspauschale zu. Für 2013 gelten die folgenden Sätze: Bei 8 bis 14 Stunden Abwesenheit gibt es 6 Euro, zwischen 14 und 24 Stunden gibt es 12 Euro und wenn Sie mindestens 24 Stunden unterwegs waren, können Sie 24 Euro absetzen. Haben Sie Hotel oder Pension selbst gezahlt, können Sie die Kosten in voller Höhe geltend machen.
Unfälle
Sie hatten auf dem Arbeitsweg einen Unfall und sind auf Schäden sitzengeblieben? Ärgerlich, aber wenigstens können Sie Ihre Unkosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen. War Ihr Wagen noch keine acht Jahre alt und hat sich die Reparatur nicht gelohnt, ist der fiktive Buchwert entscheidend. Lag der beispielsweise vor dem Unfall bei 10.000 Euro und Sie nach dem Unfall nur noch 2.000 Euro für das Auto bekommen, dann können Sie 8.000 Euro als Werbungskosten eintragen.
Zweitwohnung
Seit 2014 wird die steuerliche Absetzbarkeit von Zweitwohnungen strenger gehandhabt. Für 2013 gelten aber noch die alten Regeln. Wenn Sie aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten haben, können Sie nicht nur die Kosten für die Wohnung, sondern auch für die Einrichtung und für regelmäßige Heimfahrten als Werbungskosten geltend machen. Als Grundlage gilt die ortsübliche Miete für eine 60 Quadratmeter-Wohnung, einschließlich Heizkosten und sonstiger Betriebsausgaben. Wenn Sie eine Eigentumswohnung haben, können Sie etwa Kosten für die Finanzierung und für Reparaturen ansetzen. Einrichtungsgegenstände, die nicht mehr als 487 Euro gekostet haben, können Sie voll absetzen. Teurere Anschaffungen können Sie nach der AfA-Tabelle über ihre Nutzungsdauer hinweg abschreiben.
Für die ersten drei Monate im neuen Zweithaushalt können Sie die übliche Verpflegungspauschale von maximal 24 Euro am Tag geltend machen. Außerdem wird pro Woche eine Heimfahrt anerkannt, dabei gelten die gleichen Regeln wie für die Entfernungspauschale für die Fahrt zur Arbeit.
Arbeitszimmer und Arbeitsmittel
Ein häusliches Arbeitszimmer können Sie nur geltend machen, wenn es Ihren beruflichen Mittelpunkt darstellt oder wenn Sie Teile Ihrer Arbeit von zu Hause aus erledigen müssen, weil das beim Arbeitgeber nicht möglich ist. In ersterem Fall können Sie Ihre Kosten vollständig absetzen, ansonsten mit maximal 1.250 Euro im Jahr. Neben anteiliger Miete, Reinigungskosten oder Versicherungsbeiträgen können Sie auch die Einrichtung von der Steuer absetzen.
Am neuen Schreibtisch oder Rechner können Sie den Fiskus übrigens auch ohne Arbeitszimmer beteiligen. Damit das Finanzamt die vollen Kosten anerkennt, muss die Anschaffung aber zu mindestens 90 Prozent beruflich bedingt sein. Nutzen Sie beispielsweise den neuen PC halb beruflich und halb privat, dann können Sie 50 Prozent der Kosten angeben. Bei Anschaffungen über 487,90 Euro kommt dann wieder die Abschreibungstabelle ins Spiel.