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gem. § 87c Abgabenordnung

 

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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Feldhilfen

Private Kfz-Nutzung

Geben Sie den privaten Wert der Kfz-Nutzung als Betriebseinnahme an, wenn Sie einen zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw auch zu privaten Zwecken nutzen.

Eine ausführliche Erläuterung zur steuerlichen Behandlung des Betriebs-Pkw in der Einnahmenüberschussrechnung finden Sie in unseren Ratgebern.

Leasingkosten

Geben Sie hier die Leasingkosten an.

Zu den Leasingkosten zählt neben den Leasingraten auch eine Leasingsonderzahlung.

Steuern, Versicherungen und Maut

Geben Sie hier die Aufwendungen für Steuern, Versicherungen und Maut an.

Sonstige tatsächliche Fahrtkosten (ohne AfA und Zinsen)

Geben Sie hier die Fahrzeugkosten an, die Ihnen entstanden sind

  • für ein betriebliches Fahrzeug, das zum notwendigen (betrieblicher Nutzungsanteil über 50 %) oder zum gewillkürten Betriebsvermögen (betrieblicher Nutzungsanteil zwischen 10 und 50 %) gehört,
  • für betriebliche Fahrten mit einem Privat-Fahrzeug, das zum Privatvermögen gehört,
  • für betriebliche Fahrten mit einem Mietwagen, Taxi oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln, z.B. Bahn, Bus, Fähre.
  • für betriebliche Fahrten mit einem Flugzeug.

Hinweis: Zu den betrieblichen Fahrten gehören auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie die Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

Kosten für betriebliche Fahrzeuge (Betriebskosten)

Tragen Sie hier sämtliche Kosten von Fahrzeugen ein, die dem notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet sind (ohne Umsatzsteuer): Denken Sie an die Ausgaben für Kraftstoff, Garagenmiete, Reparaturen, Inspektionen, Pflege, TÜV, ASU, Autoradio und Radiogebühren, Autotelefon, Zubehör usw. Ebenfalls gehören Unfallkosten dazu, auch wenn sich der Unfall auf einer privaten Fahrt ereignet hat oder durch private Gründe, z.B. Alkoholeinfluss, verursacht wurde.

Gesondert angeben müssen Sie

  • die Leasinggebühren mitsamt Leasing-Sonderzahlung für geleaste Fahrzeuge ("Leasingkosten").
  • die Ausgaben für Kfz-Steuer, Kfz-Versicherungen und Maut ("Steuern, Versicherungen und Maut").
  • die Schuldzinsen ("Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben").
  • die Abschreibung ("Absetzung für Abnutzung").
  • die Sonderabschreibung nach § 7g EStG (nur noch zulässig, falls das Fahrzeug so gut wie ausschließlich betrieblich genutzt wird).
  • der Restbuchwert bei Ausscheiden des Pkw aus dem Betriebsvermögen, z.B. bei Verkauf, Entnahme, Totalschaden ("Absetzung für Abnutzung")
  • die Umsatzsteuer (Vorsteuer) auf die Betriebskosten ("Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben").
  • die Umsatzsteuer (Vorsteuer) auf die Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung ("Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben").

Kosten für betrieblich veranlasste Fahrten

Geben Sie hier auch alle Aufwendungen für betrieblich veranlasste Fahrten an, die Sie mit Ihrem privatem Fahrzeug, mit einem Mietwagen oder Taxi, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder als Mitfahrer gegen Kostenbeteiligung unternommen haben. Dazu gehören auch Flug- und Fährkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie für Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

Lohnsteuer kompakt: Bei Benutzung des privaten Pkw für Geschäftsreisen können Sie die Fahrten mit der Dienstreisepauschale von 0,30 Euro oder mit dem höheren tatsächlichen Kilometer-Kostensatz ansetzen.

Fahrtkosten für nicht zum Betriebsvermögen gehörende Fahrzeuge

Geben Sie hier die Fahrtkosten für nicht zum Betriebsvermögen gehörende Fahrzeuge (Nutzungseinlage) an.

abzgl. pauschale oder tatsächliche Kosten für Fahrten zw. Wohnung und Betrieb

Falls Sie Ihren Betriebs-Pkw auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb oder für Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nutzen, müssen die als Betriebsausgaben verbuchten Fahrzeugkosten um den entsprechenden Anteil gekürzt werden. Denn Selbständige dürfen - ebenso wie Arbeitnehmer - für diese Fahrten nicht die tatsächlichen Kosten, sondern nur die Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer bzw. 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer absetzen. Das bedeutet:

  • Die anteiligen Fahrzeugkosten für die Fahrten zum Betrieb tragen Sie hier ein und vermindern damit die Betriebsausgaben.
  • Im Gegenzug bewerten Sie diese Fahrten mit der Entfernungspauschale und ziehen den entsprechenden Betrag in der Zeile "zzgl. Entfernungspauschale" als Betriebsausgaben ab und erhöhen damit die Betriebsausgaben.

Zur Kürzung der Gesamtkosten und zum Abzug der Entfernungspauschale gibt es zwei wichtige Ausnahmen:

  • Befindet sich Ihr Betrieb in der Wohnung oder in deren Nähe, fallen keine Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte an. Daher erübrigt sich eine Kürzung der Gesamtkosten, sodass Sie hier keine Eintragung vornehmen müssen.
  • Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 oder einem GdB von mindestens 50 und dem Merkzeichen "G" oder "aG" im Schwerbehindertenausweis können ihre Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie Heimfahrten bei doppelter Haushaltsführung mit den tatsächlichen Kosten absetzen. Deshalb brauchen Sie die Gesamtkosten nicht zu kürzen, sodass Sie hier ebenfalls nichts eintragen müssen.
Summe der Kraftfahrzeugkosten und andere Fahrtkosten

Die Summe der Kraftfahrzeugkosten und andere Fahrtkosten werden zur Ermittlung der Summe der Betriebsausgaben auf die Übersichtsseite "Betriebsausgaben" übertragen.

zzgl. Entfernungspauschale

Unabhängig von der Art des benutzten Verkehrsmittels können Selbständige - ebenso wie Arbeitnehmer - nur die Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer bzw. 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer als Betriebsausgaben absetzen, und zwar

  • für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie
  • für die Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

Absetzbar sind: Anzahl der Arbeitstage x Entfernungs-km x 0,30 Euro (bzw. 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer).

Zusätzlich für Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung:
Anzahl der Heimfahrten (1 Fahrt pro Woche) x Entfernungskilometer x 0,30 Euro (bzw. 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer).

Lohnsteuer kompakt: Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken. Flugkosten sind in tatsächlicher Höhe als Betriebskosten absetzbar und in Zeile 60 einzutragen.


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