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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Eigene Einkünfte

Geben Sie auf dieser Seite alle Einkünfte an, die die unterstützte Person erhalten hat.

 

Wichtig: Unterhaltszahlungen werden nur dann von Ihrem Finanzamt steuermindernd anerkannt, wenn die unterstützte Person bedürftig ist. Eine Bedürftigkeit der unterstützten Person liegt vor, wenn diese

  • kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen hat und
  • kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.

 

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Eigene Einkünfte



Wie kann ich Unterhalt an eine bedürftige Person absetzen?

Wenn Sie an einen Angehörigen Unterhaltsleistungen zahlen, können Sie diese als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen, ohne dass eine zumutbare Belastung angerechnet wird. Das Finanzamt berücksichtigt die Unterstützung aber nur dann, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zu Ihrem Nettoeinkommen stehen. Zieht man die Unterhaltsleitungen von Ihrem Nettoeinkommen ab, muss dieses noch ausreichen, um Ihren Lebensunterhalt und den Ihres Partners und Ihrer Kinder zu bestreiten. Das ist die so genannte Opfergrenze, also die Grenze, bis zu welcher das Finanzamt Ihre Unterhaltsleistungen anerkennt. Die Opfergrenze gilt nicht bei Unterhaltsleitungen an Ihren Ex-Ehepartner oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner. Das gleiche gilt, wenn Sie Unterhaltsleistungen an Ihren mittellosen Lebenspartner zahlen, mit dem Sie in einem gemeinsamen Haushalt wohnen (Urteil des BFH vom 29.05.08 Az.: III R 23/07).

Wie berechnet sich die Opfergrenze?
Grundlage für die Berechnung der Opfergrenze ist Ihr Nettoeinkommen, also alle Einnahmen (steuerpflichtig und steuerfrei). Dazu zählen zum Beispiel Ihr Arbeitslohn, Kindergeld aber auch Arbeitslosengeld. Davon abgezogen werden Lohnsteuer, Kirchensteuer, die Sozialabgaben, der Solidaritätszuschlag und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bzw. die Werbungskosten. Die Opfergrenze beträgt dann ein Prozent je volle 500 Euro des Nettoeinkommens. Bei Ehegatten wird das gemeinsame Einkommen zur Berechnung herangezogen. Höchstens werden jedoch 50 Prozent Ihres Nettoeinkommens als Opfergrenze anerkannt. Der Prozentsatz verringert sich um jeweils fünf Prozentpunkte für jedes Ihrer Kinder für das Sie Kindergeld erhalten und um ebenfalls fünf Prozentpunkte für Ihren Ehepartner, jedoch höchstens um insgesamt 25 Prozent.

Beispiel: Sie sind verheiratet, haben zwei Kinder und unterstützen Ihre Eltern mit 9.000 Euro pro Jahr. Ihr Jahresnettoeinkommen beträgt 24.000 Euro.

Nettoeinkommen: 24.000 Euro

  • 1 Prozent je volle 500 Euro: 48 Prozent
  • Abzüglich Ehepartner: -5 Prozent
  • Abzüglich 2 Kinder: -10 Prozent
  • Verbleiben: 33 Prozent

Ihre Opfergrenze beträgt demnach 33 Prozent von 24.000 Euro, also 7.920 Euro. Von Ihren Unterhaltszahlungen in Höhe von 9.000 Euro werden also nur 7.920 Euro anerkannt. Auch hier gilt der Unterhaltshöchstbetrag in Höhe von 8.354 Euro (ab 2014) bzw. 8.130 Euro (2013) bzw. 8.004 Euro (2010 bis 2012), jeweils zuzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, falls Sie solche Beiträge für den Unterhaltsempfänger übernommen haben.

(2014): Wie kann ich Unterhalt an eine bedürftige Person absetzen?


Feldhilfen

Betrug das Vermögen mehr als 15.500 Euro?

Wählen Sie "ja" aus, wenn das Vermögen der unterstützten Person mehr als 15.500 Euro betragen hat.

Steuerlich ist dann ein Abzug Ihrer Unterhaltsaufwendungen nicht möglich.

Die unterstützte Person muss zuerst ihr Vermögen verwerten. Erst danach gilt sie als außerstande, sich selbst zu unterhalten.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn die unterstützte Person im Unterstützungszeitraum "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" erhalten hat.

Pauschal versteuerter Arbeitslohn (450-Euro-Jobs) sind nicht hier anzugeben sondern unter "Übrige Bezüge".

Kapitaleinkünfte

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn die unterstützte Person im Unterstützungszeitraum "Kapitaleinkünfte" erhalten hat.

Einkünfte aus Renten

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn die unterstützte Person im Unterstützungszeitraum "Einkünfte aus Renten" erhalten hat.

Übrige Einkünfte (z.B. aus Vermietung oder Gewerbebetrieb)

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn die unterstützte Person im Unterstützungszeitraum Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus einem Gewerbebetrieb oder eine selbständigen Tätigkeit oder einen anderen Einkunftsart hatte.

Öffentliche Ausbildungsbeihilfen

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn die unterstützte Person im Unterstützungszeitraum öffentliche Ausbildungsbeihilfen erhalten hat.

Zu den Ausbildungsbeihilfen gehören u.a.:

  • Zuschüsse zu gewährtem BaföG
  • Stibendien von Stiftungen
  • als Berufsbeihilfen gewährte Ausbildungsgelder nach dem SGB III

BaföG-Leistungen, die als Darelehen gewährt wurden, sind hier nicht anzugeben.

Sonstige Bezüge (z.B. Lohnersatzleistungen oder Sozialhilfe)

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn die unterstützte Person im Unterstützungszeitraum sonstige Bezüge erhalten hat, darunter fallen u.a.:

  • Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II, Krankengeld, Mutterschaftsgeld
  • Elterngeld, insoweit dieses den Mindestbetrag von monatlich 150 Euro (bei 24 Monaten Bezug) oder 300 Euro (bei 12 Monaten Bezug) übersteigt.
  • als Zuschuss gewährte Ausbildungsbeihilfen von privaten Unternehmen ("Stipendien")
  • Wohngeld
  • pauschal besteuerter Arbeitslohn (z.B. aus einem 450-Euro-Job)
  • steuerfreie Einnahmen, z.B. der steuerfreie Teil einer Rente
  • ausgezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie
  • Versorgungsbezüge bis zur Höhe des Versorgungsfreibetrages (darüber hinaus sind Versorgungsbezüge bei den "Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit" zu erfassen.

Nicht zu den Bezügen gehören Unterhaltsleistungen der Eltern, das Erziehungsgeld, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der Sparer-Pauschbetrag und die Übungsleiterpauschale nach §3 Nr. 25 EStG sowie steuerfrei Aufwandsentschädigungen nach §3 Nr. 12, 13 EStG.


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