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Gebäudeabschreibungen

Geben Sie den anteilig auf den vermieteten Teil entfallenden Betrag der linearen bzw. degressiven Abschreibung an.

Achtung: Geben Sie hier nur den tatsächlichen Abschreibungsbetrag für das Jahr 2013 an. Kürzen Sie Ihre vollen Abschreibungen gegebenenfalls um nicht zur Einkunftserzielung genutzte Flächenanteile!

Ein Beispiel: Die Abschreibung für das gesamte Gebäude betragen im Veranlagungsjahr 2013 insgesamt 1.200 Euro. Das Haus besteht aus zwei Wohnungen, von denen eine mit 200 qm selbst genutzt wird und eine mit 100 qm vermietet wird. In diesem Fall können Sie nur 1/3 als Abschreibung geltend machen, also insgesamt 400 Euro.

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Gebäudeabschreibungen



Was sind Abschreibungen?

Mit der so genannten Abschreibung können Sie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten Ihres Gebäudes, Ihrer Wohnung oder der Baumaßnahme über mehrere Jahre von der Steuer absetzen. Den jährlich absetzbaren Teil bezeichnet man dabei als Abschreibung bzw. als Absetzung für Abnutzung (AfA).

Die Abschreibung zählt wie zum Beispiel Renovierungskosten und Nebenkosten zu den Werbungskosten und senkt so Ihre Steuerlast.
Abschreibungen sind für vermietete oder betrieblich genutzte Häuser und Wohnungen möglich. Wichtig zu beachten ist dabei, dass nur der Wert des Gebäudes abgeschrieben werden kann - der Wert des Grundstücks nutzt sich steuerlich nicht ab. Bei Objekten, die nach dem 31. Dezember 1924 gebaut worden sind, können die Käufer 50 Jahre lang jeweils zwei Prozent der Anschaffungskosten ohne Grundstück von der Steuer absetzen. Zur Veranschaulichung soll das folgende Beispiel dienen:

Bei einem Kaufpreis ohne Grundstück von 200.000 Euro wird das zu versteuernde Einkommen um 4.000 Euro gesenkt. Bei einem angenommenen persönlichen Steuersatz von 35 Prozent beträgt die Steuerersparnis also 1.400 Euro pro Jahr. Wird die Immobilie mitten im Jahr gekauft, wird die verbleibende Zeit anteilig berechnet.

(2013): Was sind Abschreibungen?



Was bedeutet AfA nach § 7 Abs. 4 EStG?

Mit der AfA nach § 7 Abs. 4 EStG wird eine lineare Abschreibung beschrieben, die für jedes Gebäude genutzt werden kann, das vermietet bzw. betrieblich genutzt wird. Für Häuser, die bis zum 31. Dezember 1924 gebaut worden sind, kann der Käufer 40 Jahre lang 2,5 Prozent absetzen. Bei Objekten, die nach dem 31. Dezember 1924 gebaut worden sind, können die Käufer 50 Jahre lang jeweils zwei Prozent der Anschaffungskosten ohne Grundstück von der Steuer absetzen.

Der Abschreibungszeitraum beginnt mit jedem Käufer neu, selbst dann, wenn der vorherige Käufer das Gebäude schon einmal abgesetzt hat. Die Abschreibung beginnt im Jahr der des Kaufes bzw. der Fertigstellung – für dieses Jahr dann aber nur zeitanteilig.  

(2013): Was bedeutet AfA nach § 7 Abs. 4 EStG?



Was bedeutet AfA nach § 7 Abs. 5 EStG?

Mit der Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG bezeichnet man die degressive Abschreibung, mit der Bauherren oder Käufer neue Gebäude oder Wohnungen in den  ersten Jahren mit einem hohem Satz abschrieben können. Die degressive Abschreibung ist für Immobilien mit einem Bauantrag bzw. Kaufvertrag ab 1.1.2006 nicht mehr vorgesehen. Seitdem ist nur noch die lineare Abschreibung möglich.

Für vorherige Daten gelten folgende Abschreibungssätze:
-    Bauantrag/Kaufvertrag ab 30.7.1981 bis zum 28.2.1989 und ab 1.1.1996
o    In den ersten acht Jahren: 5 Prozent
o    Folgende 6 Jahre: 2,5 Prozent
o    Folgende 36 Jahre: 1,25 Prozent

-    Bauantrag/Kaufvertrag ab 1.1.2004 bis 31.12.2005
o    Erste 10 Jahre: 4 Prozent
o    Folgende 8 Jahre: 2,5 Prozent
o    Folgende 32 Jahre: 1,25 Prozent

-    Bauantrag/Kaufvertrag ab 1.3.1989 bis zum 31.12.1995
o    Erste 4 Jahre: 7 Prozent
o    Folgende 6 Jahre: 5 Prozent
o    Folgende 6 Jahre: 2 Prozent
o    Folgende 24 Jahre: 1,25 Prozent

(2013): Was bedeutet AfA nach § 7 Abs. 5 EStG?


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