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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Leibrente:

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Leibrente:



Was bedeutet die Öffnungsklausel?

Bei der nachgelagerten Besteuerung kann es zu einer ungerechten Übersteuerung kommen, wenn ein Selbständiger über mehrere Jahre freiwillig Beiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt hat, die höher waren als der Jahreshöchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung (Summe des Arbeitgeberanteils und des Arbeitnehmeranteils). Der zu zahlende Höchstbetrag richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrenze, diese wird jährlich neu berechnet und stellt die Grenze dar, bis zu der die Rentenversicherungsbeiträge anteilig vom Einkommen gezahlt werden müssen. Für Einkommen, das über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, leisten Sie normalerweise keine Versicherungsbeiträge – außer Sie zahlen sie wie in diesem Zusammenhang freiwillig.

Der Selbständige hat also aus seinem bereits versteuerten Einkommen freiwillig zusätzliche Beiträge gezahlt. Dadurch hat er sich auf der einen Seite eine höhere Rente erarbeitet, die er aber auf der anderen Seite mit dem üblichen Besteuerungsanteil zu hoch besteuern müsste. Das kann vermieden werden. Als Rentner kann er seine Rente in einen freiwilligen und in einen gesetzlichen Teil aufteilen lassen. Hierzu muss er aber bis zum 31.12. 2004 mindestens zehn Jahre lang freiwillig einen höheren Beitrag gezahlt haben.

Tipp: Wenn dies auf Sie zutrifft, müssen Sie beantragen, dass der Anteil Ihrer Rente, der auf diesen erhöhten Beiträgen beruht, nicht mit dem hohen Besteuerungsanteil (2009: 58 Prozent, 2010: 60 Prozent der Rente) sondern mit dem wesentlich günstigeren Ertragsanteil besteuert wird. Der Anteil der niedriger zu besteuernden Rente ist die Öffnungsklausel, diese erfahren Sie aus der Bescheinigung Ihres Rentenversicherungsträgers.

Hinweis: Viele Rentner, die in den alten Bundesländern Beiträge gezahlt haben, können die Öffnungsklausel nicht in Anspruch nehmen. Die Rentenbeiträge lagen dort stets unter dem Niveau derer in den neuen Bundesländern.

Beispiel: Wenn Sie seit Ihrem 65. Lebensjahr eine gesetzliche Rente von 1.500 Euro im Monat beziehen und dem Finanzamt mit einer Bescheinigung der Rentenzahlstelle nachweisen können, dass 30 Prozent (das ist die Öffnungsklausel) der Rentenzahlung auf erhöhten Beiträgen beruhen, ergibt sich diese Berechnung:

Für 70 Prozent der Rente:

Normale Besteuerung nach Abzug des Rentenfreibetrags:
1.500 Euro x 70 Prozent = 1.050 Euro x 12 Monate = 12.600 Euro abzgl. Rentenfreibetrag von 42 Prozent = 7.308 Euro.

Bei dem Teil, für den die Öffnungsklausel von 30 Prozent gilt, wird der günstigere Ertragsanteil angesetzt:

1.500 Euro x 30 Prozent = 450 Euro x 12 Monate = 5.400 Euro x 18 Prozent = 972 Euro.
In diesem Fall müssten also 8.280 Euro versteuert werden. Ohne Öffnungsklausel hätten 10.440 Euro versteuert werden müssen.
Der Ertragsanteil richtet sich nach dem Alter des Rentners zum Beginn der Rentenzahlung, er beträgt beispielsweise bei 64-Jährigen 19 Prozent, bei 65 bis 66-Jährigen 18 Prozent und bei 67-Jährigen 17 Prozent.

In der folgenden Tabelle finden Sie die Höhe des Ertragsanteils je nach Alter bei Beginn der Rente dieser wird von Lohnsteuer kompakt automatisch berechnet.

Ihren persönlichen Ertragsanteil finden Sie in folgender Übersicht:

  • 0 bis 1 Jahre: 59 Prozent
  • 2 bis 3 Jahre: 58 Prozent
  • 4 bis 5 Jahre: 57 Prozent
  • 6 bis 8  Jahre: 56 Prozent
  • 9 bis 10 Jahre: 55 Prozent
  • 11 bis 12 Jahre: 54 Prozent
  • 13 bis 14 Jahre: 53 Prozent
  • 15 bis 16 Jahre: 52 Prozent
  • 17 bis 18 Jahre: 51 Prozent
  • 19 bis 20 Jahre: 50 Prozent
  • 21 bis 22 Jahre: 49 Prozent
  • 23 bis 24 Jahre: 48 Prozent
  • 25 bis 26 Jahre: 47 Prozent
  • 27 Jahre: 46 Prozent
  • 28 bis 29 Jahre: 45 Prozent
  • 30 bis 31 Jahre: 44 Prozent
  • 32 Jahre: 43 Prozent
  • 33 bis 34 Jahre: 42 Prozent
  • 35 Jahre: 41 Prozent
  • 36 bis 37 Jahre: 40 Prozent
  • 38 Jahre: 39 Prozent
  • 39 bis 40 Jahre: 38 Prozent
  • 41 Jahre: 37 Prozent
  • 42 Jahre: 36 Prozent
  • 43 bis 44 Jahre: 35 Prozent
  • 45 Jahre: 34 Prozent
  • 46 bis 47 Jahre: 33 Prozent
  • 48 Jahre: 32 Prozent
  • 49 Jahre: 31 Prozent
  • 50 Jahre: 30 Prozent
  • 51 bis 52 Jahre: 29 Prozent
  • 53 Jahre: 28 Prozent
  • 54 Jahre: 27 Prozent
  • 55 bis 56 Jahre: 26 Prozent
  • 57 Jahre: 25 Prozent
  • 58 Jahre: 24 Prozent
  • 59 Jahre: 23 Prozent
  • 60 bis 61 Jahre: 22 Prozent
  • 62 Jahre: 21 Prozent
  • 63 Jahre: 20 Prozent
  • 64 Jahre: 19 Prozent
  • 65 bis 66 Jahre: 18 Prozent
  • 67 Jahre: 17 Prozent
  • 68 Jahre: 16 Prozent
  • 69 bis 70 Jahre: 15 Prozent
  • 71 Jahre: 14 Prozent
  • 72 bis 73 Jahre: 13 Prozent
  • 74 Jahre: 12 Prozent
  • 75 Jahre: 11 Prozent
  • 76 bis 77 Jahre: 10 Prozent
  • 78 bis 79 Jahre: 9 Prozent
  • 80 Jahre: 8 Prozent
  • 81 bis 82 Jahre: 7 Prozent
  • 83 bis 84 Jahre: 6 Prozent
  • 85 bis 87 Jahre: 5 Prozent
  • 88 bis 91 Jahre: 4 Prozent
  • 92 bis 93 Jahre: 3 Prozent
  • 94 bis 96 Jahre: 2 Prozent
  • ab 97 Jahre: 1 Prozent

(2013): Was bedeutet die Öffnungsklausel?



Was ist eine gesetzliche Leibrente?

Leibrenten und andere Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen unterliegen nur mit einem bestimmten Anteil der Besteuerung, der sich nach dem Jahr des Rentenbeginns richtet. Falls Sie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen haben, können Sie von dieser als Ausfüllhilfe eine „Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt“ über Ihre bezogenen  Renteneinkünfte anfordern. Diese wird Ihnen dann in den Folgejahren automatisch unaufgefordert zugesandt.

Bei Beginn der Rente im Jahr 2013 beträgt der Besteuerungsanteil 66 %.

Eintragungen zur Höhe des Besteuerungsanteils sind nicht erforderlich. Der steuerfreie Teil der Rente wird in dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, ermittelt und gilt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. Im Rahmen der Rentenbesteuerung der Folgejahre wird dieser vom Jahres(brutto)rentenbetrag abgezogen.

Rentenerhöhungen, die auf einer regelmäßigen Rentenanpassung beruhen, werden in voller Höhe besteuert. Das Gleiche gilt auch für Leistungen aus eigenen zertifizierten Basisrentenverträgen.

Leibrenten sind insbesondere

  • Altersrenten,
  • Erwerbsminderungsrenten,
  • Erwerbsunfähigkeitsrenten,
  • Berufsunfähigkeitsrenten,
  • Hinterbliebenenrenten als Witwen- / Witwerrenten,
  • Waisenrenten oder
  • Erziehungsrenten.

Anzugeben sind auch einmalige Leistungen, die z. B. als Sterbe geld oder als Abfindung von Kleinbetragsrenten ausge zahlt werden.

Wenn Sie als Verfolgte / Verfolgter nationalsozialistischer Gewaltherrschaft i. S. d. § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anerkannt wurden und bei der Berechnung Ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung rentenrechtliche Zeiten aufgrund der Verfolgung berücksichtigt wurden, teilen Sie das bitte dem Finanzamt formlos mit. Solche Zeiten können z. B. nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG), dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der  Sozialversicherung (WGSVG) oder nach dem Fremdrentengesetz (FRG) berücksichtigt worden sein. Dies gilt auch für Witwen- / Witwerrenten, wenn der Verstorbene als Verfolgter i. S. d. § 1 BEG anerkannt war und die Rentenleistung entsprechende rentenrechtliche Zeiten enthält. Das Finanzamt wird prüfen, ob diese Rente steuerfrei ist.

(2013): Was ist eine gesetzliche Leibrente?



Welche Werbungskosten kann ich als Rentner geltend machen?

Auch als Rentner können Sie Ausgaben, die Sie im Zusammenhang mit Ihrer Rente hatten, in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Wenn Sie Werbungskosten hatten, die insgesamt unter 102 Euro bleiben, lohnt es sich nicht diese einzutragen. Das Finanzamt berücksichtigt automatisch einen Pauschbetrag für Werbekosten von 102 Euro, dieser Betrag wird sofort von Ihren Einnahmen abgezogen.
Dieser Pauschbetrag wird für alle Renten und alle Einnahmen, die unter den sonstigen Einkünften angegeben werden müssen, gemeinsamt berücksichtigt. Er ist ein Jahresbetrag, der nicht gekürzt wird, auch wenn die Voraussetzungen nicht das komplette Jahr vorlagen, oder nicht für das ganze Jahr Einnahmen zu verzeichnen sind. Der Werbekosten-Pauschbetrag ist personengebunden und steht jedem Ehegatten separat zu, sobald er die entsprechenden Einnahmen hat.

Tipp: Haben Sie höhere Ausgaben, die über den Pauschbetrag von 102 Euro hinausgehen, lohnt es sich auf jeden Fall, diese einzutragen. Sie sollten allerdings auch die Nachweise zur Hand haben und Ihrer Steuererklärung beilegen.
Wenn Sie Ausgaben für einen Steuerberater haben, erkennt das Finanzamt nur die Kosten als Werbungskosten an, die im Zusammenhang mit Ihrer Rente stehen. Deswegen lassen Sie Ihren Steuerberater in seiner Rechnung den Teil gesondert angeben, der sich direkt auf Ihre Rente bezieht.

Als Werbungskosten geltend machen können Sie beispielsweise Ausgaben für einen
- Rentenberater,
- Rechtsanwalt bei Rentenstreitigkeiten,
- Steuerberater(nur für Anlage R)

Aber auch

- Kosten, die im Zusammenhang mit der Beantragung einer Rente stehen (Fahrtkosten, Bürobedarf, Porto, Telefonkosten)
- Gerichtsgebühren, wenn es beim Prozess um Ihre Rente geht,
- Gewerkschaftsbeiträge

Tipp: Wenn Sie unsicher sind, ob das Finanzamt eine bestimmte Ausgabe anerkennen wird, geben Sie sie einfach an und legen Sie die Nachweise bei. So entscheidet der Finanzbeamte.

(2013): Welche Werbungskosten kann ich als Rentner geltend machen?



Welche Angaben muss ich bezüglich der Laufzeit der Rente machen?

Bei lebenslangen Leibrenten aus versteuertem Einkommen hängt die Rentenlaufzeit von der Lebenszeit ab. Endet die Rente mit dem Tod des Berechtigten, müssen Sie das in der Steuererklärung angeben. Der Ertragsanteil richtet sich nach dem Alter des Berechtigten bei Renteneintritt.
Abgekürzte Leibrenten aus versteuertem Einkommen enden entweder zum Ende der Befristung oder mit dem Tod des Berechtigten. Hier müssen Sie angeben, wann die Rente spätestens endet.

Die Laufzeit der Rente wird benötigt, um den Ertragsanteil zu berechnen.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden nicht mit dem Ertragsanteil besteuert sondern mit dem höheren Besteuerungsanteil. Dieser steigt mit dem Jahr des Renteneintritts jedes Jahr um zwei Prozent, der nicht zu versteuernde Teil ist der Rentenfreibetrag. Dieser sink jährlich, bis er im Jahr 2040 gleich Null ist.

(2013): Welche Angaben muss ich bezüglich der Laufzeit der Rente machen?



Was regelt das Alterseinkünftegesetz von 2005?

Das Alterseinkünftegesetz regelt die Besteuerung von Renten. Betroffen sind alle, sowohl die Rentner, die 2005 bereits in Rente waren, als auch alle zukünftigen. Die steuerliche Belastung für Neurentner steigt von Jahr zu Jahr - gleichzeitig wachsen aber auch die Vorteile für Arbeitnehmer.

Steuerlich entlastete Altersvorsorge
Neben der gesetzlichen Rentenversicherung werden auch private Rentenversicherungen als Altersvorsorgeaufwendungen anerkannt. Steuerlich begünstigt werden Beiträge zu privaten Rentenversicherungen allerdings nur, wenn die Versicherung auf eine lebenslange Rente des Steuerpflichtigen abzielt. Außerdem muss der Versicherte bei Beginn der Rentenzahlung mindestens 60 Jahre alt sein.

So wird sichergestellt, dass es sich um Vorsorgeprodukte für die Altersvorsorge handelt. Zudem dürfen die Versorgungsansprüche nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. Außerdem muss die Versicherungssumme als Leibrente ausgezahlt werden, Einmalauszahlungen sind grundsätzlich untersagt. Die steuerlich begünstigten Vorsorgeprodukte können aber mit einer Zusatzversicherung ergänzt werden - beispielsweise einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Steuerlich nicht begünstigt werden Anlageprodukte, die nicht zwangsläufig der Altersvorsorge dienen. In der Regel sind das frei verfügbare Kapitalanlagen, zu denen auch Kapitallebensversicherungen gehören. Eine Ausnahme sind Kapitallebensversicherungen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden und bei denen vor dem 31.12.2004 ein Beitragseingang zu verzeichnen war. Sie bleiben weiterhin steuerfrei. Für Rentner bedeutet das Folgendes:

Seit 2005 müssen 50 Prozent der Alterseinkünfte besteuert werden. Ab 2006 bis 2020 steigt der steuerpflichtige Anteil der Renten jährlich um zwei Prozent ab 2021 steigt der Anteil dann nur noch um ein Prozent pro Jahr.
Im Jahr 2040 ist die Rente zu 100 Prozent steuerpflichtig, demgegenüber sind dann Beiträge der Arbeitnehmer zur Altersvorsorge zum großen Teil steuerfrei. Auch geregelt im Alterseinkünftegesetz: Zeitlich befristete Renten, wie beispielsweise Erwerbsminderungsrenten und nicht befristete, wie die Altersrente werden seit 2005 steuerlich gleich behandelt. Und Renten aus Versicherungen, die in der Ansparphase steuerlich begünstigt werden, sind in der Auszahlphase steuerpflichtig.

(2013): Was regelt das Alterseinkünftegesetz von 2005?



Wie wird die gesetzliche Rente besteuert?

Der Gesetzgeber hat im Jahr 2005 die Besteuerung der gesetzlichen Rente durch das Alterseinkünftegesetz neu geregelt. Seitdem ist ein festgelegter Anteil der Rente zu versteuern, der Rest bleibt (noch) steuerfrei. Sie müssen Ihre Einnahmen aus der Rente versteuern, das ist die so genannte nachgelagerte Besteuerung. Wie viel sie versteuern müssen, richtet sich nach dem Jahr Ihres Renteneintritts.
Für den Arbeitnehmer, der 2005 oder vorher in Rente ging, lag der steuerfreie Anteil bei 50 Prozent. Aus der nicht zu versteuernden Rente wird ein (persönlicher) Freibetrag gebildet, so kann dieser Rentner ab 2005 einen "Rentenfreibetrag" von 50 Prozent nutzen. Dieser Rentenfreibetrag bleibt lebenslang gleich.

Seit 2005 steigt der steuerpflichtige Anteil jedoch um jährlich zwei Prozent, ab 2021 um ein Prozent pro Jahr. So müssen Arbeitnehmer, die ab 2040 in Rente gehen, ihre gesetzlichen Renteneinnahmen voll versteuern. Während heute die meisten Rentner keine Steuern für ihr Einkommen zahlen müssen, könnte sich das in den nächsten Jahrzehnten ändern.

Beispiel: Hans Müller ging zum 1. Januar 2009 in Rente und bekam im letzten Jahr eine gesetzliche Rente von insgesamt 12.000 Euro. Für Hans Müller sind 58 Prozent seiner Rente steuerpflichtig, der Rentenfreibetrag liegt bei 42 Prozent. So müsste Müller für das Jahr 6.960 Euro beim Finanzamt als Einnahmen angeben. Hat er aber keine weiteren Einnahmen, dann muss er auch keine Steuererklärung abgeben, denn die Summe liegt unter dem Grundfreibetrag von derzeit 7.834 Euro (ab 2010: 8004 Euro).
Der lebenslange Rentenfreibetrag für Hans Müller beträgt 5.040 Euro. Einnahmen über diesem Freibetrag müsste er jedoch erst versteuern, wenn sie auch über dem Grundfreibetrag liegen. Deswegen muss er für das Jahr 2009 keine Steuererklärung machen. Allerdings: Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalerträge müssen dem Einkommen zugerechnet werden.

Würde Hans Müller dagegen erst 2017 in den Ruhestand gehen, dann müsste er 8.880 Euro (74 Prozent) von seiner Rente versteuern und demzufolge auch eine Steuererklärung abgeben – vorausgesetzt, der Grundfreibetrag würde sich bis dahin nicht ändern.

Achtung: Bis zu seinem Lebensende bleibt der Rentenfreibetrag für Müller gleich. Auch wenn nach Rentenanpassungen seine Einnahmen durch die Rente steigen, blieben jedes Jahr nur 5.040 Euro steuerfrei. Der Freibetrag bezieht sich auf einen konkreten Geldbetrag nicht auf einen Anteil der jeweiligen Rente. So muss Herr Müller künftige Rentenanpassungen also voll versteuern.

Tipp: Das Finanzamt zieht automatisch ohne weiteren Nachweis einen Pauschbetrag für Werbungskosten von 102 Euro ab. Wenn Sie höhere Aufwendungen haben, sollten Sie diese in der Steuererklärung angeben, um Ihr zu versteuerndes Einkommen nach unten zu drücken. Angeben können Sie beispielsweise Steuerberatungskosten (für die Anlage R), eine Rentenberatung oder einen Anwalt, wenn er Sie in Rentenfragen unterstützt. Diese höheren Ausgaben müssen Sie allerdings nachweisen.

(2013): Wie wird die gesetzliche Rente besteuert?


Feldhilfen

Beginn der Rente

Tragen Sie hier bitte den Beginn der Rente ein.

Unter Beginn der Rente ist der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem die Rente (ggf. nach rückwirkender Zubilligung) tatsächlich bewilligt wird (vgl. Rentenbescheid).

Haben Sie im Jahr 2013 eine Einmalzahlung erhalten, tragen Sie bitte das Datum des Zuflusses der Einmalzahlung ein.

Werbungskosten auf Nachzahlungen

Tragen Sie her Werbungskosten ein, die auf Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre entfallen.

Rentenzahlungen in 2013

Tragen Sie hier bitte den Jahres(brutto)rentenbetrag ein.

Der Betrag (Brutto-Rente) ist in der Regel nicht mit der ausgezahlten Rente identisch ist. Sie können den Betrag der Renten(anpassungs)mitteilung entnehmen. Anzugeben ist der Gesamt-Rentenbetrag inklusive Rentennachzahlungen und Einmalzahlungen.

Bei Auszahlung der Rente einbehaltene eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht vom Rentenbetrag ab zu ziehen. Diese geben Sie bitte weiter unten an.

Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu Ihren Aufwendungen zur Krankenversicherung sind steuerfrei und daher nicht dem Rentenbetrag  hinzuzurechnen.

erhaltene Einmalzahlung mit Öffnungsklausel

Machen Sie hier Angaben zur Höhe einer erhaltenen Einmalzahlung war, die der Öffnungsklausel unterliegt.

Prozentsatz der Öffnungsklausel

Geben Sie hier den von Ihrem Versorgungsträger bescheinigten Prozentsatz an.

Höhe der Nachzahlung

Tragen Sie hier bitte die Summe der Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre ein.

Nachzahlungen für das laufende Kalenderjahr 2013 sind nicht mit einzutragen. Aufgrund dieser Eintragung wird das Finanzamt prüfen, ob für diese Nachzahlungen eine ermäßigte Besteuerung in Betracht kommt.

Wichtig: Nachzahlungen, die nur ein Kalenderjahr betreffen, sind hier nicht ein zu tragen.

Werbungskosten

Geben Sie hier die Höhe der Werbungskosten an, die Ihnen in Zusammenhang mit den Renteneinnahmen entstanden sind.

Dazu gehören u.a.:

  • Beratungskosten
  • Rechtsanwaltskosten
  • Sozialgerichtskosten
Rentenanpassungsbetrag

Tragen Sie hier bitte den Rentenanpassungsbetrag lt. Rentenmitteilung ein.

Der steuerfreie Teil der Rente wird in dem Jahr ermittelt, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt. Bei Renten, die vor dem 1.1.2005 begonnen haben, ist der steuerfreie Teil der Rente des Jahres 2005 maßgebend.

Einzutragen ist der Betrag, um den die jährliche Rente im Vergleich zum Jahresbetrag der Rente aus dem Jahr der Ermittlung des steuerfrei bleibenden Teils der Rente auf Grund regelmäßiger Anpassungen (z. B. jährliche Rentenerhöhung) geändert wurde. Nicht einzutragen sind unregelmäßige Anpassungen (z. B. Rentenänderungen wegen Anrechnung oder Wegfall anderer Einkünfte).

Beginn der vorhergehenden Rente

Ist Ihrer Rente  eine andere Rente, z. B. Erwerbsminderungsrente oder Altersrente des verstorbenen Ehegatten vorangegangen, tragen Sie bitte den Beginn der vorangegangenen Rente ein.

Dadurch kann sich für Ihre Rente ggf. eine günstigere Besteuerung ergeben.

Ende der vorhergehenden Rente

Ist Ihrer Rente  eine andere Rente, z. B. Erwerbsminderungsrente oder Altersrente des verstorbenen Ehegatten vorangegangen, tragen Sie bitte das Ende der vorangegangenen Rente ein.

Dadurch kann sich für Ihre Rente ggf. eine günstigere Besteuerung ergeben.

Haben Sie vor dieser Rente eine andere Rente bezogen?

Ist Ihrer Rente eine andere Rente, z. B. Erwerbsminderungsrente oder  Altersrente des verstorbenen Ehegatten vorangegangen, wählen Sie bitte "Ja" aus.

Dadurch kann sich für Ihre Rente ggf. eine günstigere Besteuerung ergeben.

Art der Rente

Wählen Sie hier bitte aus, um was für eine Rente es sich handelt:

Auswahl:

  • Altersrente
  • Erwerbsunfähigkeits-/Erwerbsminderungsrente
  • Berufsunfähigkeitsrente
  • Große Witwenrente oder Witwerrente
  • Kleine Witwenrente oder Witwerrente
  • Waisenrente
  • Erziehungsrente
  • Bergmannsrente/Knappschaftsausgleichsleistung
  • Knappschaftsruhegeld
Rente mit Öffnungsklausel endet am

Geben Sie hier an, wann die Rente erlischt oder spätestens umgewandelt wird.

Art der Rente

Wählen Sie hier bitte aus, um was für eine Rente es sich handelt:

Auswahl:

  • Altersrente
  • Erwerbsunfähigkeits-/Erwerbsminderungsrente
  • Berufsunfähigkeitsrente
  • Große Witwenrente oder Witwerrente
  • Kleine Witwenrente oder Witwerrente
  • Waisenrente
  • Erziehungsrente

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