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(2013) Unsichere Rechtslage zu Erststudium und steuerlichem Abzug der Ausgaben

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Unsichere Rechtslage zu Erststudium und steuerlichem Abzug der Ausgaben

Ein Erststudium liegt bisher vor, wenn diesem kein anderes Studium vorangegangen ist, das mit einem berufsqualifizierenden Abschluss geendet hat. Laut Finanzverwaltung ist es unerheblich, ob Sie Ihr Erststudium direkt nach dem Abitur, nach einer Lehre oder berufsbegleitend absolvieren: Die Kosten (z.B. Studiengebühren) sind seit 2004 nur noch als Sonderausgaben abziehbar.

Es gibt jedoch eine neue Rechtsprechung zum Begriff „Erststudium“:
Der Bundesfinanzhof(BFH) hat am 18.06.2009 (VI R 14/07) entschieden, dass die durch das Erststudium veranlassten Kosten unbegrenzt als Werbungskosten behandelt werden müssen, wenn dem Studium eine berufliche Ausbildung vorausgegangen ist. Diese Begründung gab es auch für vier andere Urteile (VI R 31/07, VI R 79/06, VI R 6/07 und VI R 49/07). Hierzu ist allerdings noch die Umsetzung durch die Finanzverwaltung abzuwarten. Für das klassische Erststudium direkt nach dem Schulabschluss gibt es hingegen noch keine Klärung der steuerlichen Behandlung, hierzu gibt es ein Verfahren am Finanzgericht Niedersachsen (Az. 1 K 405/05). Bisher können Sie dieses Studium also nur als Sonderausgaben bis zur Höchstgrenze absetzen.

Tipp: Es ist also fraglich, ob die Regelung der Ausbildungskosten von 2004 Bestand hat. So können Sie als Steuerzahler mit einer abgeschlossenen Erstausbildung unter Berufung auf die neue Rechtsprechung Ihre Kosten für ein Studium als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung eintragen – und zwar ohne Begrenzung auf 4.000 Euro im Jahr. Wenn Sie unter 4.000 Euro bleiben, können Sie die Ausbildungskosten für die erste Ausbildung in jedem Fall als Sonderausgaben eintragen.

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