Software Hosted in Germany Hosted in Germany
Sicher. Schnell. Zuverlässig.  
Digitale Datenübermittlung - gem. § 87c Abgabenordnung Digitale Datenübermittlung
gem. § 87c Abgabenordnung

 

Die ganze Welt des Steuerwissens

Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Selbständige Tätigkeit

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Selbständige Tätigkeit



Was zählt zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit?

Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Anlage S) sind in § 18 des Einkommensteuergesetzes geregelt. Demnach sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Das bedeutet, dass die Tätigkeit eine mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte persönliche Arbeitsleistung ist.

Laut Gesetz fallen darunter Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.

Außerdem fallen darunter auch sonstige selbständige Tätigkeiten, die nicht als freiberufliche Tätigkeit zu beurteilen sind und keinen Gewerbebetrieb darstellen, z.B. als Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied.

Die erzielten Einkünfte sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(2014): Was zählt zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit?



Was ist der Ehrenamtsfreibetrag?

Erzielen Sie Einnahmen von bis zu 720 Euro aus einer nebenberuflichen Tätigkeit im mildtätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Bereich, so sind diese nach § 3 Nr. 26a EStG bis zu dieser Höhe steuerfrei. Dieser Ehrenamtsfreibetrag greift bei nebenberuflicher Tätigkeit, sofern der Übungsleiterfreibetrag nicht anwendbar ist. Dabei gelten folgende Voraussetzungen:

  • Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden.
  • Die Tätigkeit dient der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke.

Für die Einnahmen aus der begünstigten Tätigkeit darf nicht bereits die Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 EStG in Anspruch genommen werden.

Bitte beachten Sie, dass eine nebenberufliche Tätigkeit dann vorliegt, wenn diese bezogen auf das Kalenderjahr, nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt.

Entstehen Ihnen im Zusammenhang mit einer solchen Tätigkeit Werbungskosten, können Sie diese nur absetzen werden, wenn sie höher sind als der Freibetrag.

(2014): Was ist der Ehrenamtsfreibetrag?



Was ist der Übungsleiterfreibetrag?

Erzielen Sie Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit, z.B. als Übungsleiter, Erzieher Ausbilder oder einer ähnlichen Beschäftigung, bleiben diese bis zu einem Betrag von 2.400 Euro pro Jahr steuerfrei. Dies regelt der §3 Nr. 26 des EStG. Die gleiche Grenze gilt auch bei einer nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder wenn Sie nebenberuflich alte, kranke oder behinderte Menschen pflegen. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit im Auftrag der öffentlichen Hand oder zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken erfolgt.

Verdienen Sie bei Ihrer Beschäftigung mehr als 2.400 Euro, müssen Sie die Einnahmen als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder nichtselbständiger Arbeit versteuern.

Begünstigte im Sinne des Übungsleiterfreibetrages sind beispielsweise:

  • Sporttrainer oder Mannschaftsbetreuer
  • Chorleiter, Orchesterdirigenten oder Kirchenorganisten
  • Jugendleiter, Ferienbetreuer
  • Rettungssanitäter u.ä. bei Sportveranstaltungen, kulturellen Veranstaltungen und Festumzügen
  • Nicht begünstigt dagegen sind folgende Tätigkeiten
  • Vorstandsmitglieder
  • Kassierer oder Gerätewart eines Sportvereins
  • Ausbilder von Tieren
  • Hallenwarte

(2014): Was ist der Übungsleiterfreibetrag?



Was ist eine Einnahmen-Überschussrechnung?

Mit der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG können Sie einfach den Gewinn Ihres Betriebes ermitteln. Dafür werden die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben nach dem Zu- und Abflussprinzip erfasst und gegenübergestellt. Bei dieser einfachen Form der Buchführung werden zum Beispiel Rückstellungen nicht berücksichtigt.

Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass die Einnahmen-Überschussrechnung keine Führung von Bestandskonten und keine Inventur voraussetzt.

Sollten Sie Ihren Gewinn mit der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, ist der Überschuss Ihrer Einnahmen über Ihre Betriebsausgaben der Gewinn, der in der Steuererklärung zur Besteuerung angegeben wird.

Wichtiger Hinweis: Die Anlage EÜR wird aktuell nicht durch Lohnsteuer kompakt unterstützt.

(2014): Was ist eine Einnahmen-Überschussrechnung?



Muss ich eine EÜR abgeben?

Mittels der Anlage "Einnahmenüberschussrechnung – Anlage EÜR" wird die Einnahmen-Überschuss-Rechnung standardisiert. Zur Abgabe dieser Anlage sind Sie verpflichtet, wenn die Betriebseinnahmen höher als 17.500 Euro sind und der Gewinn nicht durch Bilanzierung (echte Buchführung) ermittelt wird.

In der EÜR müssen Sie detaillierte Angaben zu Ihren Einnahmen und Ausgaben machen. Davon ausgenommen sind Kleinstunternehmer mit Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro jährlich. Sie können Ihren Gewinn wie bisher formlos ermitteln (zum Beispiel aus einer Excel-Tabelle) und einreichen.

Wichtiger Hinweis: Die Anlage EÜR wird aktuell nicht durch Lohnsteuer kompakt unterstützt.

Tipp: Prüfen Sie alle Daten Ihrer EÜR aufPlausibilität und vergleichen Sie diese wenn möglich mit den Daten anderer Unternehmer. Weichen Ihre Angaben weit von den üblichen ab, könnte das Finanzamt sich zu einer Einzelprüfung veranlasst sehen.

(2014): Muss ich eine EÜR abgeben?



Was sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb?

Auch eine gewerbliche Tätigkeit muss selbständig, d.h. auf eigene Rechnung und Verantwortung, und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden. Im Gegensatz zur selbständigen Tätigkeit handelt es sich um einen Gewerbebetrieb, wenn die selbständige Betätigung nachhaltig und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird und weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit anzusehen ist.

Die gewerbliche Tätigkeit unterliegt ferner im Gegensatz zur selbständigen bzw. freiberuflichen Tätigkeit der Gewerbesteuer. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind grundsätzlich

  • Einkünfte als Einzelunternehmer
  • Einkünfte als Mitunternehmer, z.B. aus einer Beteiligung an einer OHG, KG oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts
  • Einkünfte als atypisch stiller Gesellschafter
  • Einkünfte aus Verlustzuweisungsgesellschaften, z.B. Abschreibungsgesellschaften, Bauherrengemeinschaften
  • Gewinne aus Veräußerung eines Gewerbebetriebes, eines Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteils

(2014): Was sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb?


Feldhilfen

Betriebseinnahmen

Tragen Sie hier bitte die erhaltenen Aufwandsentschädigungen (Betriebseinnahmen) ein, die Sie aus aus öffentlichen Kassen erhaltenen haben. Darunter fallen alle Einkünfte

  • als nebenberuflicher Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit,
  • für eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit,
  • für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen oder
  • für eine sonstige nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich erhalten haben.

Sind die Voraussetzungen für den Erhalt der Übungsleiterpauschale gegeben, sind Einkünfte bis zu 2.400 Euro jährlich steuer- und sozialabgabenfrei.

Die Übungsleiterpauschale ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden.
  • Die Tätigkeit darf nicht im Hauptberuf ausgeübt werden, wobei eine Tätigkeit als nebenberuflich gilt, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt.

Wenn Sie für einen gemeinnützigen Verein oder eine Körperschaft öffentlichen Rechts tätig sind, können Sie bis zu 720 Euro steuerfrei (Ehrenamtspauschale) erhalten, ohne die Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale erfüllen zu müssen.

Abzug des Freibetrages in Höhe von

Tragen Sie hier bitte die Höhe der erhaltenen steuerfreien Zahlungen  ein.

Ergebnis lt. eigener Ermittlung

Geben Sie hier den Gewinn oder Verlust aus Ihrer selbständig ausgeübten haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit gemäß Ihrer gesondert erstellten Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder gemäß Ihrer Bilanz an.

Kennzeichnen Sie einen Verlust durch ein vorangestelltes Minus-Zeichen ("-").

Hinweis: Mittels der Anlage "Einnahmenüberschussrechnung - Anlage EÜR" wird die Gewinnermittlung von Seiten der Finanzbehörde standardisiert. Die Anlage EÜR müssen Sie nur abgeben, wenn die Betriebseinnahmen für ein Unternehmen oberhalb der Grenze von 17.500 Euro liegen und der Gewinn nicht durch Bilanzierung (echte Buchführung) ermittelt wird. In der EÜR müssen Sie detaillierte Angaben zu Ihren Einnahmen und Ausgaben machen.

Davon ausgenommen sind Kleinstunternehmer mit Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro jährlich. Sie können Ihren Gewinn (Einnahmen abzüglich Ausgaben) formlos ermitteln und einreichen. Dafür reicht zum Beispiel eine tabellarische Aufstellung, die Sie z.B. per Excel erstellen.

Beachten Sie bitte: Die Anlage EÜR wird aktuell nicht durch Lohnsteuer kompakt unterstützt.

Steuerfreie Einkünfte (Teileinkünfteverfahren)

Geben Sie hier bitte steuerfreie Einkünfte aus einer selbständig ausgeübten haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit an, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen.

Der steuerfreie Teil beträgt nach § 3 Nr. 40 EStG 40% der Einkünfte.

Prüfen Sie genau welchen Betrag der Teileinkünfte bescheinigt wurde. Es kann sein, dass Sie den steuerfreien Teil heraus- oder umrechnen müssen.

Im o.g. Gewinn enthaltene sonstige Gewinne

Tragen Sie den erhaltenen Gewinn ein, den Sie für eine mehrjährige Tätigkeit erhalten haben.

Hierzu gehören alle Einkünfte,

  • die als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit gezahlt wurden,
  • die eine Zusammenballung von Einkünften darstellen oder
  • die von der laufenden Tätigkeit klar abgrenzbar sind.

Diese Einkünfte unterliegen einem ermäßigten Steuersatz, wenn die Tätigkeit mindestens zwei Veranlagungszeiträume ausgeübt wurde und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfasst.

Einkünfte

Wählen sie hier bitte aus, mit welcher Tätigkeit Sie die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erwirtschaftet haben.


Focus Money

"Das übersichtliche Design passt die Darstellung optimal an PCs, Macs, Tablets und Mobilgeräte an. [...] Es gibt umfassende Steuertipps und Hilfen sowie hohe Datensicherheit."

FOCUS Money 02/2023

ComputerBild

"Die beste Alternative für Smartphone, Tablet und Browser ist Lohnsteuer kompakt."

ComputerBild 03/2022

BÖRSE Online

"Die Dateneingabe im Interview-Stil und weitere Features [...] wurden vom Pionier der Online-Steuererklärungen optimiert."

BÖRSE Online 02/2022

Focus Money
€uro am Sonntag
€uro
PC Magazin 04/2019: Sehr gut
c't Magazin
Chip
Die Welt am Sonntag
Stern
Handelsblatt
netzwelt
WirtschaftsWoche
MacWelt