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Unterkunft/Sonstiges

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Unterkunft/Sonstiges



Welche Übernachtungskosten kann ich absetzen?

Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können Sie die Kosten für Übernachtungen in Ihrer Zweitwohnung absetzen. Anerkannt werden nur nachgewiesene Kosten, keine Pauschbeträge. Als Zweitwohnung wird übrigens jede Unterkunft anerkannt, in der Sie eine Möglichkeit zur Übernachtung haben. Wie oft Sie diese Möglichkeit nutzen ist unerheblich. Unterkünfte können zum Beispiel sein:

  • eine Mietwohnung,
  • ein eigenes Haus oder
  • ein Hotelzimmer.

Nutzen Sie am Zweitwohnort eine Mietwohnung, können Sie die Miet- und Mietnebenkosten wie Heizung oder Strom der Zweitwohnung geltend machen. Auch die Ausgaben für notwendige Einrichtungsgegenstände können abgesetzt werden. Dazu zählen beispielsweise Tisch, Bett, Schrank oder auch Küchen- und Badezimmereinrichtung. Bei Anschaffungskosten bis 410 Euro netto kann der Betrag sofort in voller Höhe abgesetzt werden, teurere Gegenstände müssen über einen längeren Zeitraum verteilt abgeschrieben werden. Bei neuen Möbeln beträgt die Nutzungsdauer 13 Jahre. Nutzen Sie ein Hotel als Übernachtungsmöglichkeit, können Sie die tatsächlich nachgewiesenen Übernachtungskosten absetzen. Sind im Übernachtungspreis Verpflegungskosten enthalten und nicht gesondert ausgewiesen, verringert sich der absetzbare Betrag um folgende Posten:

  • für ein Frühstück um 20 Prozent und
  • für ein Mittag- bzw. Abendessen um 40 Prozent der Verpflegungspauschale bei Abwesenheit von 24 Stunden (24 Euro)

Bewohnen Sie eine Eigentumswohnung können Sie Ihre Aufwendungen (Nebenkosten der Wohnung, Schuldzinsen für ein Hypothekendarlehen, Abschreibung etc.) bis zu der Höhe absetzen, die eine angemessene Wohnung an Miete kosten würde.

Ab 2014 ist bei doppelter Haushaltsführung in Deutschland der abzugsfähige Betrag auf einen Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat begrenzt. Dieser Höchstbetrag umfasst alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen, die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden, insbesondere Miete inklusive Betriebskosten, auch für eine möblierte Wohnung, Anschaffungskosten für notwendige Hausrats- und Einrichtungsgegenstände, Zweitwohnungsteuer, Renovierung usw. Der Höchstbetrag von 1.000 Euro gilt monatsbezogen und als Durchschnittswert für das Gesamtjahr. Wenn die Aufwendungen in einzelnen Monaten weniger als 1.000 Euro und in anderen Monaten mehr als 1.000 Euro betragen, dürfen die übersteigenden Beträge mit den nicht ausgeschöpften Höchstbeträgen verrechnet werden

(2014): Welche Übernachtungskosten kann ich absetzen?



Welche sonstigen Kosten sind bei doppelter Haushaltsführung absetzbar?

Sind die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung erfüllt, können diverse Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Dies beginnt bereits bei der Wohnungssuche. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Wohnungssuche entstehen, wie zum Beispiel Fahrtkosten zur Wohnungsbesichtigung, Telefon- oder Portogebühren sind als Werbungskosten absetzbar.

Auch die Kosten für den Umzug erkennt das Finanzamt an. Dazu zählen unter anderem

  • Transportkosten für eine Spedition oder
  • einen Leihwagen und auch
  • Reisekosten am Umzugstag.

Weiterhin können die Miet- und Mietnebenkosten, wie Heizung oder Strom der Zweitwohnung abgesetzt werden. Auch die Ausgaben für notwendige Einrichtungsgegenstände können abgesetzt werden.

Dazu zählen beispielsweise

  • Tisch,
  • Bett,
  • Schrank oder auch
  • Küchen- und Badezimmereinrichtung
  • Geschirr und Töpfe,
  • Kaffeemaschine,
  • Staubsauger sowie
  • Tisch- und Bettwäsche.

Weiterhin absetzbar sind die

  • Zweitwohnungsteuer,
  • Aufwendungen für die Renovierung der Zweitwohnung vor Bezug und bei Auszug sowie
  • Schadenskosten infolge eines Unfalls, der sich auf einer Heimfahrt ereignet.

Bei Anschaffungskosten bis 410 Euro netto kann der Betrag sofort in voller Höhe abgesetzt werden, teurere Gegenstände müssen über einen längeren Zeitraum verteilt abgeschrieben werden.

(2014): Welche sonstigen Kosten sind bei doppelter Haushaltsführung absetzbar?



Welche Umzugskosten kann ich absetzen?

In Zusammenhang mit dem Bezug der Zweitwohnung können Sie die entstehenden tatsächlichen Kosten steuerlich absetzen. Dies beginnt bereits bei der Wohnungssuche: Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Wohnungssuche entstehen, wie zum Beispiel Fahrtkosten zur Wohnungsbesichtigung, Telefon- oder Portogebühren, sind als Werbungskosten absetzbar.

Auch die Kosten für den Umzug erkennt das Finanzamt an. So können Sie die Kosten der Spedition, Aufwendungen für einen Leihwagen, Helferlöhne oder Umzugskartons absetzen. Auch die Maklergebühr zur Erlangung der neuen Mietwohnung ist absetzbar, nicht jedoch die Maklergebühr zum Kauf eines Eigenheims am auswärtigen Beschäftigungsort. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Umzugskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung einzeln nachweisen müssen, da die Umzugskostenpauschale nicht gewährt wird, weil Sie Ihren Lebensmittelpunkt nicht verlagern. Die Absetzbarkeit der Umzugskosten gilt übrigens auch für Ihren Rückumzug in Ihre Hauptwohnung. Falls Sie beim Auszug aus Ihrer Zweitwohnung Schönheitsreparaturen durchführen müssen, können Sie diese in der Steuererklärung angeben.

(2014): Welche Umzugskosten kann ich absetzen?


Feldhilfen

Miet- / Übernachtungskosten

Geben Sie hier die Kosten für Ihre Unterkunft am Beschäftigungsort an.

Hierunter fallen u.a.:

  • Miete inklusive Betriebskosten, auch für möblierte Wohnung,
  • Reinigung und Pflege der Wohnung,
  • Anschaffungskosten für notwendige Einrichtungsgegenstände, ggf. in Form der AfA,
  • Zweitwohnungssteuer,
  • Rundfunkbeitrag,
  • Renovierung,
  • Miet- oder Pachtgebühren für einen Kfz-Stellplatz, auch in der Tiefgarage,
  • Miete für einen separat angemieteten Kfz-Stellplatz,
  • Aufwendungen für Gartennutzung,
  • bei einer Eigentumswohnung: AfA, Schuldzinsen, Reparaturen, Nebenkosten, Reinigung, Einrichtungsgegenstände.

Wichtig: Das Finanzamt berücksichtigt im Inland die tatsächlichen Kosten bis zu 1.000 Euro im Monat. Im Ausland können die Kosten in nachgewiesener Höhe für eine angemessene Zweitwohnung (max. 60 m²) geltend gemacht werden.

Mietnebenkosten

Geben Sie hier die Mietnebenkosten - wie Heizung, Strom, Reinigung, Hausratversicherung usw. - an.

Wichtig: Bei doppelter Haushaltsführung in Deutschland sind für die Unterkunft die tatsächlichen Aufwendungen gegen Nachweis bis zum Höchstbetrag von 1 000 EUR pro Monat absetzbar (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG 2014).

Sonstige Kosten

Geben Sie hier sonstige Kosten in Zusammenhang mit der Wohnung an. Darunter fallen  z.B..:

  • Anwalts- und Gerichtskosten
  • Aufwendungen zur Erlangung der Wohnung, wie Inseratskosten, Maklerprovision.

Wichtig: Bei doppelter Haushaltsführung in Deutschland sind für die Unterkunft die tatsächlichen Aufwendungen gegen Nachweis bis zum Höchstbetrag von 1 000 EUR pro Monat absetzbar (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG 2014).

Anzahl Telefonate

Geben Sie hier die Anzahl der geführten Telefonate an, die Sie statt einer Familienheimfahrt durchgeführt haben.

Wichtig: Falls Sie an einem Wochenende keine Heimfahrt unternehmen, können Sie die Aufwendungen für ein Telefongespräch bis zu einer Gesprächsdauer von 15 Minuten in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn sich in Ihrem Hausstand Angehörige befinden. Alleinstehende ohne Angehörige steht diese Abzugsmöglichkeit nicht zu (BFH-Urteil v. 18.3.1988, BStBl. 1988 II S. 988; BFH-Urteil v. 8.11.1996, BFH/NV 1997 S. 472).

Telefonkosten gesamt

Geben Sie hier die Höhe der Aufwendungen an, die Ihnen für die Telefonate mit Ihren Angehörigen entstanden sind, die Sie anstatt einer Familienheimfahrt getätigt haben.

Wichtig: Falls Sie an einem Wochenende keine Heimfahrt unternehmen, können Sie die Aufwendungen für ein Telefongespräch bis zu einer Gesprächsdauer von 15 Minuten in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn sich in Ihrem Hausstand Angehörige befinden. Alleinstehende ohne Angehörige steht diese Abzugsmöglichkeit nicht zu (BFH-Urteil v. 18.3.1988, BStBl. 1988 II S. 988; BFH-Urteil v. 8.11.1996, BFH/NV 1997 S. 472).

Steuerfreie Erstattungen

Falls Sie steuerfreie Erstattungen erhalten haben, tragen Sie die erhaltenen steuerfreien Ersatzleistungen (z.B.
Trennungsentschädigungen, Auslösungen, Fahrtkostenersatz oder Verpflegungskostenersatz während der doppelten Haushaltsführung, Mobilitätsbeihilfen) hier ein.

Wichtig: Wurden steuerfreie Erstattungen bereits im Rahmen der Lohnsteuerbescheinigung (Zeile. 17-21) angegeben, tragen Sie diese hier bitte nicht noch einmal ein.


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