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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Steuerfreie Aufwandsentschädigungen

Hierzu geben Sie steuerfrei erhaltenen Aufwandsentschädigungen an, die Sie für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit zur Förderung im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich, für nebenberufliche künstlerische Tätigkeit und nebenberufliche Pflege erhalten haben.

Haben Sie steuerfreie Einkünfte erhalten, tragen Sie hier bis zu 2.400 EUR jährlich (Übungsleiterpauschale, (§ 3 Nr. 26 EStG) ein, z.B. für

  • Ausbildungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten,
  • künstlerische Tätigkeiten,
  • Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen.

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Steuerfreie Aufwandsentschädigungen



Welche steuerfreien Aufwandsentschädigungen muss ich angeben?

Wenn Sie steuerfreie Aufwandsentschädigungen innerhalb Ihres Arbeitsverhältnisses erhalten, tragen Sie diese bitte ein. Dies betrifft beispielsweise Aufwandsentschädigungen, die Sie aus öffentlichen Kassen, einer Bundes- oder einer Landeskasse, erhalten haben.

Doch meist erhalten Arbeitnehmer eine steuerfreie Aufwandsentschädigung aus einer nebenberuflichen Tätigkeit. Dieses kann eine Tätigkeit sein als Übungsleiter, Erzieher, Ausbilder im Sportbereich oder als Künstler wie Chorleiter oder Musiker, und auch als Pfleger von kranken, alten oder behinderten Menschen können Sie eine steuerfreie Aufwandsentschädigung erhalten. Es muss sich um eine pädagogische oder eine pflegende Tätigkeit handeln.

Üben Sie eine solche Tätigkeit aus, können Sie jährlich bis zu 2.400 Euro einer Aufwandsentschädigung, die sie dafür bekommen, steuerfrei erhalten. Das ist die so genannte Übungsleiterpauschale.

Mit dieser Übungsleiterpauschale will der Gesetzgeber gemeinnützige Organisationen unterstützen, die auf ehrenamtliche Helfer angewiesen sind. Durch die steuerfreie Pauschale können die ehrenamtlichen Helfer zusätzlich profitieren und der Verein hat weniger Ausgaben. Der steuerliche Freibetrag ist ein Jahresbetrag, er wird also nicht gekürzt, wenn die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr über vorliegen.

Die geförderte Tätigkeit muss allerdings nebenberuflich ausgeübt werden, gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken dienen und im Auftrag einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen oder kirchlichen Organisation erfolgen. Die Organisation muss ihren Sitz im Inland, in der EU oder dem Europäischen Währungsraum haben.

So können Sie als Unterstützer einer solchen Organisation einen Teil oder Ihre komplette Aufwandsentschädigung steuerfrei erhalten. Alle Beträge, die die Übungsleiterpauschale von 2.400 Euro überstiegen, müssen Sie allerdings versteuern. Ist Ihre Aufwandsentschädigung geringer als 2.400 Euro, können Sie nur den geringeren Betrag geltend machen.

Beispiel: Frau Meier unterrichtet an einer Musikschule und bekommt hierfür jährlich 2.200 Euro. Zusätzlich betreut sie an der Grundschule eine Turngruppe und erhält dafür noch einmal 400 Euro im Jahr. Beide Tätigkeiten werden nach § 3 Nr.26 EStG steuerlich begünstigt, aber insgesamt nur bis zu 2.400 Euro. Die restlichen 200 Euro muss Frau Meier versteuern.

(2013): Welche steuerfreien Aufwandsentschädigungen muss ich angeben?



Kann ich auch Übungsleiterpauschalen für mehrere Tätigkeiten angeben?

Ja. Wenn Sie beispielsweise als Trainer in zwei verschiedenen Vereinen tätig sind, können Sie die Aufwandsentschädigungen aus beiden Vereinen steuerfrei erhalten. Die beiden Beträge dürfen nur insgesamt die Übungsleiterpauschale von 2.400 Euro nicht übersteigen, wenn sie steuerfrei bleiben sollen. Geben Sie einfach die Summe aus den beiden Aufwandsentschädigungen in Ihre Steuererklärung ein. Was den Höchstbetrag übersteigt, muss in jedem Fall versteuert werden.

Tipp: Üben Sie verschiedene Tätigkeiten aus, die eine auf selbständiger Basis und die andere nicht selbständig, dann müssen Sie diesen Betrag einer Einkommensart in Ihrer Steuererklärung zuordnen: der selbständigen bzw. der nicht selbständigen. Auch bei dieser Konstellation erhalten Sie die Übungsleiterpauschale insgesamt nur einmal.

(2013): Kann ich auch Übungsleiterpauschalen für mehrere Tätigkeiten angeben?



Kann ich eine Steuerermäßigung bekommen für Tätigkeiten, die nicht unter die Übungsleiterpauschale fallen?

Ja. Die Übungsleiterpauschale gibt es nur für pädagogische und pflegende Tätigkeiten.

Es gibt jedoch noch andere Tätigkeiten, die steuerlich gefördert werden können, wenn Sie ehrenamtlich tätig sind. Wenn Sie für einen gemeinnützigen Verein oder eine Körperschaft öffentlichen Rechts tätig sind, können Sie bis zu 720 Euro steuerfrei erhalten, ohne die Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale erfüllen zu müssen.

So ist praktisch die Aufwandsentschädigung für jede gemeinnützige Arbeit bis zur Höhe von 720 Euro steuerfrei. Eine wichtige Voraussetzung ist jedoch zu erfüllen: Sie müssen nebenberuflich für die gemeinnützige Institution tätig sein.

Beispiele für eine Tätigkeit, die unter die 720 Euro-Steuerermäßigung fallen, sind: Platz- und Zeugwart in einem Sportverein, Reinigungskraft, Schreibkraft, Fahrer oder Vereinsvorstand.

(2013): Kann ich eine Steuerermäßigung bekommen für Tätigkeiten, die nicht unter die Übungsleiterpauschale fallen?


Feldhilfen

Tätigkeit als

Tragen Sie hier bitte die Bezeichnung der Tätigkeit ein, für die Sie eine steuerfreie Aufwandsentschädigung erhalten haben.

Hierunter fallen steuerfreie Einnahmen, die Sie zum Beispiel

  • aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit,
  • für eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit,
  • aus öffentlichen Kassen
  • für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen oder
  • für eine sonstige nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich

erhalten haben.

Summe der steuerfrei erhaltenen Einkünfte

Tragen Sie hier bitte die Höhe der erhaltenen steuerfreien Zahlungen  ein.


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