(2013)
Welche Besonderheiten gelten bei Pflege- und Betreuungsleistungen?
Handelt es sich bei den haushaltsnahen Dienstleistungen um Pflege und Betreuungsleistungen, erhöht sich der Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 600 Euro auf 1.200 Euro. Begünstigt sind also unter Einbeziehung der haushaltsnahen Dienstleistungen 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro.
Die Erhöhung des Höchstbetrags auf 1.200 Euro setzt voraus, dass bei den gepflegten oder betreuten Personen eine der Pflegestufen I bis III vorliegt oder diese Leistungen aus der Pflegeversicherung bezogen haben. Die erhöhte Steuerermäßigung kann von der pflegebedürftigen Person selbst oder einem Angehörigen in Anspruch genommen werden, der die entsprechenden Leistungen bezahlt.
Wichtig: Die Steuerermäßigung wird nur gewährt, soweit die Aufwendungen nicht bereits als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Außerdem werden die erhaltenen Leistungen aus der Pflegeversicherung auf die Aufwendungen angerechnet.
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