Ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis, das wie unter Fremden durchgeführt wird, ist vom Finanzamt anzuerkennen. Zum „Fremdvergleich“ gehören üblicherweise ein schriftlicher Arbeitsvertrag, eine pünktliche Zahlung des vereinbarten Arbeitslohns auf ein eigenes Konto des angestellten Ehepartners und die Erfüllung aller lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten.
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Einzelveranlagung für Ehegatten: Wie Sonderausgaben u.a. aufzuteilen sind
Seit 2013 ist die Alternative zur Zusammenveranlagung bei Eheleuten nicht mehr die getrennte Veranlagung, sondern die Einzelveranlagung für Ehegatten (§ 26a EStG). Bei der Einzelveranlagung hat jeder Ehegatte eine eigene Einkommensteuererklärung abzugeben und erhält auch einen gesonderten Steuerbescheid. Es werden also zwei Steuerberechnungen jeweils getrennt für die Ehegatten durchgeführt und die Steuer jeweils nach dem Grundtarif berechnet.
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Rangfolge bei Ehegatten und Lebenspartnern im Steuerformular
Im Steuerhauptformular gilt eine Rangfolge bezüglich der Steuerpflichtigen: Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten ist an erster Stelle grundsätzlich der Ehemann und an zweiter Stelle die Ehefrau einzutragen. Dies gilt auch dann, wenn nicht der Mann, sondern die Frau das Geld nach Hause bringt.
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Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Stundenzettel plus Auflistung geleisteter Arbeiten
Auch Arbeitnehmer bedürfen hin und wieder Hilfe bei ihren Tätigkeiten und können ihrerseits andere Arbeitnehmer anstellen, also ein Unterarbeitsverhältnis begründen. Das ist steuerlich zulässig, wird von den Finanzämtern aber mit Argwohn betrachtet. Denn grundsätzlich unterstellen diese, dass ein Arbeitnehmer alle nötigen Mittel von seinem Arbeitgeber erhält, um seinen Job ausüben zu können. Und familiäre Mithilfe in Form eines Ehegatten-Arbeitsverhältnis wird per se kritisch gesehen.
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Ehegatten-Einzelveranlagung: Wie Sonderausgaben u.a. aufzuteilen sind
Seit 2013 ist die Alternative zur Zusammenveranlagung bei Eheleuten nicht mehr die getrennte Veranlagung, sondern die Einzelveranlagung für Ehegatten (§ 26a EStG). Bei der Ehegatten-Einzelveranlagung hat jeder Ehegatte eine eigene Einkommensteuererklärung abzugeben und erhält auch einen gesonderten Steuerbescheid. Es werden also zwei Steuerberechnungen jeweils getrennt für die Ehegatten durchgeführt und die Steuer jeweils nach dem Grundtarif berechnet. Bei jedem Ehegatten werden die üblichen Frei-, Pausch- und Höchstbeträge wie bei Ledigen gewährt.
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Zahlungspflicht der Kirchensteuer für konfessionslosen Ehegatten
Kirchensteuerpflicht besteht grundsätzlich nur für Mitglieder einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, die ihren Wohnsitz in Deutschland und im Bereich dieser Religionsgemeinschaft haben. Maßgebend ist die formelle Mitgliedschaft, nicht etwa die Intensität des Glaubens und die Beteiligung am religiösen Leben. Wer also keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, braucht keine Kirchensteuer zu zahlen. Gilt das aber auch bei bei Ehegatten?
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Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Kein Ehegattensplitting möglich
Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können sich nach geltender Rechtslage bei der Einkommensteuer leider nicht – wie Eheleute – zusammen veranlagen lassen und vom Ehegattensplitting (Splittingtarif) profitieren. Sie werden wie Alleinstehende einzeln veranlagt und nach dem Grundtarif besteuert (§ 25 EStG).
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Glaubensverschiedene Ehe: Besonderes Kirchgeld trotz eigenem Einkommen?
Um eine glaubensverschiedene Ehe handelt es sich, wenn nur ein Ehegatte einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört und der andere Ehegatte entweder konfessionslos oder Mitglied einer nicht-steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist. Es ist keine Seltenheit, dass der gut verdienende Ehepartner aus der Kirche austritt und der nicht erwerbstätige Ehepartner mit den Kindern weiterhin Mitglied der Kirchengemeinschaft bleibt. Wer aber denkt, dass nun überhaupt keine Kirchensteuer mehr gezahlt werden muss, der irrt. Es gibt nämlich das besondere Kirchgeld.
Unterstützung bedürftiger Personen: Unterhalt für 2022 bereits im Januar leisten!
Wer Angehörige finanziell unterstützt, darf seine Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art steuerlich geltend machen (§ 33a Abs. 1 EStG). Im Jahre 2022 sind bis zu 9.984 Euro abziehbar. Eine zumutbare Belastung wird dabei nicht gegengerechnet, wohl allerdings eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, soweit diese 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen. Wichtig ist aber, dass die Zahlungen zu Unterstützung bedürftiger Personen zu möglichst frühzeitig geleistet werden, am besten bereits im Januar.
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Unterhaltsleistungen an Ex-Schwiegereltern absetzbar?
Nicht nur Eltern sind ihren Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, sondern auch umgekehrt die Kinder ihren Eltern gegenüber (§ 1601 BGB). Die Schwiegereltern sind zwar nicht Ihnen gegenüber, wohl aber Ihrem Ehegatten gegenüber unterhaltsberechtigt. Deshalb sind die Unterhaltsleistungen steuerlich absetzbar.
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Geschlechtsbezogene Diskriminierung durch Steuerformulare und -bescheide?
Im Steuerhauptformular gilt eine Rangfolge bezüglich der Steuerpflichtigen: Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten ist an erster Stelle grundsätzlich der Ehemann und an zweiter Stelle die Ehefrau einzutragen. Dies gilt auch dann, wenn nicht der Mann, sondern die Frau das Geld nach Hause bringt. Und auch die Steuerbescheide weisen den Mann üblicherweise vor der Frau aus. Zumindest werden seine Einkünfte in der linken und damit in der ersten Spalte aufgeführt. Reicht dies für eine geschlechtsbezogene Diskriminierung?
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Formulare für die Steuererklärung 2021
Die offiziellen Formulare für die Steuererklärung 2021 des Bundesministeriums für Finanzen sind nun auf Lohnsteuer kompakt verfügbar! Das Finanzamt bevorzugt zwar seit einigen Jahren das Einreichen der Steuererklärung auf dem elektronischen Weg, allerdings dürfen Sie Ihre Steuererklärung auch zukünftig auf den Papier-Formularen per Hand ausfüllen.
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Vom Weihnachtsgeld 2021 mehr steuerfrei erhalten
Hatten Sie in diesem Jahr 2021 hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen? Oder Aufwendungen für Kinderbetreuung, Haushaltshilfe, haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen? Dann müssen Sie nicht bis nächstes Jahr warten, um dafür über die Steuererklärung eine Steuererstattung zu erhalten. Wenn Sie wollen, können Sie noch dieses Jahr ein zusätzliches „Weihnachtsgeld“ vom Fiskus bekommen.
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Lohnsteuerermäßigung: Ab Januar 2022 mehr Netto vom Brutto
Wer hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen hat, muss nicht bis zum Jahresende warten, ehe es dafür eine Steuererstattung gibt. Sie können diese Aufwendungen bereits während des Jahres steuermindernd berücksichtigen lassen und so Monat für Monat ein höheres Netto-Gehalt bekommen: Mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung können Sie einen Lohnsteuerfreibetrag bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eintragen lassen, sodass der Arbeitgeber monatlich weniger Lohnsteuer einbehält.
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Arbeitsunfälle im Homeoffice: Versicherungsschutz per Gesetz erweitert
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung. Sie sind versichert über die gesetzliche Unfallversicherung und werden durch die Berufsgenossenschaften medizinisch, beruflich und sozial rehabilitiert (§ 8 SGB VII). Probleme gibt es dabei immer wieder bei Arbeitsunfällen im Homeoffice. Die Frage, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt oder nicht, kann für den Betroffenen große finanzielle Folgen haben.
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Riester-Verträge: Rechte der Steuerzahler bei Rückforderungen gestärkt
Riester-Verträge werden staatlich gefördert: Die Förderung besteht aus einer Altersvorsorgezulage und gegebenenfalls einem ergänzenden Sonderausgabenabzug. Derzeit stehen viele Riester-Sparer vor dem Problem, dass die Finanzämter die Steuerbescheide für die Vorjahre ändern und den Sonderausgabenabzug streichen, weil sie von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) darüber informiert worden sind, dass die Voraussetzungen für die Zulagengewährung bzw. für den Sonderausgabenabzug nicht vorliegen.
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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Kein zeitanteiliger Abzug im Heiratsjahr
Alleinerziehende, zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört und für das sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten, haben Anspruch auf einen steuerlichen Entlastungsbetrag. Vorausgesetzt in dem Haushalt lebt keine andere erwachsene Person (§ 24b EStG). Ziel des Entlastungsbetrages ist es, die höheren Kosten für die eigene Lebens- und Haushaltsführung der „echt“ Alleinerziehenden abzugelten. Seit 2020 beträgt der Entlastungsbetrag 4.008 Euro zuzüglich einem Erhöhungsbetrag für das zweite und jedes weitere Kind von jeweils 240 Euro.
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Realsplitting: Wohnungsüberlassung als abzugsfähige Unterhaltsleistung
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten können bis zu 13.805 Euro als Sonderausgaben abgesetzt werden, sofern der Empfänger hierzu seine Zustimmung erteilt. Denn im Gegenzug muss er den gleichen Betrag als sonstige Einkünfte versteuern (Realsplitting nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG).
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Formulare für die Steuererklärung 2020
Die offiziellen Formulare für die Steuererklärung 2020 des Bundesministeriums für Finanzen sind auf Lohnsteuer kompakt verfügbar! Das Finanzamt bevorzugt zwar seit einigen Jahren das Einreichen der Steuererklärung auf dem elektronischen Weg, allerdings dürfen Sie Ihre Steuererklärung auch zukünftig auf den Papier-Formularen per Hand ausfüllen. Im unten stehenden Bereich finden Sie daher die amtlichen Formulare für die Steuererklärung 2020.
Sie können aber auch unverbindlich und kostenlos die Online-Steuererklärung unter www.lohnsteuer-kompakt.de testen. Hier erhalten sie kostenlos individuelle Tipps und können in einer Live-Berechnung Ihre erwartete Steuerrückerstattung sehen. Lediglich für die Abgabe der Steuererklärung ist ein kostenpflichtiges Paket nötig. Alle Vorteile finden Sie hier.
Die Finanzämter verschicken keine Formulare für die Steuererklärung 2020 mehr. Wer die Unterlagen trotzdem benötigt, muss sich die Steuerformulare selbst besorgen. Wir bieten alle Steuerformulare für 2020 als PDF zum kostenlosen Download für das Steuerjahr 2020 (Einkünfte zwischen 1.1. – 31.12.2020) an.
Beachten Sie bitte ggf. die geltenden Abgabefristen für Ihre Steuererklärung 2020.
Formulare für die Steuererklärung 2020
Steuerformulare für alle Bürger
• ESt 1A – Einkommensteuererklärung (Mantelbogen) für unbeschränkt steuerpflichtige Personen
• Anlage WA-ESt – Weitere Angaben und Anträge
• Anlage Vorsorgeaufwand – Angaben zu Vorsorgeaufwendungen und zu Altersvorsorgebeiträge
• Anlage AV – Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben nach § 10a EStG
• Anlage Sonderausgaben
• Anlage Außergewöhnliche Belastungen
• Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen
Steuerformulare für Arbeitnehmer
• Anlage N – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
• Anlage N-AUS – Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Steuerformulare zum Thema Corona
• Anlage Corona – Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse
Steuerformulare für Kapitalanleger
• Anlage KAP – Einkünfte aus Kapitalvermögen
• Anlage KAP-BET – Einkünfte aus Kapitalvermögen (Beteiligungen)
• Anlage KAP-INV – Investmenterträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben
Steuerformulare für Selbständige und Gewerbetreibende
• Anlage G – Einkünfte aus Gewerbebetrieb – Achtung! Nur noch elektronisch übermittelbar
• Anlage S – Einkünfte aus selbständiger Arbeit – Achtung! Nur noch elektronisch übermittelbar
Formulare für die Einnahme-Überschuss-Rechnung
• Anlage EÜR – Achtung! Nur noch elektronisch übermittelbar
• Anlage EÜR – Anlageverzeichnis – Achtung! Nur noch elektronisch übermittelbar
• Anlage EÜR – Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen – Achtung! Nur noch elektronisch übermittelbar
Steuerformulare für Eltern
• Anlage Kind – Steuervorteile rund um Kinder
• Anlage K – Zustimmung zur Übertragung von Kinderfreibeträgen und Freibeträgen für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
Steuerformulare für Rentner
• Anlage R – Renten und andere Leistungen
• Anlage R-AUS – Renten und andere Leistungen aus ausländischen Versicherungen / Rentenverträgen / betrieblichen Versorgungseinrichtungen
• Anlage R-AV-bAV – Leistungen aus inländischen Altersvorsorgeverträgen / betrieblichen Altersversorgung
Steuerformulare für Vermieter
• Anlage V – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Weitere Anlagen für die Steuererklärung
• Anlage ESt 1 C – Einkommensteuer-Mantelbogen für beschränkt Steuerpflichtige
• Anlage AUS – Ausländische Einkünfte und Steuern
• Anlage FW – Förderung des eigengenutzten Wohneigentums
• Anlage L – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft – Achtung! Nur noch elektronisch übermittelbar
• Anlage Unterhalt – Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen
• Anlage U – für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten / Lebenspartner
• Anlage SO – Sonstige Einkünfte
• Anlage Sonstiges – Sonstige Angaben und Anträge
• Anlage 34a – Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns (§ 34 a EStG) – Achtung! Nur noch elektronisch übermittelbar
• Anlage 34b – Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen (§ 34b EStG)
• Anlage 35 c – Aufwendungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
• Anlage Zinsschranke – Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (§ 4 h EStG) – Achtung! Nur noch elektronisch übermittelbar
Anleitungen zur Steuererklärung
• Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2020
• Infoblatt zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für die Jahre ab 2020
• Anleitung zur Anlage WA-ESt – Weitere Angaben und Anträge
• Infoblatt zur Anlage Corona – Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse
• Anleitung zur Anlage Vorsorgeaufwand – Angaben zu Vorsorgeaufwendungen und zu Altersvorsorgebeiträge
• Anleitung zur Anlage AV -Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben nach § 10a EStG
• Anleitung zur Anlage R – Renten und andere Leistungen
• Anleitung zur Anlage V – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
• Anleitung zur Anlage SO – sonstige Einkünfte
• Anleitung zur Anlage Sonstiges – Sonstige Angaben und Anträge
• Anleitung zur Anlage KAP – Einkünfte aus Kapitalvermögen
• Anleitung zur Anlage KAP-INV – Investmenterträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben
• Anleitung zur Anlage N – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
• Anleitung zur Anlage N-AUS – Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
• Anleitung zur Anlage AUS – Ausländische Einkünfte
• Anleitung zur Anlage FW -Förderung des eigengenutzten Wohneigentums
• Anleitung zur Anlage Sonderausgaben
• Anleitung zur Anlage Außergewöhnliche Belastungen
• Anleitung zur Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen
• Anleitung zur Anlage Kind – Steuervorteile rund um Kinder
• Anleitung zur Anlage Unterhalt – Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen
• Anleitung zur Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige
• Anleitung R-AUS – Renten und andere Leistungen aus ausländischen Versicherungen / Rentenverträgen / betrieblichen Versorgungseinrichtungen
• Anleitung R-AV-bAV – Leistungen aus inländischen Altersvorsorgeverträgen / betrieblichen Altersversorgung
Sonstige Angaben und Anträge
• Bescheinigung EU / EWR der ausländischen Steuerbehörde zur Einkommensteuererklärung
• Bescheinigung außerhalbEU / EWR der ausländischen Steuerbehörde zur Einkommensteuererklärung
• Unterhaltserklärung für die steuermindernde Anerkennung von Unterstützungsleistungen (deutsch)
• Unterhaltserklärung für die steuermindernde Anerkennung von Unterstützung (mehrsprachig)
• Abtretungsanzeige/Verpfändungsanzeige gem. § 46 Abs. 2 AO
Merkblätter
• Merkblatt Anschreiben Beiblatt 2020
• Merkblatt Umgang mit Belegen 2020
• Merkblatt Verpflichtung elektronische Übermittlung 2020
Unser Tipp
Wir empfehlen Ihnen, Ihre Steuererklärung mit Lohnsteuer kompakt zu erledigen. Im Vergleich zur Nutzung der Steuerformulare bieten sich folgenden Vorteile:
Lohnsteuer kompakt | Steuerformular | |
Datenabfrage per Interview: | Ja | Nein |
Automatische Steuerberechnung: | Ja | Nein |
Verständliche Erklärung relevanter Eingaben: | Ja | Teilweise |
Import alter Steuerdaten: | Ja | Nein |
Briefvorlagen und Musterschreiben: | Ja | Nein |
Online-Abgabe per ELSTER: | Ja | Nein |
Prüfung vor der Abgabe: | Ja | Nein |
Umfangreiches Steuerhandbuch: | Ja | Nein |
Speicherung der Eingaben: | Ja | Nein |
Automatische Berechnung von Wegstrecken: | Ja | Nein |
Optimierung der Veranlagungsart bei Ehepaaren / Lebenspartnern | Ja | Nein |
Steuererklärung für 2020: Das ist neu
Wie in jedem Jahr gab es auch für das Jahr 2020 wieder eine Fülle von steuerlichen Änderungen und Neuregelungen. Hier sehen Sie wichtigsten Neuerungen für die Steuererklärung für 2020, die Sie kennen sollten.
Firmenfahrräder: Überlassung eines Zweitrades an Angehörige möglich
Firmenfahrräder und E-Bikes an Mitarbeiter zu überlassen hat in den letzten Jahren einen wahren Boom erlebt. Üblicherweise leasen die Arbeitgeber dabei die Fahrräder und überlassen diese dann den Arbeitnehmern zur beruflichen und privaten Nutzung. Für letztere ist – wie bei der Überlassung eines Dienstwagens – ein Sachbezug zu versteuern, der in aller Regel pauschal ermittelt wird.
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