Im Jahre 2021 sind die Altersvorsorgebeiträge insgesamt absetzbar bis zu 25.787 Euro bei Ledigen und 51.574 Euro bei Verheirateten. Aber diese Beiträge wirken sich nur mit 92 % steuermindernd aus, also mit höchstens 23.724 Euro bzw. 47.448 Euro.
Der Bundesfinanzhof hält die gesetzlichen Übergangsregelungen im Zusammenhang mit der Rentenbesteuerung und dem Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen für verfassungskonform (BFH-Urteile vom 19.5.2021, X R 33/19 und X R 20/21). Allerdings hat er darauf hingewiesen, dass dies nicht für künftige Rentnerjahrgänge gilt. Hier könnte eine Doppelbesteuerung drohen.
Das Bundesfinanzministerium hat daraufhin angekündigt, die für 2025 geplante vollständige Absetzbarkeit der Einzahlungen in die Rentenkasse während der Erwerbsphase vorzuziehen (Stand: 3.6.2021, Quelle: BMF online). Von daher ist es denkbar, dass sich die obigen Beträge in Kürze noch etwas ändern werden, das heißt, dass der prozentual begrenze Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen erhöht wird. Die weitere Entwicklung muss hier sorgfältig beobachtet werden.
Wenn Sie geringere Beiträge in die Basis-Kranken- und Pflegeversicherung einzahlen, haben Sie noch ein wenig Spielraum, um Beiträge für die Arbeitslosenversicherung, Haftpflichtversicherungen und weitere Versicherungen absetzen zu können.
Beiträge zur privaten und gesetzlichen Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung berücksichtigt das Finanzamt stets in tatsächlicher Höhe, auch wenn sie den Höchstbetrag von 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro übersteigen. Nur wenn diese Beträge nicht mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ausgeschöpft werden, können im verbleibenden Spielraum andere Versicherungsbeiträge abgesetzt werden.