Home-Office: Steuerfreier Auslagenersatz möglich?

Nach wie vor befinden sich viele Arbeitnehmer quasi gezwungenermaßen im Home-Office. Üblicherweise stellen Arbeitnehmer ihrem Chef die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nicht in Rechnung – sie sind froh, dass der Betrieb überhaupt weiterläuft. Doch zuweilen kommt der Wunsch auf, das Unternehmen möge sich an den Kosten beteiligen. Oder der Arbeitgeber möchte dem Arbeitnehmer die Kosten von sich aus ersetzen, und zwar am liebsten steuerfrei.


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Home-Office und Corona: Das können Sie absetzen

In Corona-Zeiten verlagern viele Arbeitgeber die Arbeitsplätze in den häuslichen Bereich ihrer Mitarbeiter. Die Mitarbeiter arbeiten dann zu Hause im Home-Office. Bei dieser sog. Telearbeit üben die Mitarbeiter ihre Tätigkeit für eine bestimmte Zeit ausschließlich zu Hause oder alternierend teilweise zu Hause und teilweise im Betrieb aus. Sofern der Arbeitsraum wie ein Arbeitszimmer ausgestattet ist und so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird, können die Kosten steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar sein.
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Corona-Krise: Infos für Arbeitnehmer und Selbständige

Die Corona-Krise hat nun auch Deutschland fest im Griff und viele Fragen sich, was kommt als Nächstes. Das können auch wir leider nicht beantworten. Wir können allerdings helfen, einen kleinen Durchblick in Sachen Corona und Arbeitnehmer zu geben.
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Bau- und Betriebskosten eines Homeoffice von der Steuer absetzen

Bau- und Betriebskosten eines Homeoffice lassen sich komplett von der Steuer absetzen, sofern das Arbeitszimmer den gesamten Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Ist dies nicht der Fall, gibt es abweichende Regelungen. Sowohl Mieter als auch Immobilieneigentümer dürfen das Homeoffice steuerlich anteilig von den Kosten für das gesamte Gebäude absetzen.
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Das Home-Office steuerlich absetzen

Viele Arbeitnehmer arbeiten auch von zu Hause aus für ihre Firma, für sie gehört das Home Office längst zum Alltag. Doch wenn es kein eigenes Arbeitszimmer gibt, das tatsächlich nur diesem Zweck dient, ist es kaum möglich, den heimischen Arbeitsplatz steuerlich geltend zu machen. Wann lässt sich der heimische Arbeitsplatz von der Steuer absetzen und welche Kriterien gibt es?
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Wohnungseinrichtung: Kosten bei doppelter Haushaltsführung zusätzlich absetzbar

Im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind auch die Unterkunftskosten bzw. die Kosten der Zweitwohnung als Werbungskosten absetzbar oder können vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Anerkannt werden stets nur nachgewiesene Kosten, keine Pauschbeträge. Dazu zählen auch die Anschaffungskosten für die Wohnungseinrichtung, wie der Bundesfinanzhof festgestellt hat.
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Jetzt Lohnsteuer-Freibeträge für 2019 beantragen

Beim monatlichen Lohnsteuerabzug werden häufig zu viel Steuern gezahlt. Wer hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen hat, muss nicht bis zum Jahresende warten, ehe es dafür eine Steuererstattung gibt. Sie können diese Aufwendungen bereits während des Jahres als Lohnsteuer-Freibeträge steuermindernd berücksichtigen lassen und sich so Monat für Monat ein höheres Nettogehalt auszahlen lassen.
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Kredite steuerlich absetzen – Wann ist das möglich?

Wer einen Kredit aufnimmt, ist in der Regel nicht in der Position unnötig Geld verschwenden zu können. Es sollte daher darauf geachtet werden, einen Kredit zu wählen, dessen Zinsen vergleichsweise günstig ausfallen. So können die Kreditkosten möglichst gering gehalten werden. Damit dies gelingt, bietet es sich an, Kredite mit verschiedenen Konditionen zu vergleichen. Darüber hinaus gibt es eine weitere Möglichkeit, mit der bei Aufnahme eines Kredites Geld gespart werden kann. In bestimmten Fällen können die Kosten für einen Kredit nämlich von der Steuer abgesetzt werden. Wir erläutern, unter welchen Umständen dies möglich ist.
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Freibeträge, Pausch- und Höchstbeträge 2017 und 2018

Sie wollen wissen wie hoch der Grundfreibetrag, der Sparerfreibetrag oder die Kilometerpauschalen für Ihre Steuererklärung sind? Oder haben Sie Kinder und wollen gerne Ihren Kinderfreibetrag oder den Erziehungsfreibetrag kennen? Die Steuergesetze sowie die Verwaltungsanweisungen enthalten eine Vielzahl von Freigrenzen, Freibeträgen, Pausch- und Höchstbeträgen.
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Antrag auf Lohnsteuerermäßigung: Neue Formulare für das Jahr 2018

Wer hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen hat, muss nicht bis zum Jahres-ende warten, ehe es dafür eine Steuererstattung gibt. Sie können diese Aufwendungen bereits während des Jahres steuermindernd berücksichtigen lassen und so Monat für Monat ein höheres Netto-Gehalt bekommen: Mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung können Sie einen Lohnsteuerfreibetrag bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eintragen lassen, sodass der Arbeitgeber monatlich weniger Lohnsteuer einbehält.
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Home-Office: Kein Unfallversicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaft

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung. Sie sind versichert über die gesetzliche Unfallversicherung und werden durch die Berufsgenossenschaften medizinisch, beruflich und sozial rehabilitiert (§ 8 SGB VII). Aber gilt das auch bei Ausübung der Tätigkeit in einem Home-Office?
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Werbungskosten: Arbeitsmaterialien im Home Office richtig geltend machen

Selbständige Unternehmer und auch Kleinunternehmer sowie Freiberufler kümmern sich in Eigenregie um die Einrichtung und Pflege ihrer Büroräume. Mit dem Home Office, das für viele Selbständige ein wichtiges Argument für die Abkehr vom Angestelltendasein darstellt, sind zusätzlich auch steuerliche Vorteile verbunden. So kann nicht nur das Arbeitszimmer selbst abgesetzt werden, sondern auch die Arbeitsmaterialien, die Einrichtung und wichtige Geräte wie PC oder Drucker. Um bei der kommenden Steuererklärung nichts zu vergessen und geltende Regelungen einhalten zu können, sollten sich auch Selbständige rechtzeitig über ihre Möglichkeiten informieren.
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Die besten Steuertipps 2015 für Arbeitnehmer

Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung rückt näher. Dieses Jahr haben alle Steuerpflichtigen bis zum 31. Mai 2016 Zeit Ihre Steuererklärung pünktlich einzureichen. Aber warum so lange warten, wenn es um bares Geld geht? Arbeitnehmer haben mehrere Chancen zum Steu­ersparen. Diese Steuertipps 2015 sollten Sie kennen!
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Die besten Steuertipps 2014 für Arbeitnehmer

Eilig ist sie nicht, die nächste Steuererklärung – wer sie abgeben muss, hat dieses Mal sogar bis zum 2. Juni Zeit. Aber warum so lange warten, wenn es um bares Geld geht? Arbeitnehmer konnten sich zuletzt, nach aktuellen Berechnungen der Stiftung Warentest (Heft 02/2015), im Schnitt rund 900 Euro zurückholen. So viel dürfte auch mit der Steuererklärung für 2014 drin sein – vorausgesetzt, Sie setzen so viel ab, wie möglich ist. Diese Steuertipps sollten Sie kennen:

Wichtig für alle

Spenden, Versicherungsbeiträge oder Unterhaltszahlungen – wer nicht alle Möglichkeiten auslotet, verschenkt womöglich ein paar hundert Euro. Denn absetzen können Sie oft mehr als Sie glauben.

Versicherungen

Egal ob gesetzliche Pflichtversicherungen oder private Policen geleistet wurden: Ihre Versicherungskosten können Sie als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Dabei wird unterschieden zwischen Aufwendungen zur Altersvorsorge – also Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zur Rürup Rente – und sogenannten „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“.

Die sonstigen Aufwendungen erkennt das Finanzamt nur bis zur Höhe von 1.900 Euro an. Die sind oft schon durch die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung ausgereizt. Beiträge zur privaten und gesetzlichen Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung berücksichtigt das Finanzamt stets in tatsächlicher Höhe, auch wenn sie den Höchstbetrag von 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro übersteigen.

Trotzdem sollten Sie auch Beiträge für andere Policen angeben. In Frage kommen beispielsweise Privat- und Kfz-Haftpflichtversicherungen, Hausratspolicen oder Krankenzusatzversicherungen. Ob auch Risikolebenspolicen und private Unfallversicherungen geltend gemacht werden können, muss der Bundesfinanzhof klären. Auch ein Urteil zu Kapitallebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, steht noch aus. Tragen Sie Ihre Aufwendungen auf jeden Fall ein, die Steuerbescheide bleiben offen und Sie können gegebenenfalls mit einer späteren Rückerstattung rechnen.

Außergewöhnliche Belastungen

Wer „zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen“ in gleichen Verhältnissen hat, der kann laut Einkommensteuergesetz unter Umständen außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Als außergewöhnliche Belastungen werden beispielsweise Unterhaltsleistungen an den Lebenspartner oder an die Eltern anerkannt. Für 2014 können Sie 8.130 Euro absetzen, das sind 126 Euro mehr als im Vorjahr. Zahlen Sie für die Pflege Ihrer Eltern, können Sie das auch absetzen. Pflegen Sie Angehörige selbst, gilt ein Pauschbetrag von 924 Euro.

Einer der wichtigsten Posten bei den außergewöhnlichen Belastungen sind die Krankheitskosten. Abhängig vom Einkommen und von der Familiensituation gelten feste Zumutbarkeitsgrenzen. Ausgaben für Ärzte, Medizin, Hilfsmittel oder Kuren, die darüber liegen, können Sie absetzen. Der Bundesfinanzhof muss noch klären, ob diese Zumutbarkeitsgrenze auch für zwangsläufige Ausgaben gilt, etwa den Eigenanteil beim Zahnersatz oder Medikamentenzuzahlungen. Geben Sie solche Posten auf jeden Fall an.

Sonderausgaben

Sie waren 2014 großzügig? Das wird belohnt: Spenden an gemeinnützige Organisationen werden als Sonderausgaben anerkannt und mindern so direkt die Steuerlast. Haben Sie mehr als 20 Prozent Ihrer gesamten Einkünfte gespendet, wird dieser Teil der Ausgaben aufs nächste Jahr vorgetragen. Auch Parteispenden können Sie absetzen, hier gilt allerdings ein Höchstbetrag von 1.650 Euro. Die Hälfte geht direkt von der Steuerschuld ab. Auch Mitgliedsbeiträge können Sie in der Steuererklärung angeben.

Darüber hinaus können Sie auch Steuern von der Steuer absetzen: Das geht. Wenn von Ihrem Gehalt Kirchensteuer einbehalten wurde, dürfen Sie diese bei den Sonderausgaben geltend machen. Ansonsten rechnet das Finanzamt mit einer Pauschale von 36 Euro. Die tatsächlichen Ausgaben liegen in der Regel deutlich höher.

Leisten Sie Unterhalt an Ihren Ex-Partner, können Sie bis zu 13.805 Euro als Sonderausgaben eintragen. Wenn Sie darüber hinaus auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernommen haben, dürfen Sie die zusätzlich absetzen. Wichtig ist hier, dass der Ex-Partner die Anlage U ausfüllt und sich somit bereiterklärt, seine Einkünfte zu versteuern. Ansonsten bleibt Ihnen nur der Abzug als außergewöhnliche Belastungen.

Arbeiten im und am Haus

Sie haben die Dielen schleifen lassen, Ihr Bad renoviert oder eine neue Heizungsanlage einbauen lassen? Sie beschäftigen eine Haushaltshilfe, einen Babysitter oder eine Pflegekraft? Dann lassen Sie den Fiskus teilhaben: 20 Prozent der Arbeitskosten werden direkt von der Steuerlast abgezogen. Allerdings gelten Höchstbeträge: Bei Handwerkern liegt die Grenze bei 6.000 Euro, die maximale Ersparnis liegt also bei 1.200 Euro. Für haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie bis zu 20.000 Euro geltend machen, Sie bekommen also bis zu 4.000 Euro zurück. Übrigens können Sie auch die Kosten für den Winterdienst angeben, egal ob Sie Mieter oder Eigentümer sind. Der Bundesfinanzhof muss noch klären, ob das auch für die Räumung öffentlicher Gehwege gilt, eintragen sollten Sie die umstrittenen Kosten auf jeden Fall.

Paare müssen sich entscheiden

Die meisten Ehepaare und eingetragene Lebenspartner lassen sich bei der Steuer zusammen veranlagen, weil sie mit dem Splittingtarif am besten bedient sind. Wenn Sie bisher die getrennte Veranlagung gewählt haben, müssen Sie sich nun neu entscheiden. Denn die getrennte Veranlagung gibt es seit 2014 nicht mehr, stattdessen können sich Paare nun einzeln veranlagen lassen.

Der Nachteil: Anders als früher bei der getrennten Veranlagung können sich Paare nicht aussuchen, wie sie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen untereinander verteilen. Absetzen darf sie der Partner, der sie tatsächlich bezahlt hat. Die einzige Alternative: Die Ausgaben werden 50:50 auf die beiden Partner verteilt.

Wenn Sie außergewöhnliche Belastungen geltend machen, hat die Einzelveranlagung aber auch ihr Gutes. Für die zumutbare Belastung sind dann nämlich nur die Einkünfte des betreffenden Partners ausschlaggebend. Bei der getrennten Veranlagung wurde dagegen das Gesamteinkommen von beiden berücksichtigt.

Generell kann sich die Einzelveranlagung also lohnen, wenn ein Partner höhere Krankheitskosten oder andere außergewöhnliche Belastungen hatte, aber deutlich weniger verdient hat. Auch wenn ein Partner noch arbeitet, der andere aber schon in Rente, Pension oder selbständig ist, könnte die Einzelveranlagung interessant sein. Der arbeitende Partner kann so deutlich mehr Versicherungsbeiträge absetzen.

Wichtig für Arbeitnehmer

Das A und O für Arbeitnehmer sind die Werbungskosten, also beruflich bedingte Ausgaben. 1.000 Euro erkennt das Finanzamt automatisch an, Viele können aber mehr absetzen.

Entfernungspauschale

Wenn Sie eine Fünftagewoche haben und mindestens 15 Kilometer zur Arbeit pendeln, lohnt sich die Einzelabrechnung der Werbungskosten auf jeden Fall. Dann kommt nämlich schon allein durch die Entfernungspauschale mindestens 1.035 Euro an Werbungskosten zusammen.

Die Pendlerpauschale beträgt 30 Cent pro Tag und Entfernungskilometer. Dabei ist es egal, ob Sie den Weg per Auto, Bus, Bahn oder Fahrrad zurücklegen. Solange die Summe von 4.500 Euro nicht überschritten wird, müssen Sie nichts belegen. Wenn Sie öffentliche Verkehrsmittel nutzen, können Sie auch die tatsächlichen Ticketkosten geltend machen. Dann fordert das Finanzamt aber Einzelnachweise.

Dienstreisen

Aufwendungen im Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit sind als Werbungskosten absetzbar. Dazu zählen

  • Fahrtkosten,
  • Verpflegungspauschbeträge,
  • Übernachtungskosten,
  • Reisenebenkosten.

Im Gegensatz zu Fahrt-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten werden Verpflegungspauschbeträge bei längerfristigen Auswärtstätigkeiten stets nur für die ersten drei Monate derselben Auswärtstätigkeit berücksichtigt.

Ab 2014 gibt es nur noch zwei Verpflegungspauschbeträge: 12 Euro bei einer Abwesenheitsdauer zwischen 8 und 24 Stunden sowie 24 Euro bei einer Abwesenheitsdauer von 24 Stunden. Maßgebend ist die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte – und zwar von der Hauptwohnung, nicht der Wohnung am Einsatzort. Fahrtzeiten sind einzubeziehen.

Ab 2014 werden in den ersten 48 Monaten auch Übernachtungskosten in unbeschränkter Höhe anerkannt, danach nur bis zu maximal 1 000 Euro im Monat. Diese Begrenzung gilt nur in Deutschland, nicht jedoch im Ausland.

Zusätzlich sind auch verschiedene kleinere und größere Reisenebenkosten absetzbar , die im Zusammenhang mit einer Auswärtstätigkeit anfallen. In Betracht kommen Fahrtkosten am Zielort, z.B. für Taxi oder Mietwagen, Autobahngebühren oder Fährkosten, Parkgebühren, Trinkgelder, Auslagen für Telefonate und beruflichen Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber oder mit Geschäftspartnern.

Unfälle

Sie hatten auf dem Arbeitsweg einen Unfall und sind auf Schäden sitzengeblieben? Ärgerlich, aber wenigstens können Sie Ihre Unkosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen. War Ihr Wagen noch keine acht Jahre alt und hat sich die Reparatur nicht gelohnt, ist der fiktive Buchwert entscheidend. Lag der beispielsweise vor dem Unfall bei 10.000 Euro und Sie nach dem Unfall nur noch 2.000 Euro für das Auto bekommen, dann können Sie 8.000 Euro als Werbungskosten eintragen.

Zweitwohnung

Wenn sich Ihr Arbeitsort weit entfernt von Ihrem Wohnort befindet und Sie aus diesem Grund eine Zweitwohnung beziehen müssen, liegt eine doppelte Haushaltsführung vor. Bestimmte Kosten, die Ihnen dadurch entstehen, können Sie von der Steuer absetzen.

Dafür müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen müssen Sie an Ihrem Wohnort eine Hauptwohnung mit einem eigenen Hausstand haben. Außerdem müssen Sie am Arbeitsort aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung beziehen. Eine neue Bedingung für den „eigenen Hausstand“ ist seit 2014 die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung.

Berufliche Gründe liegen zum Beispiel vor, wenn Sie an einen auswärtigen Arbeitsort versetzt worden sind oder wenn Sie eine Arbeitsstelle antreten, die sich weit entfernt außerhalb des eigenen Wohnorts befindet. Die doppelte Haushaltsführung gilt auch dann als beruflich veranlasst, wenn Sie aus privaten Gründen Ihren Hauptwohnsitz von Ihrem Arbeitsplatz weg verlegen und eine Wohnung am Arbeitsort als Zweithaushalt nutzen. Als Zweitwohnung wird übrigens jede Unterkunft anerkannt, in der Sie eine Möglichkeit zur Übernachtung haben. Wie oft Sie diese Möglichkeit nutzen, ist unerheblich. Unterkünfte können zum Beispiel sein:

  • eine Mietwohnung,
  • ein eigenes Haus,
  • ein Hotelzimmer,
  • Übernachtungsmöglichkeiten bei Freunden oder auch
  • die Baracke auf einer Baustelle.

Tipp: Wenn Sie mehrmals in der Woche nach Hause fahren, können Sie wählen, ob Sie Kosten wegen doppelter Haushaltsführung oder die Fahrtkosten für sämtliche durchgeführten Heimfahrten absetzen wollen. Im zweiten Fall sind die Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale absetzbar. Dann können Sie die Übernachtungskosten und die Verpflegungspauschbeträge in den ersten drei Monaten aber nicht als Werbungskosten absetzen. Die zweite Variante bietet sich an, wenn Sie häufig nach Hause fahren und niedrige Übernachtungskosten an Ihrem Zweitwohnsitz haben.

Arbeitszimmer und Arbeitsmittel

Ein häusliches Arbeitszimmer können Sie steuerlich geltend machen und die entsprechenden Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen, und zwar

  • in unbegrenzter Höhe, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
  • bis zu 1.250 Euro, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Darüber hinaus können Aufwendungen für beruflich genutzte Räumlichkeiten zu Hause auch in folgenden Fällen in unbegrenzter Höhe steuerlich abgesetzt werden,

  • wenn es sich nicht um ein häusliches „Arbeitszimmer“ handelt, z. B. ein Lagerraum, Ausstellungsraum, Verkaufsraum, Tonstudio bei einem Komponisten, Atelier bei einem Maler, Kanzlei eines Anwalts, Praxisräume einer Sprachpädagogin.
  • wenn es nicht um ein „häusliches“ Arbeitszimmer handelt. Das ist der Fall, wenn der Raum nicht in die häusliche Sphäre eingebunden ist und nicht eine bauliche Einheit mit dem Wohnteil bildet, z. B. Anmietung eines Arbeitszimmers in einem anderen Haus, zusätzlich angemieteter Raum in einem Mehrfamilienhaus auf einer anderen Etage als die Privatwohnung.
  • wenn das Arbeitszimmer für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr offen steht. In diesem Fall ist der Büroraum seiner Funktion nach kein häusliches Arbeitszimmer.
  • wenn der Raum bei Selbstständigen als Betriebsstätte gilt. Dies kommt in Betracht, wenn das Büro in unmittelbarer Nähe zu den übrigen Betriebsräumen liegt, z. B. neben der Wohnung des Bäckermeisters befinden sich die Backstube, der Verkaufsraum, ein Aufenthaltsraum für das Verkaufspersonal und das Büro, in dem die Buchhaltungsarbeiten erledigt werden.

Formulare für die Lohnsteuer

Hier finden Sie die amtlichen Formulare für die Beantragung einer Lohnsteuerermäßigung oder einen Wechsel der Steuerklasse.

Formulare für die Lohnsteuer 2024

Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2024 – Hauptvordruck einschließlich Antrag auf Lohnsteuerermäßigung im vereinfachten Verfahren
Anlage Kinder 2024 – Angaben für kindbezogene Steuerermäßigungen zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag 

Anlage Werbungskosten 2024- Angaben zu beruflich veranlassten Aufwendungen (z.B. Entfernungspauschale, Arbeitszimmer)
Anlage Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen 2024 zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen / Energetische Maßnahmen zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag 2024
Anleitung/Merkblatt für den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2024 zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten / Lebenspartnern 2024
Merkblatt 2024 zur Steuerklassenwahl von Arbeitnehmer-Ehegatten


Formulare für die Lohnsteuer 2023

Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2023 – Hauptvordruck einschließlich Antrag auf Lohnsteuerermäßigung im vereinfachten Verfahren
Anlage Kinder 2023 – Angaben für kindbezogene Steuerermäßigungen zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag 

Anlage Werbungskosten 2023- Angaben zu beruflich veranlassten Aufwendungen (z.B. Entfernungspauschale, Arbeitszimmer)
Anlage Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen 2023 zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen / Energetische Maßnahmen zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag 2023
Anleitung/Merkblatt für den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2023 zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten / Lebenspartnern 2023
Merkblatt 2023 zur Steuerklassenwahl von Arbeitnehmer-Ehegatten


Sonstige Anträge

Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft
Erklärung zum dauernden Getrenntleben

Antrag bei erweiterter unbeschränkter Einkommensteuerpflicht
Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach dem Auslandstätigkeitserlass

Versicherung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II)
Antrag auf Nichtveranlagungs-Bescheinigung für natürliche Personen – NV 1 A

Anlage K – Zustimmung zur Übertragung von Kinderfreibeträgen und Freibeträgen für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
Anlage U 2014 – 2016- für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten


ELSTER – Die elektronische Steuererklärung

Beim Stichwort „ELSTER“ denken Sie eher ans Finanzamt als an einen schwarz-weißen Rabenvogel? Dann gehören Sie womöglich zu den 15,2 Millionen Menschen, die Ihre Steuererklärung im letzten Jahr übers Internet abgegeben haben. Denn ELSTER steht in der Sprache der Finanzverwaltung für Elektronische Steuererklärung. Seit fast 10 Jahren können Bürger ihre Steuererklärung nicht nur am Rechner ausfüllen, sondern auch digital versenden. Auch wenn Sie Steuersoftware nutzen oder Ihre Steuererklärung online über Lohnsteuer kompakt ausfüllen, kommen sie mit Elster in Berührung, nämlich dann, wenn Sie Ihre Steuererklärung ans Finanzamt schicken wollen.
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Die vereinfachte Steuererklärung

Vier Seiten Mantelbogen und drei Seiten Anlage N – das ist das Minimum an Steuererklärung, das Arbeitnehmer auszufüllen haben. Zumindest normalerweise. Was Sie vielleicht nicht wissen: Es geht auch kürzer! Mit der sogenannten „vereinfachten Steuererklärung“ machen Sie Ihre Einkommensteuererklärung im Schnelldurchlauf. Das Formular hat gerade mal zwei Seiten, das Ausfüllen dauert also keine halbe Stunde. Alles was Sie brauchen ist das Formular EST 1V.
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Tipps zur Steuererklärung 2013

Eilig ist sie nicht, die nächste Steuererklärung – wer sie abgeben muss, hat dieses Mal sogar bis zum 2. Juni Zeit. Aber warum so lange warten, wenn es um bares Geld geht? Arbeitnehmer konnten sich zuletzt, nach aktuellen Berechnungen der Stiftung Warentest (Heft 02/2014), im Schnitt rund 900 Euro zurückholen. So viel dürfte auch mit der Steuererklärung für 2013 drin sein – vorausgesetzt, Sie setzen so viel ab, wie möglich ist. Diese Steuertipps sollten Sie kennen:

Wichtig für alle

Spenden, Versicherungsbeiträge oder Unterhaltszahlungen – wer nicht alle Möglichkeiten auslotet, verschenkt womöglich ein paar hundert Euro. Denn absetzen können Sie oft mehr als Sie glauben.

Versicherungen

Egal ob gesetzliche Pflichtversicherungen oder private Policen geleistet wurden: Ihre Versicherungskosten können Sie als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Dabei wird unterschieden zwischen Aufwendungen zur Altersvorsorge – also Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zur Rürup Rente – und sogenannten „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“.

Die sonstigen Aufwendungen erkennt das Finanzamt nur bis zur Höhe von 1.900 Euro an. Die sind oft schon durch die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung ausgereizt. Trotzdem sollten Sie auch Beiträge für andere Policen angeben. In Frage kommen beispielsweise Privat- und Kfz-Haftpflichtversicherungen, Hausratspolicen oder Krankenzusatzversicherungen. Ob auch Risikolebenspolicen und private Unfallversicherungen geltend gemacht werden können, muss der Bundesfinanzhof klären. Auch ein Urteil zu Kapitallebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, steht noch aus. Tragen Sie Ihre Aufwendungen auf jeden Fall ein, die Steuerbescheide bleiben offen und Sie können gegebenenfalls mit einer späteren Rückerstattung rechnen.

Außergewöhnliche Belastungen

Wer „zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen“ in gleichen Verhältnissen hat, der kann laut Einkommensteuergesetz unter Umständen außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Als außergewöhnliche Belastungen werden beispielsweise Unterhaltsleistungen an den Lebenspartner oder an die Eltern anerkannt. Für 2013 können Sie 8.130 Euro absetzen, das sind 126 Euro mehr als im Vorjahr. Zahlen Sie für die Pflege Ihrer Eltern, können Sie das auch absetzen. Pflegen Sie Angehörige selbst, gilt ein Pauschbetrag von 924 Euro.

Einer der wichtigsten Posten bei den außergewöhnlichen Belastungen sind die Krankheitskosten. Abhängig vom Einkommen und von der Familiensituation gelten feste Zumutbarkeitsgrenzen. Ausgaben für Ärzte, Medizin, Hilfsmittel oder Kuren, die darüber liegen, können Sie absetzen. Der Bundesfinanzhof muss noch klären, ob diese Zumutbarkeitsgrenze auch für zwangsläufige Ausgaben gilt, etwa den Eigenanteil beim Zahnersatz oder Medikamentenzuzahlungen. Geben Sie solche Posten auf jeden Fall an.

Sonderausgaben

Sie waren 2013 großzügig? Das wird belohnt: Spenden an gemeinnützige Organisationen werden als Sonderausgaben anerkannt und mindern so direkt die Steuerlast. Haben Sie mehr als 20 Prozent Ihrer gesamten Einkünfte gespendet, wird dieser Teil der Ausgaben aufs nächste Jahr vorgetragen. Auch Parteispenden können Sie absetzen, hier gilt allerdings ein Höchstbetrag von 1.650 Euro. Die Hälfte geht direkt von der Steuerschuld ab. Auch Mitgliedsbeiträge können Sie in der Steuererklärung angeben.

Darüber hinaus können Sie auch Steuern von der Steuer absetzen: Das geht. Wenn von Ihrem Gehalt Kirchensteuer einbehalten wurde, dürfen Sie diese bei den Sonderausgaben geltend machen. Ansonsten rechnet das Finanzamt mit einer Pauschale von 36 Euro. Die tatsächlichen Ausgaben liegen in der Regel deutlich höher.

Leisten Sie Unterhalt an Ihren Ex-Partner, können Sie bis zu 13.805 Euro als Sonderausgaben eintragen. Wenn Sie darüber hinaus auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernommen haben, dürfen Sie die zusätzlich absetzen. Wichtig ist hier, dass der Ex-Partner die Anlage U ausfüllt und sich somit bereiterklärt, seine Einkünfte zu versteuern. Ansonsten bleibt Ihnen nur der Abzug als außergewöhnliche Belastungen.

Arbeiten im und am Haus

Sie haben die Dielen schleifen lassen, Ihr Bad renoviert oder eine neue Heizungsanlage einbauen lassen? Sie beschäftigen eine Haushaltshilfe, einen Babysitter oder eine Pflegekraft? Dann lassen Sie den Fiskus teilhaben: 20 Prozent der Arbeitskosten werden direkt von der Steuerlast abgezogen. Allerdings gelten Höchstbeträge: Bei Handwerkern liegt die Grenze bei 6.000 Euro, die maximale Ersparnis liegt also bei 1.200 Euro. Für haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie bis zu 20.000 Euro geltend machen, Sie bekommen also bis zu 4.000 Euro zurück. Übrigens können Sie auch die Kosten für den Winterdienst angeben, egal ob Sie Mieter oder Eigentümer sind. Der Bundesfinanzhof muss noch klären, ob das auch für die Räumung öffentlicher Gehwege gilt, eintragen sollten Sie die umstrittenen Kosten auf jeden Fall.

Paare müssen sich entscheiden

Die meisten Ehepaare und eingetragene Lebenspartner lassen sich bei der Steuer zusammen veranlagen, weil sie mit dem Splittingtarif am besten bedient sind. Wenn Sie bisher die getrennte Veranlagung gewählt haben, müssen Sie sich nun neu entscheiden. Denn die getrennte Veranlagung gibt es seit 2013 nicht mehr, stattdessen können sich Paare nun einzeln veranlagen lassen.

Der Nachteil: Anders als früher bei der getrennten Veranlagung können sich Paare nicht aussuchen, wie sie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen untereinander verteilen. Absetzen darf sie der Partner, der sie tatsächlich bezahlt hat. Die einzige Alternative: Die Ausgaben werden 50:50 auf die beiden Partner verteilt.

Wenn Sie außergewöhnliche Belastungen geltend machen, hat die Einzelveranlagung aber auch ihr Gutes. Für die zumutbare Belastung sind dann nämlich nur die Einkünfte des betreffenden Partners ausschlaggebend. Bei der getrennten Veranlagung wurde dagegen das Gesamteinkommen von beiden berücksichtigt.

Generell kann sich die Einzelveranlagung also lohnen, wenn ein Partner höhere Krankheitskosten oder andere außergewöhnliche Belastungen hatte, aber deutlich weniger verdient hat. Auch wenn ein Partner noch arbeitet, der andere aber schon in Rente, Pension oder selbständig ist, könnte die Einzelveranlagung interessant sein. Der arbeitende Partner kann so deutlich mehr Versicherungsbeiträge absetzen.

Wichtig für Arbeitnehmer

Das A und O für Arbeitnehmer sind die Werbungskosten, also beruflich bedingte Ausgaben. 1.000 Euro erkennt das Finanzamt automatisch an, Viele können aber mehr absetzen.

Entfernungspauschale

Wenn Sie eine Fünftagewoche haben und mindestens 15 Kilometer zur Arbeit pendeln, lohnt sich die Einzelabrechnung der Werbungskosten auf jeden Fall. Dann kommt nämlich schon allein durch die Entfernungspauschale mindestens 1.035 Euro an Werbungskosten zusammen.

Die Pendlerpauschale beträgt 30 Cent pro Tag und Entfernungskilometer. Dabei ist es egal, ob Sie den Weg per Auto, Bus, Bahn oder Fahrrad zurücklegen. Solange die Summe von 4.500 Euro nicht überschritten wird, müssen Sie nichts belegen. Wenn Sie öffentliche Verkehrsmittel nutzen, können Sie auch die tatsächlichen Ticketkosten geltend machen. Dann fordert das Finanzamt aber Einzelnachweise.

Dienstreisen
Wenn Sie 2013 Auswärtstermine hatten, etwa Dienstreisen, Fortbildungen oder Kongresse, können Sie die Ausgaben als Werbungskosten geltend machen – sofern sie nicht von der Firma übernommen wurden. Auch hier kommt wieder die Entfernungspauschale ins Spiel: Ticketpreise können Sie gegen Nachweis voll abrechnen, ansonsten können Sie die Entfernungspauschale ansetzen. Vorteil hier: Anders als beim Weg zum regelmäßigen Arbeitsplatz zählt nicht nur die einfache Strecke, sondern Hin- und Rückweg. Auch Parkgebühren oder Maut können Sie als Fahrtkosten eintragen.

Je nachdem, wie lange Sie weg waren, steht Ihnen eine Verpflegungspauschale zu. Für 2013 gelten die folgenden Sätze: Bei 8 bis 14 Stunden Abwesenheit gibt es 6 Euro, zwischen 14 und 24 Stunden gibt es 12 Euro und wenn Sie mindestens 24 Stunden unterwegs waren, können Sie 24 Euro absetzen. Haben Sie Hotel oder Pension selbst gezahlt, können Sie die Kosten in voller Höhe geltend machen.

Unfälle

Sie hatten auf dem Arbeitsweg einen Unfall und sind auf Schäden sitzengeblieben? Ärgerlich, aber wenigstens können Sie Ihre Unkosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen. War Ihr Wagen noch keine acht Jahre alt und hat sich die Reparatur nicht gelohnt, ist der fiktive Buchwert entscheidend. Lag der beispielsweise vor dem Unfall bei 10.000 Euro und Sie nach dem Unfall nur noch 2.000 Euro für das Auto bekommen, dann können Sie 8.000 Euro als Werbungskosten eintragen.

Zweitwohnung
Seit 2014 wird die steuerliche Absetzbarkeit von Zweitwohnungen strenger gehandhabt. Für 2013 gelten aber noch die alten Regeln. Wenn Sie aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten haben, können Sie nicht nur die Kosten für die Wohnung, sondern auch für die Einrichtung und für regelmäßige Heimfahrten als Werbungskosten geltend machen. Als Grundlage gilt die ortsübliche Miete für eine 60 Quadratmeter-Wohnung, einschließlich Heizkosten und sonstiger Betriebsausgaben. Wenn Sie eine Eigentumswohnung haben, können Sie etwa Kosten für die Finanzierung und für Reparaturen ansetzen. Einrichtungsgegenstände, die nicht mehr als 487 Euro gekostet haben, können Sie voll absetzen. Teurere Anschaffungen können Sie nach der AfA-Tabelle über ihre Nutzungsdauer hinweg abschreiben.

Für die ersten drei Monate im neuen Zweithaushalt können Sie die übliche Verpflegungspauschale von maximal 24 Euro am Tag geltend machen. Außerdem wird pro Woche eine Heimfahrt anerkannt, dabei gelten die gleichen Regeln wie für die Entfernungspauschale für die Fahrt zur Arbeit.

Arbeitszimmer und Arbeitsmittel
Ein häusliches Arbeitszimmer können Sie nur geltend machen, wenn es Ihren beruflichen Mittelpunkt darstellt oder wenn Sie Teile Ihrer Arbeit von zu Hause aus erledigen müssen, weil das beim Arbeitgeber nicht möglich ist. In ersterem Fall können Sie Ihre Kosten vollständig absetzen, ansonsten mit maximal 1.250 Euro im Jahr. Neben anteiliger Miete, Reinigungskosten oder Versicherungsbeiträgen können Sie auch die Einrichtung von der Steuer absetzen.

Am neuen Schreibtisch oder Rechner können Sie den Fiskus übrigens auch ohne Arbeitszimmer beteiligen. Damit das Finanzamt die vollen Kosten anerkennt, muss die Anschaffung aber zu mindestens 90 Prozent beruflich bedingt sein. Nutzen Sie beispielsweise den neuen PC halb beruflich und halb privat, dann können Sie 50 Prozent der Kosten angeben. Bei Anschaffungen über 487,90 Euro kommt dann wieder die Abschreibungstabelle ins Spiel.


Werbungskosten

Arbeiten geht man vor allem aus einem Grund: Um Geld zu verdienen. Doch damit das Gehalt fließt, muss man auch selbst finanziellen Aufwand betreiben. Vor allem für den Weg zur Arbeit, aber womöglich auch für die Jobsuche, für einen Umzug oder für doppelte Haushaltsführung, wenn die Firma weit entfernt vom Wohnort liegt. Gut, dass Sie den Fiskus an all diesen Ausgaben beteiligen können, denn die sogenannten Werbungskosten lassen sich in der Steuererklärung geltend machen. 
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