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(2014) Behalte ich den Anspruch auf Kindergeld, wenn mein Kind keinen Ausbildungsplatz findet?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2014. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Behalte ich den Anspruch auf Kindergeld, wenn mein Kind keinen Ausbildungsplatz findet?

Ja. Sofern Ihr Kind noch keine 25 Jahre alt ist, behalten Sie den Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge, auch wenn es länger als vier Monate nach einem Ausbildungsplatz sucht. Hat Ihr Kind den früheren gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst oder freiwilligen Wehrdienst geleistet, verschiebt sich die Altersgrenze um die jeweilige Dienstzeit. Wichtig ist, dass die Suche möglichst innerhalb der ersten vier Monate nach dem letzten Ausbildungsabschnitt (z.B. Abitur) mit der Suche nach einem Ausbildungsplatz beginnt. Fängt Ihr Kind beispielsweise erst sechs Monate nach dem Abitur an, sich nach Studienplätzen umzusehen, dann gibt für den fünften Monat kein Kindergeld. Grundsätzlich muss die Familienkasse jeden Ausbildungswunsch berücksichtigen, sofern er erreichbar erscheint. Ihr Kind muss sich allerdings ernsthaft um eine Ausbildung oder ein Studium bemühen. Dies müssen Sie nachweisen. Das können Sie beispielsweise durch eine Bescheinigung der Arbeitsagentur oder durch die Vorlage von Bewerbungen, Zwischenbescheiden oder Absagen.

Ist Ihr Kind krank oder befindet es sich im Mutterschutz und kann deswegen keine Ausbildung beginnen, haben Sie auch weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Das gilt allerdings nicht, wenn Ihr Sohn oder Ihre Tochter wegen der Betreuung des eigenen Kindes keine Ausbildung oder kein Studium beginnen kann.

Tipp: Wenn Ihr Kind eine Zusage für einen Ausbildungs- oder Studienplatz erhält, diesen aber erst später antreten kann, behalten Sie während der Wartezeit den Anspruch auf Kindergeld und steuerliche Freibeträge, es sei denn, das Kind vollendet währenddessen sein 25. Lebensjahr.

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