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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Kapitaleinkünfte

Was wird im Bereich Kapitaleinkünfte erfasst?

Auf den folgenden Seiten könne Sie angeben, ob Sie im Steuerjahr Einkünfte aus Kapitalvermögen haben. Hierzu gehören beispielsweise Zinsen oder Dividenden aus Investmentfonds oder Aktien. Von Ihrer Bank erhalten Sie hierzu einer Steuerbescheinigung, der Sie alle wichtigen Daten für die Eingabe auf den folgenden Seiten entnehmen können.

Angaben zu Ihren Einkünften aus Kapitalvermögen sind in der Anlage KAP dennoch erforderlich, wenn z. B

  • die Kapitalerträge nicht dem Steuerabzug unterlegen haben
  • Sie den Steuereinbehalt dem Grunde oder der Höhe nach überprüfen lassen möchten,
  • Sie kirchensteuerpflichtig sind und Kapitalerträge erzielt haben, von denen Kapitalertragsteuer, aber keine Kirchensteuer einbehalten wurde.

Erfassen Sie in diesem Fall alle erhaltenen Kapitalerträge. Es wird dann automatisch durch Lohnsteuer kompakt eine Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge beantragt.

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Kapitaleinkünfte



Welche Einnahmen zählen zu den Kapitaleinkünften?

Durch die Einführung der Abgeltungssteuer ist eine Abgabe der Anlage KAP grundsätzlich nicht mehr erforderlich. In einigen Fällen müssen Sie die Anlage KAP aber dennoch ausfüllen:

  • die Kapitalerträge unterliegen nicht dem Steuerabzug (z.B. bei Veräußerung von GmbH-Anteilen von weniger als 1 Prozent)
  • Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds
  • Erträge (Zinsen, Dividenden etc.) aus ausländischen Konten oder Depots
  • Zinsen aus Darlehensverträgen zwischen Privatpersonen
  • Steuererstattungszinsen
  • Veräußerung von Kapital-Lebensversicherungen (bei Abschluss nach 2004)

Weiterhin muss die Anlage KAP im Falle einer Wahlveranlagung ausgefüllt werden, wenn:

  • ein Verlustvortrag aus Vorjahren berücksichtigt oder eine Verlustverrechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen erfolgen soll, oder
  • der Sparerpauschbetrag nicht voll ausgeschöpft wurde, oder
  • die Kirchensteuer trotz Kirchensteuerpflicht nicht einbehalten wurde, oder
  • ausländische Steuern noch zu berücksichtigen sind oder
  • zur Überprüfung der Höhe des Kapitalertragssteuerabzuges.

Auch wenn Sie einen Antrag auf eine so genannte Günstigerprüfung stellen wollen, ist die Anlage KAP auszufüllen. Dadurch können Sie unter Umständen eine niedrigere Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz erreichen, wenn dieser niedriger ist, als der Abgeltungssteuersatz in Höhe von 25 Prozent.

(2014): Welche Einnahmen zählen zu den Kapitaleinkünften?



Wann ist es erforderlich die Anlage KAP auszufüllen?

Durch die Einführung der Abgeltungssteuer ist eine Abgabe der Anlage KAP grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Ein einigen Fällen ist die Abgabe jedoch weiterhin erforderlich:

  • die Kapitalerträge unterliegen nicht dem Steuerabzug (z.B. bei Veräußerung von GmbH-Anteilen von weniger als 1 Prozent)
  • Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds
  • Erträge (Zinsen, Dividenden etc.) aus ausländischen Konten oder Depots
  • Zinsen aus Darlehensverträgen zwischen Privatpersonen
  • Steuererstattungszinsen
  • Veräußerung von Kapital-Lebensversicherungen (bei Abschluss nach 2004)

Weiterhin muss die Anlage KAP ausgefüllt werden, wenn einer der folgenden Punkte in Falle einer Wahlveranlagung erfüllt ist:

  • ein Verlustvortrag aus Vorjahren soll berücksichtigt oder eine Verlustverrechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen soll erfolgen,
  • der Sparerpauschbetrag nicht voll ausgeschöpft,
  • die Kirchensteuer wurde trotz Kirchensteuerpflicht nicht einbehalten,
  • ausländische Steuern sind noch zu berücksichtigen
  • die Höhe des Kapitalertragsteuerabzuges soll überprüft werden.

Auch wenn Sie einen Antrag auf eine so genannte Günstigerprüfung stellen wollen, ist die Anlage KAP auszufüllen. Dadurch können Sie unter Umständen eine niedrigere Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz erreichen, wenn dieser niedriger ist, als der Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 Prozent.

(2014): Wann ist es erforderlich die Anlage KAP auszufüllen?



Kann ich Werbungskosten aus Kapitalvermögen geltend machen?

Seit dem Jahr 2009 sind mit dem Sparer-Pauschbetrag alle Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitalerträgen abgegolten, es können also keine Werbungskosten mehr abgesetzt werden (§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG).

Depotgebühren, Ausgaben für Fachliteratur, Kreditzinsen oder Fahrtkosten zur Hauptversammlung können nun nicht mehr angegeben werden. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Kapitalerträge, die nicht unter die Abgeltungsteuer fallen (z.B. private Darlehen).

Tipp: Bitte beachten Sie, dass derzeit vor dem Bundesfinanzhof eine Musterklage anhängig sind, in denen die Frage der Absetzbarkeit von Werbungskosten geklärt werden soll. Evtl. verstößt das Abzugsverbot für Werbungskosten gegen das Nettoprinzip oder den Gleichheitssatz und wäre dann verfassungswidrig.

Wenn Ihre Werbungskosten aus Kapitalvermögen über dem Sparer-Pauschbetrag liegen, sollten Sie die Anlage KAP ausfüllen und auf einem Zusatzblatt Ihre Werbungskosten auflisten. Gegen den ablehnenden Steuerbescheid sollten Sie Einspruch einlegen und das Ruhenlassen gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO beantragen, bis der BFH entschieden hat.

(2014): Kann ich Werbungskosten aus Kapitalvermögen geltend machen?



Wie wirken sich Kapitalerträge auf die zumutbare Belastung und die außergewöhnlichen Belastungen aus?

Grundsätzlich bleiben Kapitalerträge, die schon mit der Abgeltungsteuer belegt wurden, bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte unberücksichtigt (§ 2 Abs. 5b Satz 1 EStG). Wenn gleichzeitig außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht wurden, musste man die Kapitalerträge bislang dennoch angeben.

Denn um die individuell zumutbare Belastung zu berechnen, wurden auch die Kapitaleinkünfte zu den Einkünften gezählt. Das gilt seit 2012 nicht mehr.
Der Verzicht auf die Erfassung von Kapitalerträgen führt dazu, dass beim Abzug außergewöhnlicher Belastungen die zumutbare Belastung (x % des Gesamtbetrags der Einkünfte) tendenziell geringer werden – ein Vorteil für Sie.

Sie müssen also keine Kapitaleinkünfte angeben, wenn Sie außergewöhnliche Belastungen geltend machen wollen.

(2014): Wie wirken sich Kapitalerträge auf die zumutbare Belastung und die außergewöhnlichen Belastungen aus?



Was ist die Günstigerprüfung?

Mit der Steuererklärung können Sie beantragen, dass Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen in die Veranlagung einbezogen werden. Dann werden diese Einkünfte nach dem persönlichen, progressionsabhängigen Steuersatz besteuert und nicht nach dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent, jedoch nur dann, wenn dieser Vorgang zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt.

Ergibt sich jedoch bei dieser so genannten Günstigerprüfung, dass der persönliche Steuersatz über dem Abgeltungsteuersatz liegt, gilt Ihr Antrag als nicht gestellt. Sie müssen also nicht mehr als die 25 Prozent Kapitalertragsteuer zahlen.

Beachten Sie aber, dass der Antrag nur einheitlich für alle Kapitalerträge gestellt werden kann. Dafür müssen auch alle Steuerbescheinigungen beim Finanzamt eingereicht werden.

(2014): Was ist die Günstigerprüfung?


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