Ist ein Elternteil wegen Pflegebedürftigkeit in einem Pflegeheim oder wegen Alters in einem Altenheim untergebracht, reicht das eigene Einkommen häufig nicht aus, um die Heimkosten zu bezahlen. Oftmals müssen dann die Kinder für die Eltern zahlen. Dies können Zahlungen an das Heim, an das Sozialamt oder direkt an den Elternteil sein. Die Frage ist, ob und wie Sie den Fiskus an den Heimkosten beteiligen können.
Neu ist eine erfreuliche Erkenntnis der Richter: Eine Haushaltsersparnis ist nicht anzurechnen, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge der pflegebedürftigen Person, die diese für ihren Unterhalt einsetzt, sowohl über den Regelsätzen für die Grundsicherung nach SGB XII liegen als auch über dem als Haushaltsersparnis anzusetzenden Wert (2021: 9.744 Euro). In solchen Fällen fehlt es an einer Haushaltsersparnis der unterhaltenen Person und erst recht der zum Unterhalt verpflichteten Person (so FG Köln vom 26.1.2017, 14 K 2643/16).
Hinweis: Die zumutbare Belastung richtet sich nach der Höhe des Einkommens, der Anzahl der Kinder und dem Familienstand. Das ist Ihr Selbstbehalt, den Sie von den Aufwendungen übernehmen müssen, bevor die Allgemeinheit der Steuerzahler Ihnen hilft. Zur Berechnung der zumutbaren Belastung hat der Bundesfinanzhof kürzlich eine neue Methode vorgegeben, die für die Bürger deutlich vorteilhafter ist.