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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Einkünfte nach DBA/ATE/ZÜ

Wenn Sie Einkünfte im Rahmen einer Auslandstätigkeit hatten, für die

  • ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA),
  • ein Auslandstätigkeitserlass (ATE) oder
  • eine zwschenstaatliche Übereinkunft (ZÜ) besteht,

dann lassen Sie sich eine Bescheinigung für die Auslandstätigkeit von Ihrem Arbeitgeber aushändigen, um die Anlage N-AUS korrekt ausfüllen zu können.

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Einkünfte nach DBA/ATE/ZÜ



Wann muss ich Einkünfte als Grenzgänger eintragen?

Wenn Sie im Grenzgebiet eines Landes wohnen und als Arbeitnehmer täglich zur Arbeit in das Nachbarland pendeln, sind Sie ein Grenzgänger. Was Ihr Einkommen betrifft, gilt in den meisten Nachbarländern Folgendes: Ihr Gehalt müssen Sie in dem Land versteuern, in dem Sie arbeiten, das Einkommen bleibt in dem Land, in dem Sie wohnen, steuerfrei. Allerdings wird Ihr ausländisches Einkommen in den Progressionsvorbehalt einbezogen und erhöht auf diese Weise den Steuersatz für Ihr übriges Einkommen.

Tipp: Wenn Sie alleinstehend sind, als Grenzgänger arbeiten und kein zusätzliches Einkommen in Deutschland haben, müssen Sie sich über den Progressionsvorbehalt in Deutschland keine Sorgen machen. Ausnahmen: Für Frankreich, Österreich und die Schweiz gilt eine besondere Grenzgängerregelung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Arbeiten Sie in Frankreich oder Österreich, müssen Sie dort keine Steuern zahlen, sondern den Arbeitslohn in Ihrer deutschen Steuererklärung angeben und normal versteuern. Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes versteuern Ihr Einkommen jedoch in dem Land, in dem sie arbeiten, denn hier gilt das Kassenstaatsprinzip.

Arbeiten Sie als Grenzgänger in der Schweiz, darf Ihr Arbeitgeber eine Lohnsteuer von 4,5 Prozent erheben, die jedoch auf die Steuer in Deutschland angerechnet wird. Sind Sie Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes, müssen Sie Ihr Einkommen komplett in Deutschland versteuern.

(2014): Wann muss ich Einkünfte als Grenzgänger eintragen?



Wer bekommt Arbeitslohn ohne Steuerabzug?

In der Steuererklärung müssen Sie in der "Anlage N" auch Arbeitslohn eintragen, von dem keine Lohnsteuer einbehalten wurde. Dies kommt in Betracht für Arbeitslohn von einem ausländischen Arbeitgeber, der in Deutschland steuerpflichtig ist, sowie für Arbeitslohn, der von Dritten gezahlt wurde und der Arbeitgeber nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet war.

Tipp: Solche Einnahmen ohne Steuerabzug können aufgrund des Härteausgleichs begünstigt sein, falls sie nicht mehr als 820 Euro betragen.

(2014): Wer bekommt Arbeitslohn ohne Steuerabzug?



Wer muss die Anlage N-AUS ausfüllen?

Wer in Deutschland wohnt und daher unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, muss hier auch seinen Arbeitslohn für eine Tätigkeit im Ausland in der Steuererklärung angeben. Auch steuerfreier Arbeitslohn für eine Auslandstätigkeit ist zu erklären, weil dieser meistens im Progressionsvorbehalt erfasst wird - und zwar in der "Anlage N". Dazu sind seit 2011 ergänzende Angaben in der neuen "Anlage N-AUS" zu machen. Für jeden ausländischen Staat ist eine gesonderte "Anlage N-AUS" auszufüllen.

Wichtig: Wenn Sie Einkünfte im Rahmen einer Auslandstätigkeit hatten, dann lassen Sie sich wenn möglich eine Bescheinigung für die Auslandstätigkeit von Ihrem Arbeitgeber aushändigen, um die Anlage N-AUS korrekt ausfüllen zu können.


(2014): Wer muss die Anlage N-AUS ausfüllen?



Was ist steuerfreier Arbeitslohn nach DBA/ATE?

Hiermit ist der steuerfreie Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder Auslandstätigkeitserlass (ATE) gemeint. In einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist geregelt, wie Arbeitnehmer mit Auslandstätigkeit ihr Einkommen versteuern müssen. Sie als Grenzgänger Ihr Einkommen versteuern müssen. Hiermit soll vermieden werden, dass das Sie Ihr Gehalt eventuell doppelt versteuert wirdn. Zu diesem Zweck hat Deutschland mit über 70 Staaten vielen Nachbarländern ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen.

Der Arbeitslohn für eine Tätigkeit im Ausland kann auch nach dem Auslandstätigkeitserlass (ATE) steuerfrei sein, wenn mit dem betreffenden Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und die Tätigkeit mindestens drei Monate ununterbrochen besteht. Krankheit oder Urlaub schaden der Tätigkeitsdauer nicht, verlängern sie jedoch entsprechend. Sind Sie mit Ihrem Gehalt im Ausland im Nachbarland steuerpflichtig, werden Sie also in Deutschland nach DBA oder ATE von der Steuer freigestellt.

Zahlen Sie die Steuern für Ihre Auslandstätigkeit/Grenzgängertätigkeit in Deutschland, müssen Sie das Einkommen im Tätigkeitsstaat Nachbarland nicht noch einmal versteuern. Allerdings wird das im Ausland versteuerte Einkommen in Deutschland in den Progressionsvorbehalt mit einbezogen. Das heißt, aus dem Einkommen als Grenzgänger und weiterem Einkommen in Deutschland wird ein Gesamteinkommen ermittelt. Aus diesem Gesamteinkommen ergibt sich ein höherer Steuersatz, mit dem allerdings nur das Einkommen, das Sie zusätzlich in Deutschland erhalten, versteuert werden muss. Das gilt für Einkommen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sowie nach dem Auslandstätigkeitserlass (ATE).

Ausnahmen: Für Frankreich, Österreich und die Schweiz gilt eine besondere Grenzgängerregelung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Arbeiten Sie in Frankreich oder Österreich, müssen Sie dort keine Steuern zahlen, sondern den Arbeitslohn in Ihrer deutschen Steuererklärung angeben und normal versteuern.sind zu einer Steuererklärung in Deutschland verpflichtet. Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes versteuern iIhr Einkommen jedoch in dem Land, in dem sSie arbeiten, denn hier gilt das Kassenstaatsprinzip. Arbeiten Sie als Grenzgänger in der Schweiz, darf Ihr Arbeitgeber eine Lohnsteuer von 4,5 Prozent erheben, die jedoch auf die Steuer in Deutschland angerechnet wird. Sind Sie Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes, müssen Sie Ihr Einkommen komplett in Deutschland versteuern.

(2014): Was ist steuerfreier Arbeitslohn nach DBA/ATE?



Was ist steuerfreier Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder Auslandstätigkeitserlass (ATE)?

In einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist geregelt, wo und wie das Einkommen zu versteuern ist, wenn die Tätigkeit in einem ausländischen Staat ausgeübt wird. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung hat Deutschland mit über 70 Staaten solche Abkommen abgeschlossen.

Der Arbeitslohn für eine Tätigkeit im Ausland kann auch nach dem Auslandstätigkeitserlass (ATE) steuerfrei sein, wenn mit dem betreffenden Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und die Tätigkeit mindestens drei Monate ununterbrochen besteht. Krankheit oder Urlaub schaden der Tätigkeitsdauer nicht, verlängern sie jedoch entsprechend.

Sind Sie im Ausland berufstätig und somit steuerpflichtig, werden Sie in Deutschland nach DBA oder ATE von der Steuer freigestellt. Zahlen Sie jedoch die Steuern für Ihre Auslandstätigkeit in Deutschland, müssen Sie das Einkommen im Tätigkeitsstaat nicht noch einmal versteuern. Allerdings wird das im Ausland versteuerte Einkommen in Deutschland in den Progressionsvorbehalt mit einbezogen. Das heißt, aus dem Auslandseinkommen und weiterem Einkommen in Deutschland wird ein Gesamteinkommen ermittelt. Aus diesem Gesamteinkommen ergibt sich ein höherer Steuersatz, mit dem allerdings nur das Einkommen, das Sie in Deutschland erhalten, versteuert werden muss.

Ausnahmen: Für Frankreich, Österreich und die Schweiz gilt eine besondere Grenzgängerregelung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Arbeiten Sie in Frankreich oder Österreich, müssen Sie dort keine Steuern zahlen, sondern den Arbeitslohn in Ihrer deutschen Steuererklärung angeben und normal versteuern. Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes versteuern ihr Einkommen jedoch in dem Land, in dem sie arbeiten, denn hier gilt das Kassenstaatsprinzip.

Arbeiten Sie als Grenzgänger in der Schweiz, darf Ihr Arbeitgeber eine Lohnsteuer von 4,5 Prozent erheben, die jedoch auf die Steuer in Deutschland angerechnet wird. Sind Sie Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes, müssen Sie Ihr Einkommen komplett in Deutschland versteuern.

(2014): Was ist steuerfreier Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder Auslandstätigkeitserlass (ATE)?


Feldhilfen

Staat

Wählen Sie bitte aus, in welchem ausländischen Staat Sie eine  nichtselbständige Tätigkeit ausgeübt haben

Die Anlage N-AUS ist von unbeschränkt Steuerpflichtigen auszufüllen, die im Ausland eine nichtselbständige Tätigkeit ausgeübt haben und die für die hieraus erzielten Einkünfte eine Steuerbefreiung geltend machen.

Für jeden ausländischen Staat ist eine gesonderte Anlage N-AUS abzugeben.

Hier finden Sie eine Übersicht über Doppelbesteuerungsabkommen - DBA - sowie weitere staatenbezogene Veröffentlichungen des Bundesfinanzministeriums.


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