Höhere Einkommensgrenze für Familienversicherung

In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind Familienangehörige beitragsfrei mitversichert, wenn ihr Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht überschreitet.


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Neues Urteil: Bildungsstätte als „erste Tätigkeitsstätte“?

Kosten einer Aus- oder Fortbildung können als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben absetzbar sein. Nehmen Sie als Arbeitnehmer im Rahmen Ihres Arbeitsverhältnisses an einer Bildungsmaßnahme außerhalb Ihrer „ersten Tätigkeitsstätte“ teil, handelt es sich um eine Auswärtstätigkeit, so dass Sie Ihre Aufwendungen nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten geltend machen können.
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Bürgergeld: Änderung der Hinzuverdienstregeln ab Juli 2023

Auch Bezieher von Bürgergeld (bis 31.12.2022: Hartz IV) dürfen Arbeitseinkommen erzielen und davon einen Teil behalten. Auch andersherum gilt: Wer arbeitet und dennoch auf Bürgergeld angewiesen ist, erhält aufstockendes Bürgergeld zum Arbeitslohn. Je nach Art und Höhe des Verdienstes wird dann das Bürgergeld gekürzt.
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Streit mit Arbeitgeber um Energiepreispauschale

Die Energiepreispauschale für Arbeitnehmer aus September 2022 war grundsätzlich über den jeweiligen Arbeitgeber auszuzahlen. Nur in bestimmten Fällen erfolgte keine Auszahlung über den Arbeitgeber. Das war insbesondere der Fall, wenn der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben musste, weil er lediglich Minijobber beschäftigt hat. Offenbar hat sich manch ein Arbeitgeber trotz der gesetzlichen Regelung geweigert, die Energiepreispauschale an seine Arbeitnehmer auszuzahlen. Streit mit Arbeitgeber ist vorprogrammiert. Die Frage ist nun, ob betroffene Arbeitnehmer ihren Anspruch gegen den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht einklagen können oder ob das Finanzgericht zuständig ist.
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Krankenversicherung: Durchschnittlicher Zusatzbeitrag steigt

Seit 2015 müssen gesetzlich Krankenversicherte zusätzlich einen einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung zahlen, der je nach Krankenkasse unterschiedlich hoch ist. Dieser Zusatzbeitrag war bis 2018 alleine vom Versicherten zu tragen. Seit 2019 wird der Zusatzbeitrag wie der normale KV-Beitrag von 14,6 % jeweils in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten bzw. Rentenversicherung und Rentnern getragen.
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Corona-Pflegebonus: BMF beantwortet Fragen

Vor einigen Wochen wurde das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Ein wichtiger Punkt in diesem Gesetz ist der sogenannte Corona-Pflegebonus. Sonderzahlungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise, die von Arbeitgebern an Arbeitnehmer gewährt werden, die in bestimmten Einrichtungen sind, sind danach bis zu einem Betrag von 4.500 Euro steuerfrei (§ 3 Nr. 11b EStG).


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Midijob: Erweiterung des Übergangsbereichs ab Oktober 2022

Bei Überschreiten der Minijob-Grenze von 450 Euro monatlich besteht Versicherungspflicht in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Seit dem 1.7.2019 werden im Übergangsbereich bis 1.300 Euro (Midijob) die Sozialabgaben für die Arbeitnehmer von einer ermäßigten Bemessungsgrundlage berechnet. Diese wird nach einer komplizierten Berechnungsformel ermittelt (§ 20 Abs. 2 SGB IV).
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Energiepreise 2022: Kinderbonus und Energiepauschale für Arbeitnehmer

Die sprunghaft und drastisch gestiegenen Energiekosten sorgen für erhebliche Mehrbelastungen, welche die Bundesregierung nun ein wenig ausgleichen möchte. Zur Abfederung besonderer Härten aufgrund gestiegener Energiepreise wird im Jahr 2022 eine Entlastung für Familien über die Familienkassen gewährt. Zusätzlich sollen ab dem 1.9.2022 alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen in den Lohnsteuerklassen 1 – 5 einmalig eine Energiepreispauschale von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt bekommen.


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Ehrenamt: Wie sich die Erhöhung der Freibeträge auswirkt

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 sind zahlreiche Neuerungen rund um das Thema „Gemeinnützigkeit“ und „Ehrenamt“ beschlossen worden. So ist die so genannte Übungsleiterpauschale ab 2021 von 2.400 auf 3.000 Euro und die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro erhöht worden, das heißt, bis zu diesen Beträgen bleiben Vergütungen aus i bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten steuerfrei.
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Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Aufzeichnungen zur Arbeitszeit entbehrlich?

Ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis, das wie unter Fremden durchgeführt wird, ist vom Finanzamt anzuerkennen. Zum „Fremdvergleich“ gehören üblicherweise ein schriftlicher Arbeitsvertrag, eine pünktliche Zahlung des vereinbarten Arbeitslohns auf ein eigenes Konto des angestellten Ehepartners und die Erfüllung aller lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten.


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Grundsicherung: Neuer Rentenfreibetrag im Alter

Menschen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) oder aufgrund einer dauerhaften Erwerbsminderung ihren eigenen Lebensunterhalt nicht bestreiten können, haben beim Sozialamt Anspruch auf Grundsicherung im Alter bzw. bei Erwerbsminderung nach §§ 41 SGB XII – vergleichbar Hartz IV bei erwerbsfähigen bedürftigen Menschen.


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Erhöhtes Kinderkrankengeld verlängert und verbessert

Wird das Kind eines Arbeitnehmers krank und muss betreut werden, hat er Anspruch darauf, von der Arbeit freigestellt zu werden. Zudem hat er Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn er gesetzlich krankenversichert ist, das Kind unter zwölf Jahre alt ist oder eine Behinderung hat, ein ärztliches Attest vorliegt und niemand anders im Haushalt die Versorgung des Kindes übernehmen kann. Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für jedes Kind bis zu 10 Arbeitstage im Kalenderjahr, bei Alleinerziehenden bis zu 20 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern oder mehreren Krankheiten ist der Anspruch auf insgesamt 25 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden auf insgesamt 50 Arbeitstage im Jahr begrenzt. Bei schwerstkranken Kindern besteht keine Begrenzung (§ 45 SGB V).


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Welche Kosten sind bei einer Bildungsmaßnahme absetzbar?

Kosten einer Aus- oder Fortbildung können in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten oder nur begrenzt bis 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar sein. Ein wichtiger Posten sind die Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten. Diesbezüglich gelten seit 2014 neue Regeln, wenn die Bildungsmaßnahme in Vollzeit absolviert wird.


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Mindestlohn: Erhöhung in mehreren Stufen ab 2021

Seit 2015 gilt branchenunabhängig ein Mindestlohn. Zum 1.1.2020 wurde er auf 9,35 Euro angehoben. Am 30.6.2020 hat die Mindestlohnkommission weitere Anpassungen beschlossen. Der gesetzliche Mindestlohn wird in folgenden Stufen erhöht:

  • zum 1.1.2021 auf 9,50 Euro,
  • zum 1.7.2021 auf 9,60 Euro,
  • zum 1.1.2022 auf 9,82 Euro,
  • zum 1.7.2022 auf 10,45 Euro.


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Hinzuverdienstgrenze 2020: Üppige Erhöhung für Frührentner

Wer vor der Regelaltersgrenze eine gesetzliche Rente bezieht und noch einer Beschäftigung nachgeht, darf nicht mehr als 6.300 Euro (das sind 14 x 450 Euro) im Jahr hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Die Hinzuverdienstgrenze gilt für langjährig Versicherte ab 63 Jahre (nach 35 Versicherungsjahren), für besonders langjährig Versicherte mit 63 ohne Rentenabschlag (nach 45 Versicherungsjahren), für Schwerbehinderte sowie für Erwerbsminderungsrentner.
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Hinzuverdienst während der Kurzarbeit erleichtert

Wer derzeit in Kurzarbeit ist, darf sich im Zeitraum vom 1.4. bis zum 31.10.2020 in „systemrelevanten Branchen“ etwas dazuverdienen. Der Verdienst soll in diesem Fall nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Voraussetzung für den Hinzuverdienst ist jedoch, dass der aus der Hauptbeschäftigung noch gezahlte Verdienst zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem Verdienst aus dem Minijob das normale Bruttoeinkommen nicht übersteigt.
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Corona-Krise: Infos für Arbeitnehmer und Selbständige

Die Corona-Krise hat nun auch Deutschland fest im Griff und viele Fragen sich, was kommt als Nächstes. Das können auch wir leider nicht beantworten. Wir können allerdings helfen, einen kleinen Durchblick in Sachen Corona und Arbeitnehmer zu geben.
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Midijob: Geänderte Berechnung im Übergangsbereich bis 1.300 Euro

Bei Überschreiten der Minijob-Grenze von 450 Euro monatlich besteht Versicherungspflicht in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Doch seit dem 1.7.2019 werden im neuen Übergangsbereich bis 1.300 Euro (Midijob) die Sozialabgaben für die Arbeitnehmer von einer ermäßigten Bemessungsgrundlage berechnet. Diese wird nach einer komplizierten Berechnungsformel ermittelt (§ 20 Abs. 2 SGB IV).
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