Trennung von Ehegatten: Besteht eine Pflicht zur Zusammenveranlagung?

Trennung von Ehegatten: Besteht eine Pflicht zur Zusammenveranlagung?

Eheleute können zwischen der Einzelveranlagung und der Zusammenveranlagung wählen. Auch getrennt lebenden Ehegatten steht das Wahlrecht für das Jahr der Trennung noch zu, das heißt, sie können entweder einzeln oder aber gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Zusammenveranlagung mit dem Splittingtarif ist grundsätzlich dann vorteilhaft, wenn einer der beiden keine oder nur geringe Einkünfte erzielt hat.
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Ehegattenveranlagung: Nachträglicher Wechsel der Veranlagungsart möglich?

Ehegattenveranlagung: Nachträglicher Wechsel der Veranlagungsart möglich?

Ehegatten können bei der Abgabe ihrer Steuererklärung zwischen der Einzelveranlagung und der Zusammenveranlagung wählen (§ 26 EStG). Wenn in der Steuererklärung keine Angaben gemacht werden, erfolgt die Ehegattenveranlagung automatisch als Zusammenveranlagung. Manchmal erkennen Ehegatten erst im Nachhinein, dass die von ihnen gewählte Veranlagungsart ungünstig ist und möchten beispielsweise anstelle der Einzelveranlagung doch die Zusammenveranlagung wählen. Dann stellt sich die Frage, ob ein Wechsel der Veranlagungsart im Nachhinein, das heißt nach Ergehen der Steuerbescheide, noch möglich ist.


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Ehegattenübergreifender Verlustausgleich jetzt möglich

Ehegattenübergreifender Verlustausgleich jetzt möglich

Nach derzeitiger Rechtslage können nicht ausgeglichene Verluste eines Ehegatten aus Kapitalvermögen im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung nicht ehegattenübergreifend mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 3 EStG). Ein Verlustausgleich ist also nicht möglich.
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Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Aufzeichnungen zur Arbeitszeit entbehrlich?

Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Aufzeichnungen zur Arbeitszeit entbehrlich?

Ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis, das wie unter Fremden durchgeführt wird, ist vom Finanzamt anzuerkennen. Zum „Fremdvergleich“ gehören üblicherweise ein schriftlicher Arbeitsvertrag, eine pünktliche Zahlung des vereinbarten Arbeitslohns auf ein eigenes Konto des angestellten Ehepartners und die Erfüllung aller lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten.


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Einzelveranlagung für Ehegatten: Wie Sonderausgaben u.a. aufzuteilen sind

Einzelveranlagung für Ehegatten: Wie Sonderausgaben u.a. aufzuteilen sind

Seit 2013 ist die Alternative zur Zusammenveranlagung bei Eheleuten nicht mehr die getrennte Veranlagung, sondern die Einzelveranlagung für Ehegatten (§ 26a EStG). Bei der Einzelveranlagung hat jeder Ehegatte eine eigene Einkommensteuererklärung abzugeben und erhält auch einen gesonderten Steuerbescheid. Es werden also zwei Steuerberechnungen jeweils getrennt für die Ehegatten durchgeführt und die Steuer jeweils nach dem Grundtarif berechnet.
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Rangfolge bei Ehegatten und Lebenspartnern im Steuerformular

Rangfolge bei Ehegatten und Lebenspartnern im Steuerformular

Im Steuerhauptformular gilt eine Rangfolge bezüglich der Steuerpflichtigen: Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten ist an erster Stelle grundsätzlich der Ehemann und an zweiter Stelle die Ehefrau einzutragen. Dies gilt auch dann, wenn nicht der Mann, sondern die Frau das Geld nach Hause bringt.
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Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Stundenzettel plus Auflistung geleisteter Arbeiten

Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Stundenzettel plus Auflistung geleisteter Arbeiten

Auch Arbeitnehmer bedürfen hin und wieder Hilfe bei ihren Tätigkeiten und können ihrerseits andere Arbeitnehmer anstellen, also ein Unterarbeitsverhältnis begründen. Das ist steuerlich zulässig, wird von den Finanzämtern aber mit Argwohn betrachtet. Denn grundsätzlich unterstellen diese, dass ein Arbeitnehmer alle nötigen Mittel von seinem Arbeitgeber erhält, um seinen Job ausüben zu können. Und familiäre Mithilfe in Form eines Ehegatten-Arbeitsverhältnis wird per se kritisch gesehen.
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Ehegatten-Einzelveranlagung: Wie Sonderausgaben u.a. aufzuteilen sind

Ehegatten-Einzelveranlagung: Wie Sonderausgaben u.a. aufzuteilen sind

Seit 2013 ist die Alternative zur Zusammenveranlagung bei Eheleuten nicht mehr die getrennte Veranlagung, sondern die Einzelveranlagung für Ehegatten (§ 26a EStG). Bei der Ehegatten-Einzelveranlagung hat jeder Ehegatte eine eigene Einkommensteuererklärung abzugeben und erhält auch einen gesonderten Steuerbescheid. Es werden also zwei Steuerberechnungen jeweils getrennt für die Ehegatten durchgeführt und die Steuer jeweils nach dem Grundtarif berechnet. Bei jedem Ehegatten werden die üblichen Frei-, Pausch- und Höchstbeträge wie bei Ledigen gewährt.
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Zahlungspflicht der Kirchensteuer für konfessionslosen Ehegatten

Zahlungspflicht der Kirchensteuer für konfessionslosen Ehegatten

Kirchensteuerpflicht besteht grundsätzlich nur für Mitglieder einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, die ihren Wohnsitz in Deutschland und im Bereich dieser Religionsgemeinschaft haben. Maßgebend ist die formelle Mitgliedschaft, nicht etwa die Intensität des Glaubens und die Beteiligung am religiösen Leben. Wer also keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, braucht keine Kirchensteuer zu zahlen. Gilt das aber auch bei bei Ehegatten?
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Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Kein Ehegattensplitting möglich

Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Kein Ehegattensplitting möglich

Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können sich nach geltender Rechtslage bei der Einkommensteuer leider nicht – wie Eheleute – zusammen veranlagen lassen und vom Ehegattensplitting (Splittingtarif) profitieren. Sie werden wie Alleinstehende einzeln veranlagt und nach dem Grundtarif besteuert (§ 25 EStG).
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Kinderbetreuungskosten: Streit um Frage der Haushaltszugehörigkeit geht weiter

Kinderbetreuungskosten: Streit um Frage der Haushaltszugehörigkeit geht weiter

Kinderbetreuungskosten sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzbar, und zwar mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind. Begünstigt sind Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zeitlich unbegrenzt kann ein Abzug erfolgen, wenn das Kind behindert ist, diese Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
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Grundrentenzuschlag: Höhere Einkommensfreibeträge ab 2024

Grundrentenzuschlag: Höhere Einkommensfreibeträge ab 2024

Seit 2021 gibt es den sogenannten Grundrentenzuschlag. Um den Zuschlag erhalten zu können, müssen mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorhanden sein. Dazu zählen beispielsweise Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Berufstätigkeit, Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten sowie Zeiten, in denen man Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation bekommen hat.


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Private Veräußerungsgeschäfte: Erhöhung der Freigrenze auf 1.000 Euro

Private Veräußerungsgeschäfte: Erhöhung der Freigrenze auf 1.000 Euro

Der Verkauf eines Hauses, einer Wohnung und oder eines unbebauten Grundstücks gilt als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Lediglich der Verkauf des Eigenheims bleibt unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Aber auch Veräußerungsgeschäfte mit anderen Wirtschaftsgütern können steuerpflichtig sein, und zwar wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr beträgt (§ 23 Abs. 1 EStG).


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Trennungsunterhalt: Prozesskosten nicht als Werbungskosten absetzbar

Trennungsunterhalt: Prozesskosten nicht als Werbungskosten absetzbar

Sowohl der Trennungsunterhalt an den getrennt lebenden Ehegatten als auch der nacheheliche Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten schmälern das verfügbare Einkommen zumeist erheblich. Der Unterhaltsverpflichtete kann seine Unterhaltsleistungen immerhin als Sonderausgaben bis zu 13.805 EUR absetzen (Realsplitting gemäß § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG). Hierzu aber muss der Ex-Gatte oder die Ex-Gattin die Zustimmung geben und die empfangenen Beträge seinerseits/ihrerseits als sonstige Einkünfte versteuern (§ 22 Nr. 1a EStG).


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Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags steuerfrei

Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags steuerfrei

Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte im Jahre 2020 entschieden, dass eine am Markt übliche Widerrufsbelehrung den Verbraucher nicht „klar“ und „prägnant“ über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt hat (EuGH-Urteil vom 26.3.2020, C-66/19). Aufgrund dessen haben zahlreiche Verbraucher ihre Darlehensverträge widerrufen und somit eine Rückabwicklung ausgelöst.


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Firmenfahrräder: Überlassung an Angehörige möglich

Firmenfahrräder: Überlassung eines Zweitrades an Angehörige möglich

Von der Privatnutzung bis zur Gehaltsumwandlung – wir beleuchten die Details und erklären, wie die aktuellen Regelungen für Firmenfahrräder angewendet werden. Entdecken Sie, wie sich die steuerliche Behandlung von Diensträdern entwickelt hat und welche Auswirkungen dies auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat.


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Rentenbesteuerung: Verfassungsbeschwerde unzulässig

Rentenbesteuerung: Verfassungsbeschwerde wegen Doppelbesteuerung unzulässig

Im Mai 2021 hatte der Bundesfinanzhof seine beiden Urteile zur möglichen Doppelbesteuerung von Renten veröffentlicht. Das Fazit der Urteile lautete, dass Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus berufsständischen Versorgungswerken im Grundsatz nicht zu hoch besteuert werden. Die Systematik der Rentenbesteuerung hält der BFH für rechtens. Eine doppelte Besteuerung zeichne sich erst für spätere Rentnerjahrgänge ab. Zwar könne es Einzelfälle geben, bei denen schon heute eine Doppel- oder Übermaßbesteuerung eintritt. Doch den Nachweis einer solchen Doppel- oder Übermaßbesteuerung müsse der Steuerpflichtige selbst erbringen. Dabei hat der BFH die Anforderungen an einen solchen Nachweis sehr hoch gesetzt (BFH-Urteile vom 19.5.2021, X R 33/19 und X R 20/21).
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Kinderbetreuungskosten: Streit um Frage der Haushaltszugehörigkeit geht weiter

Kinderbetreuungskosten: Streit um Frage der Haushaltszugehörigkeit geht weiter

Kinderbetreuungskosten sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzbar, und zwar mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind. Begünstigt sind Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zeitlich unbegrenzt kann ein Abzug erfolgen, wenn das Kind behindert ist, diese Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
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Ehe für Alle: Rückwirkende Steuervorteile durch Ehe-Umwandlung

Ehe für Alle: Rückwirkende Steuervorteile durch Ehe-Umwandlung

Seit 2017 ermöglicht die „Ehe für alle“ gleichgeschlechtlichen Paaren steuerliche Vorteile. Es besteht die Option, eingetragene Lebenspartnerschaften in Ehen umzuwandeln und den Splittingtarif anzuwenden. Aktuelle Gerichtsentscheidungen erlauben rückwirkende Steuervorteile und Erstattungszinsen. Informieren Sie sich über die neuesten Regelungen.


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